Rechtsprechung
| FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08 Kg |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behandlung von Beiträgen des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.R.d. Kindergeldermittlung; Behandlung von unvermeidbaren Beiträgen für eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.R.d. Kindergeldermittlung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld während eines Auslandsstudiums des Kindes bei nicht belegten hohen besonderen Ausbildungskosten und Beiträgen zur Familienkrankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2012, 527
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 14.12.2006 - III R 24/06
Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten …
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete.Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 16.11.2006 a. a. O. und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei.
Rn. 37 Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530).
- BFH, 16.11.2006 - III R 74/05
Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten …
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete.Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 a. a. O. …und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei.
Rn. 37 Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530).
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Abzug Sozialversicherungsbeiträge
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Rn. 24 Die Freigrenze, im Streitjahr in Höhe von 7.680 EUR, diene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügten, sodass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).Rn. 36 Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02, BverfG 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sind.
- BFH, 26.09.2007 - III R 4/07
Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht …
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Der Bundesfinanzhof hat Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur insoweit als unvermeidbar angesehen, als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen, nicht dagegen Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung (vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2007 III R 4/07, BFH/NV 2008, 434). - FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08
Kindergeld: Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Gründe für eine Differenzierung, wie sie die Beklagte vornimmt, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder ob das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (so schon das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654, rkr.) Denn in der Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung bewirken die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen und damit tritt auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ein. - BFH, 15.03.2007 - III R 72/05
Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und …
Auszug aus FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 839/08
Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde hingewiesen.
- FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1509/11
Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in …
Gründe für eine Differenzierung, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 08.12.2011 3 K 839/09 Kg, EFG 2012, 527 - Revision VI R 7/12 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2011 3 K 1332/09 Kg, EFG 2012, 136 - Revision VIII R 67/11 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Münster vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654; Urteil des Berlin-Brandenburg vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549; andere Auffassung: Urteil des FG München vom 27.07.2009 9 K 2337/08, EFG 2010, 63).Denn die (unvermeidbaren) Versicherungsbeiträge stellen keine im Rahmen der Einkünfteermittlung zu berücksichtigenden Werbungskosten dar, sondern sind "als gesonderter Posten" von dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (vgl. u.a. auch Berechnung im Urteil des FG Münster vom 08.12.2011 3 K 839/09 Kg, EFG 2012, 527).
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