Rechtsprechung
| FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kirchensteuer: - Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kirchensteuer trotz Austritt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung; Relevanz auf die Vereinbarung einer Abfindungszahlung vor Austritt aus der Kirche auf die Steuerbarkeit; Bestimmung der Kirchensteuer bei nur teilweiser Steuerpflicht während eines Kalenderjahres; Zwölftelungsregel bei ...
Papierfundstellen
- EFG 2005, 898
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 15.10.1997 - I R 33/97
Kirchensteuer bei Kirchenaustritt
Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
Zwar habe der BFH mit Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97 die Anwendung der Zwölftelungsregelung für Weihnachtsgeld, Veräußerungs- oder Spekulationsgewinne für nicht unzulässig erklärt.Danach sind in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer auch Einkommensteile einzubeziehen, die erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts im Austrittsjahr zugeflossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126 zur gleichlautenden Regelung im Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg).
Die Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1998, 126 m.w.N.).
Im Grunde soll die Zwölftelungsregelung nur für den einmaligen Veranlagungszeitraum des Kirchenaustritts der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1998, 126 m.w.N.).
- BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86
Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode - …
Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
Rn. 10 So habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86 entschieden, dass im Einzelfall der Gleichheitsgrundsatz es gebiete, die Kirchensteuer im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Betroffenen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzuführen.Dies gilt auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Einmalzahlungen oder Sondereinkünfte zufließen, z.B. in Form eines Veräußerungsgewinnes (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62 und Urteil FG Baden-Württemberg vom 16.09.1994 9 K 227/92, EFG 1995, 138).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt
Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
Die Heranziehung zur Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitraum des Auftritts hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres ist daher grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.02.1977 1 BvR 329/71, BStBl II 1977, 451). - BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer …
Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
In einer neueren Entscheidung vom 21.05.2003 9 C 12.02 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es unter keinem rechtlichen Aspekt zu beanstanden sei, wenn ein Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer gegenüber aus der Kirche ausgetretenen Mitgliedern nicht gewährt werde. - FG Baden-Württemberg, 16.09.1994 - 9 K 227/92
Auszug aus FG Köln, 16.02.2005 - 11 K 2/04
Dies gilt auch dann, wenn nach dem Kirchenaustritt noch Einmalzahlungen oder Sondereinkünfte zufließen, z.B. in Form eines Veräußerungsgewinnes (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62 und Urteil FG Baden-Württemberg vom 16.09.1994 9 K 227/92, EFG 1995, 138).
- BGH, 18.05.2006 - IX ZR 53/05
Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung
Diese sog. Zwölftelungsregelung ist, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, verfassungsgemäß (BVerwGE 79, 62, 63 ff; BFHE 184, 167, 168 ff; FG Köln EFG 2005, 898, 899). - FG Münster, 24.10.2025 - 4 K 924/23
Kirchensteuer - Zugrundelegung der zeitanteiligen Einkünfte des gesamten Jahres …
Er folgt damit der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die dies gerade auch für solche Konstellationen angenommen hat, die der des Streitfalls vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62, für den Fall, dass die festgesetzte Einkommensteuer 906.826 DM betrug und von dieser ein Einkommensteuerbetrag von 901.640 DM auf den nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht erzielten Veräußerungsgewinn entfiel; BFH, Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126, für nach dem Kirchenaustritt zugeflossene Dividenden; FG München, Beschluss vom 09.10.2002 13 V 3423/02, KirchE 41, 103, zu einem nach Kirchenaustritt realisierten Veräußerungsgewinn; FG Köln, Urteil vom 16.02.2005 11 K 2/04, EFG 2005, 898, für nach dem Austritt zugeflossene Abfindungen; FG Köln, Urteil vom 25.02.2016 11 K 1650/12, KirchE 67, 100, für nach dem Austritt zugeflossene Dividenden).
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