Rechtsprechung
| FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Lohnnachzahlungen durch Arbeitgeber an Arbeitsamt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Erfassung von nicht gezahlten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Zeitpunkt des Zuflusszeitpunktes der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Zurechnung der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung eines ...
Verfahrensgang
- FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02
- BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03
Papierfundstellen
- DB 2004, 517
- EFG 2004, 185
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X …
Auszug aus FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02
Soweit der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 ausgeführt hat, dass ähnlich einer rechtsgeschäftlichen Abtretung oder der Pfändung einer Forderung "der Betrag bei gesetzlichem Forderungsübergang dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu(fließt), in dem beim Zessionar die Zahlung eingeht", kann der Senat diesem Rechtssatz nur folgen, soweit dem Zahlungszugang beim Zessionar ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil des Zedenten im selben Besteuerungszeitraum gegenübersteht. - BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92
1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr …
Auszug aus FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02
Lohnnachzahlungen für Lohnzahlungszeiträume eines bereits abgelaufenen Jahres oder noch früherer Jahre sind deshalb nach dem Zuflussprinzip zu erfassen (siehe BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BFHE 171, 55 und BStBl II 1993, 795 ). - BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71
Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung - …
Auszug aus FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02
Von der Rechtsprechung wird als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt definiert, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen, d. h. die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, erlangt hat (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 115, 559 bzw. Bundessteuerblatt -BStBl II 1975, 776 mit weiteren Nachweisen und Schmidt/Heinicke a. a. 0 ) .
- BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und …
Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 185 veröffentlichten Gründen statt. - FG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 K 401/02
Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld; …
Steuerlich stellt sich die Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger damit zum einen als Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, dem in diesem Moment - obwohl er sozialrechtlich nicht mehr Forderungsberechtigter ist - Arbeitslohn zufließt (vgl. BFH in BStBl. II 1993, 507, unter II. 3 der Gründe; BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 116/90, BStBl. II 1993, 775, unter 1. Buchst. a der Gründe; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87, nicht veröffentlicht; a.A. FG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2003 1 K 1499/02, EFG 2004, 185 , Rev. beim BFH: VI R 66/03); zum anderen ist hierin zugleich eine Zahlung des Arbeitnehmers an den Sozialleistungsträger zu sehen, mit der das nach § 117 Abs. 1 , Abs. 4 AFG geleistete Arbeitslosengeld rückerstattet wird.Die Klage hätte im Übrigen auch dann Erfolg, wenn man der Auffassung des FG Berlin (in EFG 2004, 185 ) folgte und unter Hinweis auf die sozialrechtliche Lage in der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger keine Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg mangels Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber sähe.
Dies hätte zur Folge, dass die Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen würde (vgl. FG Berlin in EFG 2004, 185 ).
Der Senat hat die Revision trotz der bereits anhängigen Revision (Az. VI R 66/03) gegen das Urteil des FG Berlin (in EFG 2004, 185 ) nicht zugelassen.
Denn es fehlt im Streitfall an der Entscheidungserheblichkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage (…vgl. hierzu Gräber/Ruban, FGO , 5. Aufl., § 115 Rz. 31), weil die Klage sowohl nach der vom BFH (in BStBl. II 1993, 507) vertretenen Auffassung als auch nach der Ansicht des FG Berlin (in EFG 2004, 185 ) Erfolg hat.
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