Rechtsprechung
| FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02 F |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 4a
Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünfteermittlung: - Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geltendmachung von Schuldzinsen; Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4 a EStG; Einschränkung des objektiven Nettoprinzips; Überentnahme von Beträgen; Steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells"
Papierfundstellen
- EFG 2004, 171
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Entfaltet ein Gesetz eine belastende Wirkung, wie es häufig bei Steuergesetzen ist, ist seine zeitliche Anwendung grundsätzlich nur erlaubt, soweit die Rechtsfolgen dieses Gesetzes für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 und vom 03. Dezember 1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).Dem Gesetzgeber muss es aber möglich sein, auf veränderte soziale Gegebenheiten zu reagieren und soziale Gegebenheiten in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen (Bundesverfassungsgericht-Beschluss, BVerfGE 72, 200, 242, 254 f.).
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.). - BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.).
- BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
Zur Frage der Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Zwei- oder Drei-Konten-Modell …
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.). - BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
Zur Frage der Schuldzinsen als Betriebsausgaben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang …
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.). - BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Entfaltet ein Gesetz eine belastende Wirkung, wie es häufig bei Steuergesetzen ist, ist seine zeitliche Anwendung grundsätzlich nur erlaubt, soweit die Rechtsfolgen dieses Gesetzes für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 und vom 03. Dezember 1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78). - BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Diese Umstände stellen sachliche Gründe dar, die eine typisierende Einschränkung des Zinsabzuges rechtfertigen (…vgl. Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rdn. 168 e; im Ergebnis wohl ebenso Wendt, FR 2000, 417, 426 f.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07. Dezember 1999, 2 BvR 301/98 DStRE 1999, 940, 943 zur Zulässigkeit des beschränkten Abzuges von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer). - FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 1550/03
Gewinnbegriff, Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Das spricht dafür, dass dieser Begriff auch im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG in derselben Weise wie sonst in § 4 EStG zu verstehen ist (vgl. Wendt, "Mehrfach-Kontenmodelle- Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4 a EStG", FR 2000, 417, 423, 424; FG Münster, Urteil vom 05. Juni 2003, 8 K 1550/03 E, zur Veröffentlichung bestimmt und inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Münster vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900). - FG Münster, 20.02.2002 - 8 K 6392/01
Begriff des Gewinns zwecks Ermittlung von Überentnahmen
Auszug aus FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02
Das spricht dafür, dass dieser Begriff auch im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG in derselben Weise wie sonst in § 4 EStG zu verstehen ist (vgl. Wendt, "Mehrfach-Kontenmodelle- Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4 a EStG", FR 2000, 417, 423, 424; FG Münster, Urteil vom 05. Juni 2003, 8 K 1550/03 E, zur Veröffentlichung bestimmt und inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Münster vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
- FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 4399/03
Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG
Dieser umfasst gewinnmindernde Abschreibungen und Rücklagen (so auch FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03; wohl auch Wacker in Blümich, EStG, § 4 Rn 168 g; Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rz 523).Hätte der Gesetzgeber bei dem Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4 a EStG einen um diese Posten korrigierten Gewinn gemeint, hätte es nahe gelegen, dies auch in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03).
Rn. 35 Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen aus Sicht des Senates keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, n.v. juris-Dokument; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003 8 K 1550/03; wohl auch Wacker in Blümich, EStG, § 4 Rz 168 e).
- FG Schleswig-Holstein, 07.12.2005 - 2 K 115/04
Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
- FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster Urteil vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
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