Rechtsprechung
| FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08 G, F |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstreckung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf andere Unternehmen; erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung der Erträge aus der Verpachtung des Grundbesitzes mit einer Seniorenresidenz von einer Gewerbesteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de
, S. 1 (Pressemitteilung)
Keine Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Immobilienverpachtung an ein Altenheim
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine GewSt-Befreiung für gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an Alten- und Pflegeheim
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Steuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim - Voraussetzungen für Gewerbesteuerbefreiung durch Vermietungstätigkeit nicht gegeben
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine Befreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim
Papierfundstellen
- EFG 2011, 722
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das …
Auszug aus FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.03.2006 (X R 59/00, BStBl. II 2006, 661) verweist die Klägerin darauf, der Zweck des § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG bestehe unter anderem darin, im Gesundheitswesen in den dort genannten Bereichen Entlastungen zu schaffen und damit Investitionen zu fördern.Im Übrigen fehle es an der nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil in BStBl II 2006, 661 maßgeblichen Betriebsaufspaltung zwischen der Seniorenresidenz H GmbH & Co. KG und der Klägerin.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die vom BFH in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) entwickelten Grundsätze zur Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen der Betriebsaufspaltung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
- BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06
Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks …
Auszug aus FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08
Auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279) nimmt der Senat insoweit Bezug. - FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08
Auswirkung der Gewerbesteuerbefreiung einer Organträgerin auf die …
Auszug aus FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08
Rn. 27 In seiner Entscheidung vom 19.03.2009 (6 K 441/08, EFG 2009, 853) hat das Niedersächsische Finanzgericht nach Auffassung des Senats zu Recht herausgestellt, dass mit dem richterrechtlich geschaffenen Institut der Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde.
- BFH, 24.01.2012 - I B 34/11
Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Der Ausschüttungsempfänger selbst "betreibt" keine im vorgenannten Sinne begünstigte Einrichtung, auch dann nicht, wenn er die Ausschüttungen voraussichtlich in weitere Beteiligungen investiert (vgl. insoweit zur nicht ausreichenden sog. Tätigkeitsergänzung Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; s.a. FG Münster, Urteil vom 18. November 2010 3 K 1272/08 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 722; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011 2 K 2720/08, juris). - FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12
Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen …
Rn. 23 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 ( 2 K 2720/08 ; juris-Dokument) und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011, 160) im Streitfall anzuwenden sind. - FG Köln, 13.01.2011 - 13 K 4376/08 Nach der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Finanzrechtsprechung soll § 3 Nr. 20 GewStG grundsätzlich nur den konkreten Betreiber einer dort genannten Einrichtung begünstigen (…vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 10. März 2010 I R 41/09, a.a.O., m.w.N. aus der Literatur; FG Münster Urteil vom 18. November 2010 3 K 1272/08 N.V. Juris).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08
Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betreiberunternehmens auf das …
Rn. 21 In Übereinstimmung mit dem (nach Bestätigung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die teilweise gleichen natürlichen Personen bzw. gleiche Firmengruppe) betreffenden Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010 (3 K 1272/08 G, F, GmbHR 2011, 160) geht der Senat davon aus, dass die für Fälle der Betriebsaufspaltung vom BFH im Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für zulässig gehaltene Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen nicht auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der, ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht, die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (hier wie dort: zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen.
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