Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG wegen Verpachtung eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Zurechnung des im Laufe der Pachtzeit neu gebildeten Geschäftswerts; Arbeitsverhältnisse mit Betriebs-Gesellschaft; Fortsetzung der Verpachtung ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG wegen Verpachtung eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - Zurechnung des im Laufe der Pachtzeit neu gebildeten Geschäftswerts - Arbeitsverhältnisse mit Betriebs-Gesellschaft - Fortsetzung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hälftige Hinzurechnung von Pachtzinsen zum Gewerbeertrag bei Verpachtung eines Betriebs; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsverpachtung oder Teilbetriebsverpachtung; Überlassung des Geschäftswerts an den Pächter zur Nutzung bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Papierfundstellen
- EFG 2005, 468
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BFH, 10.07.1996 - I R 132/94
Zur Frage des Gegenstands einer (Teil-)Betriebsverpachtung i. S. des § 8 Nr. 7 …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 (BStBl II 1997, 226) seien aber bei der Frage, ob ein Betrieb verpachtet worden ist i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG, nur die Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die zivilrechtlich vom Verpächter überlassen werden.Rn. 28 2. Ein Betrieb oder Teilbetrieb wird dann i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG verpachtet, wenn der Vermieter oder Verpächter dem Pächter die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines (Teil-) Betriebs, d.h. einen - allein lebensfähigen - wirtschaftlichen Organismus vermietet oder verpachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 1 R 74/98, BStBl II 1999, 365, und vom 10. Juli 1996 1 R 132/94, BStBl II 1997, 226).
Dabei sind nur die zivilrechtlich vom Verpächter selbst überlassenen Wirtschaftsgüter einzubeziehen (s. BFH in BStBl II 1997, 226, unter II. 3. a).
Die Betriebsgrundstücke bleiben damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit Blick auf das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 226 bei der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG außer Betracht.
Rn. 39 Der BFH hat mit Urteil in BStBl II 1997, 226 entschieden, dass bei der Frage, ob ein Vermieter oder Verpächter einen (Teil-)Betrieb i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG vermietet oder verpachtet hat, nur die zivilrechtlich von ihm überlassenen Wirtschaftsgüter einzubeziehen sind.
- BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 27. März 2001 (BFH/NV 2001, 1673) entschieden, dass bei einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen Unternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen übergehen könne.Rn. 33 Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 27. März 2001 (I R 42/00, BStBl II 2001, 771) führt zu keiner anderen Beurteilung.
- BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des BFH, der im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen regelmäßig davon ausgeht, dass der Geschäftswert in der Hand des Verpächters fortexistiert und dem Pächter zusammen mit dem übrigen verpachteten Betriebsvermögen, mit dem er eine untrennbare (Organisations-)Einheit bildet, zur Nutzung überlassen wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387, unter II. 2. c; s. auch BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BStBl II 1989, 982, unter II. 3.; s. ferner BFH-Urteil vom 31. März 1971 1 R 111/69 V, BStBl II 1971, 536).Dies bedeutet, dass der Klägerin auch der neu aufgebaute Geschäftswert (zusammen mit dem Betrieb) nur zur Nutzung überlassen wurde und die entsprechenden geschäftswertbildenden Faktoren daher nicht der Klägerin, sondern dem Verpächter zuzuordnen sind (vgl. BFH in BStBl II 2002, 387, unter II. 2. e, m.w.N).
- BFH, 28.06.1989 - I R 25/88
Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des BFH, der im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen regelmäßig davon ausgeht, dass der Geschäftswert in der Hand des Verpächters fortexistiert und dem Pächter zusammen mit dem übrigen verpachteten Betriebsvermögen, mit dem er eine untrennbare (Organisations-)Einheit bildet, zur Nutzung überlassen wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387, unter II. 2. c; s. auch BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BStBl II 1989, 982, unter II. 3.; s. ferner BFH-Urteil vom 31. März 1971 1 R 111/69 V, BStBl II 1971, 536).Eine Übertragung des Geschäftswerts auf die Klägerin (etwa durch offene oder verdeckte Einlage) wäre im Übrigen rechtlich auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin keine Wirtschaftsgüter erworben hat, mit denen zusammen der Geschäftswert hätte übergehen können (vgl. BFH in BStBl II 1989, 982).
- BFH, 09.03.1989 - V B 48/88
Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Gegenstandes, den ein Gesellschafter der …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass ein Gesellschafter, der der Gesellschaft - wie im Streitfall V der KG bzw. S 1 und S 2 der OHG - als Gesellschafterbeitrag die Vermietungsbefugnis an einem Grundstück überträgt, ohne für diese Nutzungsüberlassung ein Entgelt anzustreben, nicht Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1989 V B 48/88, BStBl II 1989, 580, m.w.N.). - BFH, 16.12.1998 - I R 74/98
Gewerbliche Hinzurechnung von Pachtzinsen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Rn. 28 2. Ein Betrieb oder Teilbetrieb wird dann i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG verpachtet, wenn der Vermieter oder Verpächter dem Pächter die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines (Teil-) Betriebs, d.h. einen - allein lebensfähigen - wirtschaftlichen Organismus vermietet oder verpachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 1 R 74/98, BStBl II 1999, 365, und vom 10. Juli 1996 1 R 132/94, BStBl II 1997, 226). - BFH, 31.03.1971 - I R 111/69
Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs - …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des BFH, der im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen regelmäßig davon ausgeht, dass der Geschäftswert in der Hand des Verpächters fortexistiert und dem Pächter zusammen mit dem übrigen verpachteten Betriebsvermögen, mit dem er eine untrennbare (Organisations-)Einheit bildet, zur Nutzung überlassen wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387, unter II. 2. c; s. auch BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BStBl II 1989, 982, unter II. 3.; s. ferner BFH-Urteil vom 31. März 1971 1 R 111/69 V, BStBl II 1971, 536). - BFH, 01.10.1997 - I B 43/97
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen beim Mieter/Pächter
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Das gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG), es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250.000 DM übersteigt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG; zur Vereinbarkeit dieser (Rückausnahme-) Vorschrift mit EU-Recht vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 1 B 43/97, BFH/NV 1998, 352, m.w.N.). - OVG Bremen, 22.05.1997 - 1 B 43/97
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung; Begründung eines …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01
Das gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG), es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250.000 DM übersteigt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG; zur Vereinbarkeit dieser (Rückausnahme-) Vorschrift mit EU-Recht vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 1 B 43/97, BFH/NV 1998, 352, m.w.N.).
- BFH, 05.06.2013 - I R 37/12
Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 …
Die Klägerin nutzt das Grundstück entgegen dem Wortlaut der Pachtvereinbarung ("Anmietung") auch nicht auf der Grundlage einer weiteren, von der Pachtvereinbarung mit der X-KG losgelösten Vereinbarung mit der Grundstücks-GbR (was für den Tatbestand des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002 a.F. im Übrigen schädlich wäre --s. insoweit Senatsurteil in BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. September 2004 10 K 258/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 468;… zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 7 aF Rz 9; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 7 Rz 81, 88). - FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 12 K 12022/10
Passivierung einer Erstattungsverpflichtung betreffend ein durch das …
Auf dieser Grundlage geht der Senat - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2004 (10 K 258/01, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2005, 468 ) zum Ausdruck kommenden Sichtweise - davon aus, dass eine gewerbesteuerliche Betriebsverpachtung im Ganzen nicht daran scheitert, dass das Betriebsgrundstück im Streitfall nicht auch im zivilrechtlichen Eigentum der Verpächterin steht.
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