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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12831
FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11 (https://dejure.org/2013,12831)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2013 - 6 K 185/11 (https://dejure.org/2013,12831)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2013 - 6 K 185/11 (https://dejure.org/2013,12831)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, GewStG VZ 2007, EStG VZ 2007
    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, originär gewerblichen Betriebes von der Aufnahme eines neuen (fiktiven) Gewerbebetriebes durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, originär gewerblichen Betriebes von der Aufnahme eines neuen (fiktiven) Gewerbebetriebes durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1252
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (22)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Dagegen wird eine solche Gesellschaft, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme dieser neuen werbenden Tätigkeit, so etwa mit der verzinslichen Anlage des Erlöses aus dem Verkauf des bis dahin vermieteten Grundstücks (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07

    Gewerbesteuer für den Bau und den Betrieb eines Schiffsneubaus; Ausübung einer …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Rn. 88 cc) Eine Ein-Schiff-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt allerdings in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt, die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 19.04.2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489), weil sie ihr wirtschaftliches Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt.

    Rn. 92 Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es folglich, wenn entweder zeitlich nach dem Abschluss der Vermögensverwertung eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950) oder wenn während der Abwicklung eine werbende Tätigkeit aufgenommen wird, die sachlich nicht zur Abwicklung gehört, wenn etwa eine zusätzliche Dienstleistung übernommen oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert oder veredelt wird.

    Rn. 100 cc) Bei der Ausübung der Bauaufsicht handelt es sich ebenso wenig um eine andere werbende Tätigkeit, weil die Klägerin zu 1. die Bauaufsicht, anders als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950), nicht entgeltlich für die Erwerberin ausgeübt hat, sondern im eigenen Interesse zur Begleitung des von ihr selbst beauftragten Schiffsbaus.

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Rn. 87 bb) Beabsichtigt die Bestellergesellschaft aber bereits bei Abschluss eines Schiffbauvertrages, das Schiff nicht selbst zu betreiben, sondern nach Fertigstellung zu veräußern, ist schon der Bau des Schiffes als Beginn des Gewerbebetriebes anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris).

    Beabsichtigt die Gesellschaft jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später, aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    Rn. 91 Dabei kann es aus Sicht des Senats keine Rolle spielen, ob die Bestellergesellschaft die Eigenbetriebsabsicht erst kurz vor Fertigstellung des Schiffes aufgibt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris) oder längere Zeit davor.

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft - …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Beabsichtigt die Gesellschaft jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später, aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    Anders verhält es sich, wenn die Ein-Schiff-Gesellschaft die Rechte aus dem Bauvertrag auf eine Erwerberin im Innenverhältnis überträgt, im Außenverhältnis aber noch als Bestellerin des Schiffes und Darlehensnehmerin auftritt, sofern sie intern von allen Verpflichtungen freigestellt ist und gegenüber der Erwerberin keine weiteren Aufgaben, wie etwa die Durchführung der Bauaufsicht, übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

    Rn. 101 dd) Auch in der Fortführung der Endfinanzierung durch die Klägerin zu 1. bis zur Übernahme des Finanzierungsvertrages durch die Erwerberin ist keine werbende Tätigkeit zu sehen, die zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebes der Klägerin zu 1. führen könnte (vgl. hierzu Urteil des FG Hamburg vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (…BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV 2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

    Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; vom 17.04.1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986).

    Rn. 87 bb) Beabsichtigt die Bestellergesellschaft aber bereits bei Abschluss eines Schiffbauvertrages, das Schiff nicht selbst zu betreiben, sondern nach Fertigstellung zu veräußern, ist schon der Bau des Schiffes als Beginn des Gewerbebetriebes anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris).

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Eine derartige Gesellschaft ist auch gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Rn. 117 3. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1. bei Annahme einer werbenden Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätte, obwohl sie die Veräußerung zum Selbstkostenpreis an eine verbundene Gesellschaft beabsichtigte (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266) und ob der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes bei Annahme eines fiktiven Gewerbebetriebes in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen wäre (s. hierzu Senatsbeschluss vom 18.09.2012 6 V 102/12, juris), kommt es danach nicht mehr an.

  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Rn. 87 bb) Beabsichtigt die Bestellergesellschaft aber bereits bei Abschluss eines Schiffbauvertrages, das Schiff nicht selbst zu betreiben, sondern nach Fertigstellung zu veräußern, ist schon der Bau des Schiffes als Beginn des Gewerbebetriebes anzusehen, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris).

    Beabsichtigt die Gesellschaft jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später, aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).

  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Rn. 90 Der erkennende Senat bleibt des Weiteren bei seiner im Beschluss vom 18.09.2012 (6 V 102/12, juris) vertretenen Auffassung, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen Betriebes nicht verpflichtet ist, sämtliche Verträge und sonstigen Verpflichtungen, die nicht auf Dauerschuldverhältnissen beruhen, vorzeitig und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Erwägungen zu beenden bzw. die wesentlichen Betriebsgrundlagen umgehend zu übertragen, um die Annahme einer neuen werbenden Tätigkeit zu verhindern.

    Rn. 117 3. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1. bei Annahme einer werbenden Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätte, obwohl sie die Veräußerung zum Selbstkostenpreis an eine verbundene Gesellschaft beabsichtigte (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266) und ob der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes bei Annahme eines fiktiven Gewerbebetriebes in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen wäre (s. hierzu Senatsbeschluss vom 18.09.2012 6 V 102/12, juris), kommt es danach nicht mehr an.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach dem Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen kann, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebes beruht (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; vom 24.04.1980, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658).

    Anders als bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kommt es bei einer allmählichen Abwicklung nicht darauf an, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden (zur Aufgabe BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
    Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z. B. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird, und Ähnliches gezählt (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m. w. N.).

    Eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, ist auch nach der Einstellung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig (die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG regelt nicht das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927).

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen - …

  • BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche …

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/09

    Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des …

  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare …

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

  • BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der …

  • BFH, 05.11.2007 - IV B 166/06

    Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund bei Vorliegen eines …

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 60/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Sachliche …

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im …

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06

    Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

  • FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - …

    Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages der A (Anlage K 6, Finanzgerichtsakten -FGA- 6 K 185/11, Anlagenband) war ihr Geschäftsgegenstand "der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten sowie ggf. die Veräußerung von Seeschiffen".

    Rn. 3 b. Am ... 2004 schloss die A mit der ... Co., Ltd., in China einen Schiffsbauvertrag über den Bau eines Containerschiffs zum Preis von US-$ 22.400.000,00 und EUR 15.850.000,00 (Anlage K 5, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 4 c. Die A schloss am ... 2004 mit der Bank X (im Folgenden: Bank X) einen Vertrag über die Bauzeitfinanzierung (Anlage K 4, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), die bis zum 30.11.2007 befristet war.

    Gleichzeitig wurde ein Vertrag über die Endfinanzierung abgeschlossen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.03.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 5 d. Ferner schloss die A am selben Tag mit der B einen Vertrag über die Durchführung der Bauaufsicht (Anlage K 2, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) ab, die die B gegen eine Vergütung von US-$ 500.000,00 übernahm, sowie einen Bereederungsvertrag (Anlage K 3, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 6 e. Die A schloss am ... 2005 mit der Firma C einen Time-Chartervertrag für die Zeit vom ... 2007 bis zum ... 2007 (Anlage K 10, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 7 f. Mit Change Order Agreement vom ... 2006 (Anlage K 14 b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) wurde zwischen der A und der Werft die Installation von Kühlcontaineranschlüssen nebst Generator zu einem zusätzlichen Preis von US-$ 144.834,00 vereinbart.

    Rn. 8 2. a. Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom ... 2006 (Anlage K 11, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) nebst Addendum vom ... 2006 verkaufte die A das Schiff für US-$ 21.000.000,00, EUR 16.540.000,00 und JPY 384.104.000,00 an die D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D oder Erwerberin).

    Zur Ermittlung des Kaufpreises schätzten die Vertragsparteien die für die A zu erwartenden Kosten, v. a. den von ihr an die Werft zu zahlenden Kaufpreis, die Bauzeitraten, die Bauaufsichtsvergütung, die Zusageprovisionen für die Endfinanzierung und die Übernahmekosten (vgl. Übersicht gemäß Anlage K 30 a. E., FGA 6 K 185/11, Anlagenband, unter Gegenüberstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten).

    KG und die E AG (im Folgenden: E AG; vgl. Gesellschaftsvertrag vom ... 2006, FGA 6 K 185/11, Anlage C 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, Anlagenband).

    bis zum 04.09.2006 entfiel (vgl. Side Letter zum Kreditvertrag vom ... 2004, Anlage C 6.4. zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 11 d. Die Antragstellerin und die B schlossen mit der E AG am ... 2006 einen Vertrag über eine Kostenübernahme (Anlage K 13, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), in dem u. a. Folgendes vereinbart war:.

    Mit Schreiben vom ... 2007 rügte die B gegenüber der chinesischen Werft, dass der HFO Tank abweichend von der vertraglichen Vereinbarung mit einer Kapazität von nur 3.000 Kubikmetern gebaut worden sei, und verlangte eine entsprechende Änderung, die mit Change Order Agreement vom ... 2007 (Anlage K 14b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) zwischen der Werft und der A gegen einen - von der D zu erstattenden - Aufpreis von US-$ 150.000,00 vereinbart wurde.

    Rn. 17 f. Da sich die Ablieferung des Schiffes - auch deshalb - verzögerte, wurde die Laufzeit der Bauzeitfinanzierung mit Vereinbarung vom ... 2007 bis zum 31.12.2007 verlängert (Anlage K 8, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 18 g. Die D schloss mit der B am ... 2006 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über vorbereitende Bereederungsleistungen gegen eine Vergütung von US-$ 600.000,00 (Anlage C 12 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) sowie zwei "Crew Management Agreements" mit den Firmen F-1 Ltd., ..., und F-2 GmbH, G (Anlagen B 7 und 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 19 Die A trug sog. "Infahrtsetzungskosten" in Höhe von EUR 95.209,19, die sich u. a. aus Reisekosten zusammensetzten, die im Rahmen der Begleitung des Baufortschritts angefallen waren, sowie aus der Zahlung der Personalkosten für die Bemannung des Schiffes, die die Firmen F-1 ... und G der D in Rechnung gestellt hatten und die in der Zeit bis zur Übergabe des Schiffes am 14.12.2007 angefallen waren (Kontoauszug der A nebst Buchungsbelegen, Anlagenkonvolut B 6 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 20 h. Die Werft übergab das fertiggestellte Schiff am 14.12.2007 unmittelbar an die D (Protocol of Delivery and Acceptance, Anlage K 15, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 22 j. Am ... 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen der A deren Liquidation zum 31.12.2008 (Anlage K 16, FGA 6 K 185/11 Anlagenband).

    Rn. 28 Die Kurserträge resultierten daraus, dass die Bauzeitfinanzierung in US-$ und JPY aufgenommen und gewährt worden war und die Kurse US-$/EUR und JPY/EUR bis zur Tilgung der Darlehen in diesen Währungen am 14.12.2007 gestiegen waren (vgl. Übersichten Anlagenkonvolut C 1 zum Schriftsatz der A vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Insgesamt erzielte die A während ihres Bestehens einen Verlust in Höhe von EUR 386.877,47 (Anlage zur Anlage K 69, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Ferner erhoben die A, die B und die Antragstellerin am 21.11.2011 Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 2007 sowie eine auf den Erlass der Gewerbesteuer 2007 nebst Zinsen (s. dazu unten unter 4.) gerichtete Verpflichtungsklage (6 K 185/11).

    Das Gericht verband die Verfahren 6 K 121/11 und 6 K 160/11 mit Beschluss vom 22.12.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 6 K 185/11.

    Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.05.2012 Verpflichtungsklage "für den Fall, dass die vor dem Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 K 185/11 eingereichte Klage zugunsten der Kläger entschieden wird", und mit der Begründung, dass Säumniszuschläge zu erlassen seien, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg gehabt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides von der Finanzbehörde zu Unrecht abgelehnt worden sei.

    Rn. 69 Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten in den Verfahren 6 V 106/10, 6 K 185/11 und 6 K 101/12 beigezogen.

    Nach der Darlegung der Klägerinnen im Erörterungstermin vom 29.03.2012 im Verfahren 6 K 185/11 ist der genaue Zeitpunkt dieser Absichtsänderung nicht mehr rekonstruierbar, doch soll der endgültige Entschluss ungefähr am 01.07.2006 gefasst worden sein.

    Rn. 105 (bb) Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 beabsichtigte die A im Zeitpunkt des Abschlusses des MoA auch nicht mehr, einen Totalgewinn zu erzielen, sondern wollte das Schiff zum Selbstkostenpreis übertragen, damit ein etwaiger Gewinn nicht als zusätzliche Vergütung im Verkaufsprospekt der Erwerbern hätte offenbart werden müssen.

    Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 161 ff.) wurde die Kostenübernahmevereinbarung getroffen, um sicherzustellen, dass trotz der Vereinbarung des Festkaufpreises eine Übertragung zu Selbstkosten möglich wäre; die Differenz zwischen dem Festkaufpreis und den tatsächlichen Kosten sollte unter den Initiatorinnen des künftigen Fonds entsprechend der künftigen Gewinnverteilung aufgeteilt werden.

    Rn. 107 (dd) Der Antragsgegner weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 (vgl. z. B. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 161 ff.) die Entstehung eines Gewinns bei der A vermieden werden sollte, weil dieser Gewinn in dem Vertriebsprospekt der D hätte offenbart werden müssen; der Gewinnverzicht diente folglich der Erhöhung der Vertriebschancen bei der Erwerberin.

    Rn. 116 (2) Im Streitfall kommt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge für 2007 derzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren 6 K 185/11 noch nicht entschieden worden ist.

    Eine andere Auslegung des Antrages kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin auch in der Klagebegründung erklärte, die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners werde nur für den Fall begehrt, dass der Klage im Verfahren 6 K 185/11 stattgegeben würde.

    Bei den Hamburger Finanzämtern ist eine Vielzahl von Fällen anhängig, die gleich oder ähnlich gelagert sind (so wurden allein vier weitere Schiffe aus der Baureihe des hier streitgegenständlichen Schiffes vor Inbetriebnahme veräußert, vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 190 ff.) und in denen AdV-Anträge gestellt wurden oder die Stellung von AdV-Anträgen zu erwarten ist.

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen …

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. April 2013 6 K 185/11 aufgehoben.

    Rn. 29 Mit Urteil vom 11. April 2013 6 K 185/11 wies das FG die Klagen der C-KG und der H-KG mangels Klagebefugnis ab und hob auf die Klage der Klägerin den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 auf.

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    In diesem Fall sei bereits der Bau des Schiffes - und nicht etwa dessen Fertigstellung - als Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht anzusehen (Hinweise auf: Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 6 K 150/10, DStRE 2013, 85 und vom 11. April 2013 6 K 185/11, EFG 2013, 1252 mit jeweils nachgehenden BFH-Entscheidungen vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773 bzw. vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BStBl II 2017, 475).
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