Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Betriebs-Berater
Betriebsaufspaltung aufgrund alleiniger Geschäftsführungsbefugnis
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Personelle Verflechtung kann bei Befugnis eines das Betriebsunternehmen beherrschenden Gesellschafters zur Führung laufender Geschäfte der Besitzgesellschaft begründet sein; Begründung einer personellen Verflechtung bei Befugnis eines das Betriebsunternehmen ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks als gewerblich bei Betriebsaufspaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Personelle Verflechtung durch Alleinbefugnis für "laufende Geschäfte"
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Mitgefangen, mitgehangen
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1433
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Aufgrund dessen beherrsche Herr A auch die Kl und damit die Besitzgesellschaft, und zwar unabhängig von der in § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Einstimmigkeitsabrede für Gesellschafterbeschlüsse (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 01.07.2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und vom 30.11.2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).Die Konsequenz der Annahme einer Betriebsaufspaltung lasse sich insbesondere auf der Grundlage des von dem Beklagten angeführten BFH-Urteils vom 01. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) nicht ziehen.
Demgegenüber kommt die Annahme einer personellen Verflechtung dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitzgesellschaft beteiligt sind und außerdem das grundsätzlich gem. § 709 Abs. 1 BGB geltende Einstimmigkeitsprinzip auch die Geschäfte des täglichen Lebens einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Rn. 24 Der Rechtssatz, dass zu den Geschäften des täglichen Lebens einer Grundstücks-vermietungsgesellschaft stets auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen gehöre, so dass es an einer personellen Verflechtung immer dann fehle, wenn insofern ein Einstimmigkeitserfordernis bestehe, lässt sich dem BFH-Urteil vom 01. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) nicht entnehmen.
- BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Vorliegend war im Streitjahr (vgl. zur Maßgeblichkeit allein der Verhältnisse des Streitjahres die BFH-Urteile vom 29.10.1987 VIII R 5/87, BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 und vom 21. 08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44) sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung zwischen der Kl und der GmbH gegeben.Dabei muss sich der Beherrschungswille insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen, dieses soll nicht gegen den Willen der Person/Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 und vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).
Rn. 21 Eine Beherrschungsidentität liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, bei dem als GbR organisierten Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügt, sofern bei letzterem wenigstens für die sog. "Geschäfte des täglichen Lebens" - bzw. genauer: die laufenden Geschäfte - gem. § 709 Abs. 2 BGB das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (vgl. das BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl. II 1997, 44).
Angesichts dessen erschiene es als unangemessen, für die steuerrechtliche Beurteilung darauf abzustellen, ob später irgendwann einmal ein Anwendungsfall des Einstimmigkeitserfordernisses eintreten würde (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).
- BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).Auch eine reine Vermietungsgesellschaft, die wie die Kl in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, kann laufende und außergewöhnliche Geschäfte haben; zwischen den beiden Arten von Geschäften ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Besitzunternehmens zu differenzieren (vgl. dazu ebenfalls den BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen durch eine Grundstücksgesellschaft können zu deren außergewöhnlichen Geschäften zählen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 05.12.2001 III 117/1999, EFG 2002, 570, und den nachfolgenden Beschluss des BFH vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Auch dort hat der BFH vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass der Alleingeschäftsführer tatsächlich und rechtlich die laufende Verwaltung des dort vermieteten Grundstücks bestimmen konnte, ohne abstrakt zu definieren, welche Geschäfte zur laufenden Verwaltung gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
- BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91
Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Dabei muss sich der Beherrschungswille insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen, dieses soll nicht gegen den Willen der Person/Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (vgl. BFH-Urteile vom 27.08.1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 und vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44). - BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Aufgrund dessen beherrsche Herr A auch die Kl und damit die Besitzgesellschaft, und zwar unabhängig von der in § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Einstimmigkeitsabrede für Gesellschafterbeschlüsse (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 01.07.2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und vom 30.11.2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415). - BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91
Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Welche Gesellschafter - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall einer faktischen Beherrschung abgesehen - eine in der Rechtsform der GmbH geführte Betriebsgesellschaft beherrschen, richtet sich nach der Mehrheit der Anteile und damit der Stimmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.11.1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876). - FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99
Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen durch eine Grundstücksgesellschaft können zu deren außergewöhnlichen Geschäften zählen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 05.12.2001 III 117/1999, EFG 2002, 570, und den nachfolgenden Beschluss des BFH vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris). - BFH, 29.10.1987 - VIII R 5/87
Zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Vorliegend war im Streitjahr (vgl. zur Maßgeblichkeit allein der Verhältnisse des Streitjahres die BFH-Urteile vom 29.10.1987 VIII R 5/87, BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 und vom 21. 08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44) sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung zwischen der Kl und der GmbH gegeben.
- FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11
Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person …
Rn. 40 ff. Soweit (nur) die Begründung der Betriebsaufspaltung dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegt, hindert dies die Annahme einer personellen Verflechtung schließlich nicht, da die Situation nach Begründung der Betriebsaufspaltung zu beurteilen ist (…BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545; BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 11.05.2011 1 K 138/09, EFG 2011, 1433; Kempermann, GmbHR 2005, 317).
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