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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14915
FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10 (https://dejure.org/2010,14915)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 3 K 40/10 (https://dejure.org/2010,14915)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 3 K 40/10 (https://dejure.org/2010,14915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8b Abs 1 KStG 1999, § 8b Abs 2 KStG 1999, § 8b Abs 3 KStG 1999, § 8b Abs 7 KStG 1999, § 8b Abs 9 KStG 1999
    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster Aktien vermögensverwaltender Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster Aktien vermögensverwaltender Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenhandelsabsicht bei einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1186
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Nach Auffassung des BFH ist wegen des ausdrücklichen Verweises auf das KWG in § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG auf die kreditwesenrechtliche Regelungslage abzustellen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671, m.w.N. aus der Literatur).

    Die bankenspezifische Zielsetzung des Gesetzes ändert jedoch nichts an der vom Wortlaut des Gesetzes eindeutig vorgegebenen Anknüpfung an das KWG und rechtfertigt nach Auffassung des BFH, der das erkennende Gericht folgt, keine entsprechend einschränkende Auslegung in dem Sinn, dass nicht den aufsichtsrechtlichen Pflichten des KWG unterliegende Kapitalgesellschaften nicht erfasst werden (BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; kritisch Bauschatz, DStZ 2009, 502; Jensen-Nissen, DB 2008, 2273; Jensen-Nissen/Dinkelbach, BB 2009, 1226).

    Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung, für den das Vorhandensein einer "abstrakten" Marktsituation in Gestalt von Angebot und Nachfrage genügt (BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671).

  • BFH, 15.06.2009 - I B 46/09

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen - …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Doch bedarf es weder des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes, noch erfordert die Ausschlussvorschrift das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, juris; vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).

    § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ist auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).

  • BGH, 26.07.1967 - 2 StR 368/67

    Schläge mit Gewehrkolben - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    In Anlehnung an die im Strafrecht geltenden Grundsätze (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 26. Juli 1967 2 StR 368/67;… Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 15 Rz. 67) erfordert das Vorliegen einer Absicht auf der Willensebene ein zielgerichtetes Erstreben des Erfolges, während es auf der Wissensebene genügt, den Erfolgseintritt für möglich zu halten.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Die Absicht, ein Wirtschaftsgut später zu veräußern, hindert seine Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, sofern bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Dadurch, dass der Beklagte dem Klagebegehren durch den Erlass der Änderungsbescheide vom 14. Dezember 2010 zum Teil entsprochen hat, hat die Klägerin insoweit obsiegt (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 29/93

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Dessen subjektive Zuordnung ist aber ggf. für steuerliche Zwecke anhand objektiver Kriterien zu überprüfen und zu korrigieren, wie etwa der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Weise der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs und ggf. auch der Art der Bilanzierung (BFH-Urteil vom 30. April 1998 III R 29/93, BFH/NV 1998, 1372).
  • FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 6280/97

    Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Aktie; Kapitalbeteiligung - Abgrenzung …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Hier kommt es maßgeblich auf die subjektive Zweckrichtung des Kaufmanns an, die sich in der Buchung als Umlauf- bzw. Anlagevermögen manifestiert (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 1999 4 K 6280/97, EFG 2000, 251).
  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 275/09

    Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Die Widmung zum Umlaufvermögen sei lediglich ein im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigendes Indiz (so für den umgekehrten Fall der fehlenden Eigenhandelsabsicht bei Buchung im Anlagevermögen FG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2009 5 K 275/09, juris), neben der tatsächlichen Haltedauer (nach Jacob/Scheifele, IStR 2009, 304, indiziert die Veräußerung innerhalb eines Jahres die Absicht bzgl. der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges) und anderen Umständen wie etwa der Einschaltung von Wertpapierhändlern (Haisch/Bindl, Ubg 2009, 680).
  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie); …

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Auch die Art des Unternehmens (v.a. ein laufender Handel mit Anteilen i.S.d. § 8b KStG) könne nahe legen, dass Anteile mit Veräußerungsabsicht erworben wurden (Hagedorn/Matzke, GmbHR 2009, 871).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10
    Diese im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichem Wertpapierhandel und privater Vermögensverwaltung vertretene Auffassung (so BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408) ist auf § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nicht übertragbar (…Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8b Rz. 269; a.A. Jensen-Nissen, DB 2008, 2273).
  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

  • BFH, 12.10.2011 - I R 4/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

    Die gegen die Steuerfestsetzungen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 3 K 40/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1186).
  • BFH, 30.11.2011 - I B 105/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft

    Die Bewertung einer anderen --nicht finanzunternehmerischen-- Tätigkeit ist dann im konkreten Streitfall, um den es ungeachtet der Erörterung der Streitfrage in der Fachliteratur und einer finanzgerichtlichen Revisionszulassung in einem anderen Fall (Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 3 K 40/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1186) geht, nicht entscheidungserheblich.

    Rn. 15 Das angefochtene Urteil weicht nicht in diesem Sinne von dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Hamburg in EFG 2011, 1186 ab.

    Rn. 16 Ebenfalls liegt keine Divergenz darin, dass im angefochtenen Urteil der Beteiligungsbegriff (betr. die Y-GmbH) als erfüllt angesehen wurde, im Urteil des FG Hamburg in EFG 2011, 1186 hingegen auf der Grundlage einer kreditwesenrechtlichen Interpretation jedenfalls solche Anteile (im Streitfall: Aktien) aus dem Begriff der "Beteiligung" ausgenommen wurden, deren Erwerb unter rein finanziellen Gesichtspunkten erfolgte (günstige Geldanlage nach dem zu erwartenden Kursverlauf: Zuordnung durch das FG zu den ebenfalls tatbestandsrelevanten kreditwesenrechtlichen sog. Finanzinstrumenten).

  • BFH, 11.01.2016 - I B 41/15

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Rn. 8 1. Die Klägerin behauptet eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2011 I R 4/11 (…BFH/NV 2012, 453) und vom 26. Oktober 2011 I R 17/11 (…BFH/NV 2012, 613) sowie zum Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 3 K 40/10 (EFG 2011, 1186).

    Die Klägerin zitiert eine längere Passage aus dem Urteil des FG Hamburg in EFG 2011, 1186 und führt sodann auf Sachverhaltsebene aus, warum aus ihrer Sicht nach diesen Grundsätzen im Streitfall die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals des Ziels der kurzfristigen Erzielung eines Handelserfolgs (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002) nicht gegeben sei.

  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

    Mithin ergibt sich die Kurzfristigkeit daraus, dass der Steuerpflichtige den Eigenhandelserfolg so bald wie möglich erzielen will und den Anteil zur jederzeitigen Veräußerung bereit hält (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, EFG 2011, 1186, Rn. 96).

    Rn. 103 Die Feststellungslast für das Vorliegen der Eigenhandelsabsicht trägt derjenige, der sich auf die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. beruft (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, EFG 2011, 1186, Rn. 99).

  • FG Düsseldorf, 04.03.2026 - 7 K 915/24

    Volle Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG bei kurzfristigem Eigenhandel …

    Hierzu habe die Klägerin Kontenblätter vorgelegt, aus denen sich eine Zuordnung zum Umlaufvermögen und Stornierung der Zuordnung zum Anlagevermögen ergebe, sodass der Klägerin die Feststellungslast obliege, dass kein kurzfristiger Eigenhandelserfolg beabsichtigt war (Verweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11; FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010 3 K 40/10).

    Mithin ergibt sich die Kurzfristigkeit daraus, dass der Steuerpflichtige den Eigenhandelserfolg so bald wie möglich erzielen will und den Anteil zur jederzeitigen Veräußerung bereithält (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, EFG 2011, 1186).

  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

    Gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 14.Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) und der nachfolgenden Bestätigung durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, DStZ 2012, 138) sei der Begriff der Beteiligung im KWG eigenständig und von dem des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzugrenzen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 - 1 K 1861/14

    Zu den Voraussetzungen des Erwerbs eigener Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen …

    Rn. 68 Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Kursverlauf der eigenen Aktien laufend daraufhin überprüft wurde oder hätte überprüft werden müssen, ob und wann ein jeweils vorgesehenes Kursziel erreicht worden wäre und je nach Kursziel hätte entschieden werden müssen, ob die jeweilige eigene Aktie veräußert, anderweitig verwendet oder weiter hätte gehalten werden sollen (so etwa in dem vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Dezember 2010, 3 K 40/10, EFG 2011, 1186 entschiedenen Fall).
  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16

    § 8b Abs. 7 KStG

    Soweit der Beklagte die weite Auslegung des Begriffs des Finanzunternehmens unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 14. Januar 2009 (I R 36/08, BStBl II 2009, 671) und vom 12. Oktober 2011 (…I R 4/11, BFH/NV 2012, 453) sowie auf das Urteil des FG Hamburg vom 14. Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) heranzieht, um auch eine Erstreckung auf Unternehmen in Drittstaaten zu begründen, ist dem entgegenzuhalten, dass die weite Auslegung des Begriffs Finanzunternehmen im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich keine Aussage darüber trifft, ob vom Finanzunternehmen im Sinne des KWG auch solche in Drittstaaten erfasst werden.
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