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Rechtsprechung
   FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6392
FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99 (https://dejure.org/2003,6392)
FG Köln, Entscheidung vom 29.04.2003 - 8 K 7540/99 (https://dejure.org/2003,6392)
FG Köln, Entscheidung vom 29. April 2003 - 8 K 7540/99 (https://dejure.org/2003,6392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels; Annahme der nachhaltigen Tätigkeit bei Veräußerung eines bebauten Grundstücks unter Erfüllung einer Vielzahl von Einzelaktivitäten; Einordnung der Errichtung eines Großobjektes; Vorliegen einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 650
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Rn. 35 Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist grundsätzlich die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sogenannte Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2002 X R 5/00, BFH/NV 2003, 544 m. w. N.).

    Rn. 37 Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 5/00 a. a. O. und X R 108/96, BFH/NV 2003, 455) gleich, wenn der Steuerpflichtige das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert.

    Die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels erforderliche unbedingte Veräußerungsabsicht ergibt sich im Streitfall aus der Tatsache, dass der Kläger bereits während der Bauphase über seinen Architekten Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Erwerber aufgenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 108/96, a.a.O. und X R 5/00, a.a.O.).

    Rn. 43 Der Rechtsprechung des 10. Senates des BFH ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls in dieser Stringenz nicht zu entnehmen ( BFH-Urteile vom 18.9.2002 X R 5/00 a.a.O., X R 183/96 a.a.O. und X R 108/96 a.a.O.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Rn. 32 1. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).

    Rn. 33 a) In Bezug auf die Nachhaltigkeit hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, a.a.O.) entschieden, dass die Veräußerung nur eines Objektes der Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels nicht entgegensteht.

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98 a. a. O.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Objekt angeschafft oder selbst errichtet hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Rn. 37 Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 5/00 a. a. O. und X R 108/96, BFH/NV 2003, 455) gleich, wenn der Steuerpflichtige das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert.

    Die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels erforderliche unbedingte Veräußerungsabsicht ergibt sich im Streitfall aus der Tatsache, dass der Kläger bereits während der Bauphase über seinen Architekten Verkaufsverhandlungen mit dem späteren Erwerber aufgenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2002 X R 108/96, a.a.O. und X R 5/00, a.a.O.).

    Rn. 43 Der Rechtsprechung des 10. Senates des BFH ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls in dieser Stringenz nicht zu entnehmen ( BFH-Urteile vom 18.9.2002 X R 5/00 a.a.O., X R 183/96 a.a.O. und X R 108/96 a.a.O.).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die die Nachhaltigkeit begründenden Einzelaktivitäten entfaltet hat, nachdem er fest zum Kauf entschlossen war (…BFH-Urteile vom 15.7.1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92 und vom 09.12.2002 VIII R 40/01, BFH/NV 2003, 554).

    Rn. 36 Nach den Ausführungen des Großen Senates in seinem Beschluss vom 10.12.2001, dessen Grundsätze - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch im Zusammenhang mit Gewerbebauten anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 19.12.2002 VIII R 40/01, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 3.7.2002 XI R 31/99, BFH/NV 2002, 1559), kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vorneherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.

    Rn. 42 Die Auffassung, dass bei Fassen eines Verkaufsentschlusses noch während der Bauphase stets die Gewerblichkeit zu bejahen ist, scheint der 8. Senat des BFH zu vertreten, wenn er in seiner Entscheidung vom 9.12.2002 (VIII R 40/01 a.a.O.) ausführt, auch bei der Veräußerung nur eines Grundstücks sei von Gewerblichkeit auszugehen, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststehe, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllten, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden seien.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Urteil vom 19.12.2002 X R 51/98, BStBl II, 2003, 394) .

    Denn die Zahl der Veräußerungen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf lässt den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt und nicht auf die Nutzung des Grundstückes im Sinne einer Fruchtziehung (BFH-Urteil vom 19.12.2002 X R 51/98, BStBl II, 2003, 394).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Rn. 43 Der Rechtsprechung des 10. Senates des BFH ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls in dieser Stringenz nicht zu entnehmen ( BFH-Urteile vom 18.9.2002 X R 5/00 a.a.O., X R 183/96 a.a.O. und X R 108/96 a.a.O.).
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Streitfall der Entschluss zum Verkauf, wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich erst im September 1994 gefasst wurde, oder, wie vom Beklagten vermutet, bereits zu einem früheren Zeitpunkt, denn auch in den letzten Monaten der Bauphase erfordert ein Objekt dieser Größenordnung eine solche Vielzahl an Einzelaktivitäten, dass auch diese - dem Kläger als Auftraggeber zuzurechnenden - Tätigkeiten (vgl. BFH - Urteil vom 14.10.2002 VIII R 70/98, NV) geeignet sind, der Betätigung das Gepräge der Nachhaltigkeit zu geben.
  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil vom 18.05.1999 (I R 118/97) entschieden, dass von der sogenannten Drei-Objekt-Grenze auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten als jeweils ein Objekt erfasst würden.
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils …

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Unabhängig von dem Umfang der Bautätigkeit des Klägers, dem Einsatz von Fremdmitteln sowie der Errichtung nach den Plänen des Hauptmieters setze die Annahme gewerblichen Grundstückshandels die zumindest bedingte Absicht einer Veräußerung voraus, die nach dem BFH-Urteil vom 24.1.1996, BStBl II 1996, 303 im Falle der Errichtung eines gewerblichen Großobjekts jedenfalls im Zeitpunkt der Bebauung bestehen müsse.
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 31/99

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99
    Rn. 36 Nach den Ausführungen des Großen Senates in seinem Beschluss vom 10.12.2001, dessen Grundsätze - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch im Zusammenhang mit Gewerbebauten anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 19.12.2002 VIII R 40/01, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 3.7.2002 XI R 31/99, BFH/NV 2002, 1559), kann beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vorneherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird.
  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 289/81

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - Erzielung von Einkünften aus …

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 650 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung …

    Rn. 48 6. Aus der vorstehend zitierten Entscheidung des VIII. Senates des BFH hat der 8. Senat des FG Köln (Urteil vom 29. April 2003 8 K 7540/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 650, Rev. eingelegt X R 27/03) den Schluss gezogen, dass im Falle schon während der Bauphase erfolgter Verkaufsbemühungen das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht widerleglich vermutet werden könne.
  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht; …

    Rn. 114 Soweit der Beklagte schließlich auf Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte verweist (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. April 2003 - 8 K 7540/99, EFG 2004, 650; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Mai 2003 - 16 K 12052/98, EFG 2004, 186; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. November 2004 - IV 1221/04, EFG 2005, 1062), in denen möglicherweise eine Rechtsmeinung vertreten worden ist, die mit derjenigen des erkennenden Senats nicht übereinstimmt, ist dies ebenfalls unschädlich.
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