Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG ; § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG
Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers; Weiterbildung im früher ausgeübten Beruf während des Ruhestandes; Zusammenhang von Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen; Vorliegen der Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei fiktiver ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitszimmer; Ruhestand - Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers; Weiterbildung im früher ausgeübten Beruf während des Ruhestandes; Zusammenhang von Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen; Vorliegen der Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei fiktiver ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
- BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 97
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der genutzte Raum zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehört und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).Auch ein zur Wohnung gehörender Kellerraum kann ein häusliches Arbeitszimmer darstellen (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01 a.a.O.; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, DB 2003, 1254).
- BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01
Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Der Mittelpunkt einer Betätigung ist dort gegeben, wo diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688). - BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Auch ein zur Wohnung gehörender Kellerraum kann ein häusliches Arbeitszimmer darstellen (…BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01 a.a.O.; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, DB 2003, 1254).
- BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Die im Urteil des BFH vom 18. April 1996 (VI R 5/95, BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482) aufgestellten Grundsätze zum Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitslosen, wonach ein Werbungskostenabzug gegeben ist, wenn die betreffende Person eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, können nach Ansicht des Senats wegen des mittlerweile geänderten Gesetzestextes nicht ohne weiteres übertragen werden. - BFH, 18.04.1996 - VI R 75/95
Aufwendungen für einen Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Rn. 16 Es liegen auch keine sogenannte vorweggenommene Werbungskosten vor (BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 75/95, BFHE 180, 349, BStBl II 1996, 529). - BFH, 17.12.2002 - VI R 119/01
WK-Abzug, berufsbegleitendes Erststudium
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99
Rn. 17 Der Senat lässt die Frage, ob der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer bereits mangels aktivem Dienstverhältnis der Klägerin in 1996 ausgeschlossen ist, jedoch dahingestellt (vgl. auch Urteil des FG Nürnberg vom 10. Februar 2003 VI R 119/2001, recherchiert über juris).
- BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03
(Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das …
Die zu erwartenden Umstände dieser künftigen Nutzung sind daher auch dafür maßgeblich, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Vorbereitungsaufwendungen den bestehenden gesetzlichen Abzugsbeschränkungen unterliegen (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. August 2003 3 K 292/99, EFG 2004, 97; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 681;… Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 60 Stichwort "Arbeitszimmer" unter 1.;… Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781). - BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03
Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 97 veröffentlicht. - FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04
Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer; …
Rn. 36 Ob die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG auf Zeiten der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers anzuwenden ist, erscheint nicht unproblematisch, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auf ein aktives Arbeits- oder Dienstverhältnis ("berufliche Tätigkeit") und damit auf die bereits erfolgte Einkunftserzielung nach § 19 EStG abstellt (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97; Revision eingelegt (VI R 63/03)).So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).
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