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Rechtsprechung
   FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02 E, G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9664
FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02 E, G (https://dejure.org/2003,9664)
FG Münster, Entscheidung vom 12.11.2003 - 8 K 1326/02 E, G (https://dejure.org/2003,9664)
FG Münster, Entscheidung vom 12. November 2003 - 8 K 1326/02 E, G (https://dejure.org/2003,9664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft ; Gewinn aus Veräußerung von Grund und Boden; Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft; Bildung einer Rücklage; Annahme eines Gewerbebetriebes ; Unterbrechung des Grundstückshandelsbetriebs; Bedingte Veräußerungsabsicht

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 326
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02
    So kann etwa eine schon begonnene Veräußerungstätigkeit, die für eine zeitlang unterbrochen wird, im Einzelfall auch lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen werden, die die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht berührt (vgl. einerseits BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, in dem eine 11 bis 14 jährige Unterbrechung als unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels angenommen wird, sowie andererseits BFH-Urteil vom 14. Mai 2003, XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, das eine 16 jährige Untätigkeit im Sinne eines Nichtverkaufes von Objekten als zu lange ansieht, um noch einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen).

    Tätigkeiten der von ihm beauftragten Personen muss sich der Veräußerer dabei ebenso zuzurechnen lassen wie die Aktivitäten einer Erschließungsgesellschaft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2001, BFHE 197, 109, BStBl. II 2002, 289, 290, vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, vom 05. Oktober 1989, IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, vom 26. November 1974, VIII R 61-62/73, BFHE 114, 229, BStBl. II 1975, 352, vom 29. August 1973, I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl. II 1974, 6, vom 07. Februar 1973, I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl. II 1973, 642, vom 22. Oktober 1969, I R 61/68, BFHE 97, 120, BStBl. II 1970, 61 und vom 13. März 1969, IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl. II 1969, 483).

    Eine bloße Untätigkeit im Rahmen des Betriebes Gewerblicher Grundstückshandel, die noch nicht dazu führt, dass ein Wirtschaftsgut wieder einem anderen Betrieb oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist, sondern lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen wird (diese kann selbst für einen Zeitraum von 11 bis 14 Jahren andauern, vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003, BFH/NV 2003, 911, 912 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. September 1995, IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl. II 1996, 276), liegt jedoch im Streitfall gerade nicht vor.

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - finanzielle Schwierigkeiten, Zwangsverwaltung

    Auszug aus FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02
    So kann etwa eine schon begonnene Veräußerungstätigkeit, die für eine zeitlang unterbrochen wird, im Einzelfall auch lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen werden, die die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht berührt (vgl. einerseits BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, in dem eine 11 bis 14 jährige Unterbrechung als unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels angenommen wird, sowie andererseits BFH-Urteil vom 14. Mai 2003, XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, das eine 16 jährige Untätigkeit im Sinne eines Nichtverkaufes von Objekten als zu lange ansieht, um noch einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen).

    Rn. 77 In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch das Urteil des BFH vom 14. Mai 2003 (BFH/NV 2003, 1315) bestätigt, in dem der BFH eine 16 jährige Untätigkeit im Rahmen eines möglichen gewerblichen Grundstückshandels bei konkurrierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in der Weise bewertet hat, dass der dann nach so langer Zeit vorgenommene Verkauf nicht als gewerblicher Grundstückshandel angesehen wurde.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02
    In den Fällen des An- und Verkaufes gilt diese Frist zwischen An- und Verkauf von Grundstücken (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen …

    Ob die Aktivitäten eines Landwirts im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BStBl II 1984, 798;… vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317;… vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301 und vom 8. November 2007 IV R 34/05, BStBl II 2008, 231; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 12. November 2003, 8 K 1326/02, EFG 2004, 326; vgl. schließlich auch zu einem freiberuflichen Architekten BFH-Urteil vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BStBl II 1976, 152).
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