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Rechtsprechung
   FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30405
FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11 (https://dejure.org/2012,30405)
FG Köln, Entscheidung vom 15.08.2012 - 5 K 189/11 (https://dejure.org/2012,30405)
FG Köln, Entscheidung vom 15. August 2012 - 5 K 189/11 (https://dejure.org/2012,30405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Nato-Bedienstete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 32
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus …

    Auszug aus FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11
    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verwies der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2006 X R 29/05 in BStBl II 2007, 402.

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 07.02.1990 X R 36/86 und vom 22.11.2006 X R 29/05 eindeutig klargestellt, dass Beiträge des Arbeitnehmers zu seiner zukünftigen Versorgung aus nicht versteuertem Arbeitslohn nicht stets und generell unversteuerte Gehaltskürzungen darstellten.

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 161, 16, BStBl II 2007, 402 m.w.N.).

    Die Hinnahme des Lohneinbehalts bzw. der Verzicht auf die Barauszahlung des Gehaltsanteils ist als Zufluss gegenwärtigen Arbeitslohnes anzusehen, wenn sich dies wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese dann zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O. m.w.N.).

    Ein Zufluss durch Novation setzt eine Verfügung des Berechtigten über seine bisherige (Gehalts-)Forderung voraus, die als Zahlung der Altschuld durch den Verpflichteten gilt und der Berechtigte den vereinnahmten Betrag sofort wieder zur Verfügung stellt (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    Auch in diesem Fall wird der Zufluss jedoch nicht schon durch das Versprechen des Arbeitgebers, Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    Träger der Versorgungsleistungen an den Kläger ist vielmehr die NATO als frühere Anstellungsbehörde, ohne dass es darauf ankommt, ob die Versorgungsbeiträge im Haushaltsplan der NATO vom übrigen Vermögen der Organisation getrennt ausgewiesen und dem Kläger als Anteil am Kapitalstock gutgeschrieben wurden und warum die NATO von einer Verselbständigung ihrer Versorgungseinrichtung abgesehen hat (Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.).

    - Dass die Ruhegehaltszahlungen zu Recht der nationalen Einkommensteuer unterliegen und nicht, wie die Aktivbezüge des Klägers steuerfrei sind (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05 a.a.O.), ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die NATO dem Kläger zusammen mit den Ruhegehaltszahlungen ein sogenanntes Tax Adjustment als Ausgleich für nationale Steuerverpflichtungen auszahlt.

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 367/07

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung …

    Auszug aus FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11
    Rn. 5 Unter Hinweis auf eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter 2 BvR 367/07 erhoben die Kläger Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2006-2009.

    Dies habe auch das BVerfG in seiner Entscheidung 2 BvR 367/07 vom 14.10.2010 so gesehen.

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S. …

    Auszug aus FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11
    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 07.02.1990 X R 36/86 und vom 22.11.2006 X R 29/05 eindeutig klargestellt, dass Beiträge des Arbeitnehmers zu seiner zukünftigen Versorgung aus nicht versteuertem Arbeitslohn nicht stets und generell unversteuerte Gehaltskürzungen darstellten.

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. Urteil des BFH vom 22.11.2006 X R 29/05, BFHE 161, 16, BStBl II 2007, 402 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente; …

    Auszug aus FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11
    Die Beurteilung des Klägers werde bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 27.03.2008 2 C 30/06, BVerwGE 131, 29.
  • FG Köln, 08.06.2017 - 13 K 3913/12

    Einkommensteuer: NATO-Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge

    Ergänzend verwies der Beklagte auf das Urteil des FG Köln vom 15. August 2012 5 K 189/11 (EFG 2013, 32).

    Auch das Urteil des FG Köln in dem Verfahren 5 K 189/11 vom 15. August 2012 gehe nicht darauf ein, wie sich die Festsetzung von NATO-Aktivgehältern mit Einbehalt der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Alterseinkünftegesetzes (2005) auf die Aufbauphase der NATO-Altersversorgung sowie auf die rechtliche Grundlage der im deutschen Recht nicht vorgesehenen Steuerausgleichszahlungen auswirke.

    Die unterlassene Anhörung eines sachverständigen Zeugens zu der einschlägigen Völkerrechtsproblematik in dem Verfahren vor dem FG Köln (5 K 189/11) sei zu bedauern.

    Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass zur Erlangung der späteren Ruhegehaltszahlungen eigenes Vermögen eingesetzt wurde (so ausdrücklich zum NATO-Versorgungssystem BFH-Urteil in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 337 zu FG Köln in EFG 2013, 32; allgemein zu diesen Grundsätzen bereits BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16; BStBl. II 1990, 1062).

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und …

    Am 03.08.2011 hat sie gegen die Bescheide für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 02.07.2009 sowie die Vorauszahlungsbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer ab 2008 vom 02.07.2009 Klage erhoben (Az.: 5 K 189/11).
  • FG Hessen, 30.06.2014 - 12 K 682/14

    Steuerliche Einordnung von Ruhegehaltszahlungen

    Rn. 47 Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung des Ruhegehalts durch Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG läge nur dann vor, wenn die früheren Beiträge des Klägers ("Staff members´contribution") bereits der Einkommensteuer unterlegen hätten (BVerfG in HFR 2011, 88; Finanzgericht -FG - Köln, Urteil vom 15. August 2012 5 K 189/11, Entscheidungen der FG - EFG - 2013, 32).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

    Nach diesen Grundsätzen begründet nicht schon der Anspruch auf Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruches in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft (vgl. zum Ganzen FG Köln, Urteil vom 15. August 2012, 5 K 189/11, EFG 2013, 32).
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