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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10252
FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung vor Fertigstellung; Langfristige Finanzierung; Vermietung; Drei-Objekt-Regel; Bedingte Veräußerungsabsicht; Nachhaltigkeit; Bauträgerähnliche Tätigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielung von Einkünften aus einem gewerblichen Grundstückshandel; Überschreitung der Grenzen einer noch privaten Vermögensverwaltung; Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung; Vordergründigkeit der Ausnutzung der im Grundvermögen verkörperten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 686
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass die Grenzen zur privaten Vermögensverwaltung überschritten worden sein müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259).

    Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird vielmehr erst überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft werden oder sich aufgrund anderer Anzeichen als der Veräußerung eindeutig erkennen lässt, dass insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259 …und vom 23. Februar 2005 XI R 35/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2005, 1267, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 46 4. Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Auch sonst hatte der Kl. seit Beginn der Verkaufsverhandlungen keine Aktivitäten entfaltet (z.B. Übernahme von Vermietungsgarantien, eigene Gewährleistungspflichten für Baumängel, eigene Fertigstellungsverpflichtungen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259), die nach der Rspr. einen Gewerbebetrieb nahe legen würden, weil sie üblicherweise nur von Unternehmern erbracht werden.

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 43 1. Zur Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und einer Vermögensverwaltung andererseits ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abzustellen, ob eine Gesamtschau der Verhältnisse dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (z. B. Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE- 178, 86, BStBl. II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 45 3. Seit dem Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 (GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291) ist geklärt, dass die Errichtung und anschließende Veräußerung eines Wohnobjektes auf dem eigenen Grundstück für sich betrachtet kein "anderes Anzeichen" für eine gewerbliche Tätigkeit ist.

    Die Drei - Objekt - Grenze gelte daher in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufes - sofern sich nicht aufgrund anderer Beweisanzeichen erkennen lässt, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291).

    Rn. 46 4. Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Rn. 59 aa) Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2001 (GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291) in den Gründen unter C. ausdrücklich ausgeführt, er vermag dem vorlegenden 10. Senat nicht darin zu folgen, dass die Errichtung von Wohnobjekten in bedingter Veräußerungsabsicht und deren zeitnahe Veräußerung unabhängig von der Zahl der verkauften Objekte stets als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen sei.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 46 4. Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Rn. 47 5. Von einer gewerblichen Tätigkeit unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll nach der Rechtsprechung des VIII. Senates des BFH (Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294) ferner dann ausgegangen werden können, wenn der unbedingte Entschluss zur Veräußerung zwar erst nach Beginn der Bauarbeiten gefasst worden ist, nach dieser Entscheidung aber im Interesse einer bestmöglichen Verwertung zahlreiche Einzelaktivitäten entfaltet worden sind, die in ihrer Gesamtheit als nachhaltige Betätigung im Sinne von § 15 EStG zu würdigen sind.

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 46 4. Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 46 4. Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff, …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 52 Durch den Verkauf eines Mehrfamilienhauses hat der Kl. die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb nicht überschritten, denn auch ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Zählobjekt im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel (Urteil des BFH vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl. II 2005, 35).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 43 1. Zur Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und einer Vermögensverwaltung andererseits ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abzustellen, ob eine Gesamtschau der Verhältnisse dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (z. B. Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE- 178, 86, BStBl. II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden X. Senates (Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl. II 1998, 332), dass die in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht vorgenommene Bebauung und anschließende Veräußerung eines Grundstückes stets dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache und einer Vermögensverwaltung fremd sei, nicht gefolgt.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Außerdem werde in Rz. 29 dieses Schreibens der Verkauf zuvor errichteter Großobjekte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH- vom 14. Januar 1998 (X R 1/96, BStBl. II 1998, 346) als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen.
  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Rn. 48 6. Aus der vorstehend zitierten Entscheidung des VIII. Senates des BFH hat der 8. Senat des FG Köln (Urteil vom 29. April 2003 8 K 7540/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 650, Rev. eingelegt X R 27/03) den Schluss gezogen, dass im Falle schon während der Bauphase erfolgter Verkaufsbemühungen das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht widerleglich vermutet werden könne.
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 35/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Aufteilung MFH in ETW

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1460/04

    Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche …

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in …

    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 686, Revision X R 41/06).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in …

    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, EFG 2007, 686 Revision X R 41/06).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686 veröffentlichten Urteilsgründen statt.
  • BFH, 29.02.2008 - X B 130/07

    Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Gewerblicher …

    b) Die Kläger sehen den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ferner in einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686), soweit das FG das Objekt X als Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels betrachtet hat.
  • BFH, 29.02.2008 - X B 131/07

    Voraussetzungen einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung - Gewerblicher …

    b) Der Kläger sieht den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ferner in einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686), soweit das FG das Objekt A als Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels betrachtet hat.
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