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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8601
FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09 F (https://dejure.org/2010,8601)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2010 - 15 K 2784/09 F (https://dejure.org/2010,8601)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 15 K 2784/09 F (https://dejure.org/2010,8601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils; Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere Verlustanteile; Gewinnrücklagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Verrechnung von Verlusten mit einem wegen Erwerbs einer fremden Beteiligung gebildeten passiven Kapitalausgleichsposten eines Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils - Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere Verlustanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine vorrangige Verrechnung von Verlustanteilen aus erworbenem Mitunternehmeranteil mit einem passiven Ausgleichsposten

Papierfundstellen

  • BB 2011, 433
  • EFG 2011, 794
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09
    Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung -BP- des Finanzamts für Groß- und KonzernBP gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Verlust von 250.327,69 EUR den passiven Ausgleichsposten zum 31. Dezember 2003 erfolgswirksam auf 3.001.829,56 EUR mindere; nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. April 1994 IV R 70/92 (BFHE 174, 413, Bundessteuerblatt -BStBl- 1994, 745) sei der passive Ausgleichsposten durch künftige Verluste auszugleichen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 21. April 1994 IV R 70/92 (BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745) seien im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar; im Übrigen habe die Klägerin selbst den Verlust 1997 gegen den Ausgleichsposten gebucht.

    Der Anteil des Erwerbers bestimmt sich hierbei nach der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, weil der Verbrauch der Wirtschaftsgüter für ihn in diesem Umfang gewinnwirksam wird und nur insoweit durch Auflösung von Abstockungsbeträgen berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).

    Dies wird erreicht, indem in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers für den nicht durch Abstockung zu verteilenden Minderbetrag ein passiver Ausgleichsposten gebildet wird, der gegen spätere Verlustanteile sowie bei gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufgelöst wird (BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180).

    Stattdessen ist einzubeziehen das um spätere "Zahlungen" des Erwerbers auf die erlangte Vermögensposition erhöhte Volumen, das insoweit für (steuerwirksame) Verlustausgleiche zur Verfügung steht, zumal insoweit die dem BFH-Urteil vom 21. April 1994 a.a.O. zugrunde liegende Ausgangssituation ("nichts gezahlt") hier bis zum Streitjahr überholt ist.

    Maßgebend ist die jeweilige mit der Beteiligung verbundene Vermögensposition - also gerade die Position, die mit dem Erwerb des konkreten Anteils verbunden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09
    Auch der BFH habe entschieden (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359), dass Einlagen (stehen gelassene Gewinne), die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet würden, in späteren Jahren selbst dann zu ausgleichsfähigen Verlusten führten, wenn durch die Zuweisung von Verlusten ein negatives Kapitalkonto entstehe.

    Die stattdessen vorzunehmende Berücksichtigung der Gewinne 1998 bis 2001 wird zugleich den (außerhalb eines negativen Kapitalausgleichspostens dargelegten) Rechtsprechungsgrundsätzen gerecht, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens führen, der dann (insoweit) zum Ausgleich von Verlusten späterer Wirtschaftsjahre zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 zu Einlagen im Rahmen des § 15a EStG).

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09
    Dies wird erreicht, indem in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers für den nicht durch Abstockung zu verteilenden Minderbetrag ein passiver Ausgleichsposten gebildet wird, der gegen spätere Verlustanteile sowie bei gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufgelöst wird (BFH-Urteil vom 21.04.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180).
  • FG Münster, 31.01.2014 - 9 K 135/07

    Wertaufstockung bei Teilbetriebseinbringung

    Danach sind zunächst die aktiven Wirtschaftsgüter abzustocken und nur für den Fall, dass danach noch ein negativer Wert verbleibt, ist ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden (BFH-Urteile vom 21.04.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413; BStBl II 1994, 745; vom 26.4. 2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656;… BFH-Beschluss vom 20.12.2007 I B 91/07, BFH/NV 2008, 618; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 15 K 2784/09, EFG 2011, 794;… Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz. 578 f.; a.A. Preißer/Preißer, DStR 2011, 133 m.w.N.; vgl. zum Streitstand auch Meier/Geberth, DStR 2011, 733; Roser/Haupt, GmbHR 2007, 78; Preißer/Bressler, DB 2011, 427).
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