Rechtsprechung
| FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vorsteuervergütung: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zur Erlangung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer - Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
FG Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1636
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (15)
- BFH, 21.10.1999 - V R 76/98
Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916).Rn. 47 bb) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat für den Fall, dass ein Vorsteuervergütungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist.
- BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11
Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag "nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt" wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840;… vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris).Rn. 48 Dies hat der BFH sogar für den Fall, dass im Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragformulars die Angabe "Geschäftskosten - siehe Rechnung" enthalten ist, entschieden mit dem Hinweis, dass dies keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass der Antragsteller die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785).
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Wenn jedoch nach Maßgabe der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98) fristwahrende Schriftsätze durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt werden können, weil auch hierdurch die Identität des Urhebers und dessen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu geben, hinreichend ersichtlich seien, könne für die Übermittlung einer Kopie in Papierform kein strengerer Maßstab gelten.Nichts anderes ergebe sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98).
- EuGH, 03.12.2009 - C-433/08
Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Rn. 9 Der Vergütungsantrag sei wirksam gestellt worden, da nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08 - Yaesu) grundsätzlich die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreiche.Rn. 30 Wenn auch nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Dezember 2009 (C-433/08) grundsätzlich die Unterschrift des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten ausreiche, genüge ein per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift gestellter Antrag nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG.
- BFH, 04.07.2002 - V R 31/01
Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Rn. 14 Dem entspreche auch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn hiernach etwa bei einer Klageschrift (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08) oder einer steuerlichen Erklärung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01; FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003, 1 K 57/02) auch eine per Telefax übermittelte Unterschrift ausreiche.Rn. 32 Dem stehe weiterhin nicht das Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 31/01), wonach eine gefaxte Umsatzsteuer-Voranmeldung ausreichend sei, entgegen, denn das Vorsteuervergütungsverfahren und das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren seien wegen des unterschiedlichen Gehalts beider Arten von Erklärungen im jeweiligen Verfahren nicht miteinander vergleichbar.
- EuGH, 21.06.2012 - C-294/11
Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, HFR 2012, 916). - BFH, 09.01.2014 - XI B 11/13
Vorsteuervergütungsverfahren
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag "nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt" wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840;… vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996;… vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris). - BFH, 24.07.2012 - V B 76/11
Anforderungen an den Vergütungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 9 UStG sind geklärt - …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag "nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt" wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840;… vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996;… vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris). - BFH, 14.12.2012 - V B 19/12
Anforderungen an den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag "nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt" wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996;… vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris). - BFH, 14.12.2012 - V B 20/12
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 14. 12. 2012 V B 19/12 - …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 1049/11
Mittlerweile hat der BFH dies auch für die Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) bzw. b) des amtlichen Vordrucks bestätigt und betont, dass die Antragsfrist für einen Vorsteuervergütungsantrag "nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt" wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; vom 14. Dezember 2012, V B 19/12, BFH/NV 2013, 602, vom 14. Dezember 2012, V B 20/12, BFH/NV 2013, 996;… vom 19. Dezember 2012 XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785 sowie vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, n.v., Juris). - FG Köln, 09.04.2014 - 2 K 2550/10
Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
- BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08
Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die …
- BFH, 17.12.1998 - III R 101/96
InvZul-Antrag; Übermittlung per Telefax
- FG Brandenburg, 24.02.2003 - 1 K 57/02
Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax; Unterschrift; Einkommensteuer …
- FG Köln, 18.05.2011 - 2 K 1177/06
Vorsteuervergütung, Antragstellung, Verfahren, Drittstaatenansässigkeit des …
- FG Köln, 14.09.2016 - 2 K 195/14
Anspruch einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Vergütung von …
Rn. 18 Im Übrigen sei dann, wenn man mit dem Beklagten für einen formwirksamen Antrag die Angabe der Rechnungsnummer im Datensatz verlangen würde, der von der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Vorsteuervergütungsantrag eingereichte Datensatz jedenfalls als eine "ergänzungsfähige Angabe", die durch das dem Antrag beigefügte Rechnungsdoppel ergänzt worden sei, zu sehen, wie es das FG Köln im Verfahren 2 K 1049/11 mit Urteil vom 9. April 2014 bezogen auf Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks für möglich erachtet habe.Rn. 45 b) Einer fehlenden bzw. mangelnden Eintragung sind solche Eintragungen gleichzusetzen, die im Verhältnis zu der vom Vordruck geforderten Angabe keinen Erklärungs(mehr)wert enthalten (vgl. hierzu FG Köln, Urteile vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636; vom 9. April 2014 - 2 K 2550/10, EFG 2014, 1634; vom 18. Juli 2014 - 2 K 1978/13, n.v., jeweils zu Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks gemäß der Achten Richtlinie betreffend die Erklärung zur Verwendung der erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens).
Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) muss dabei über die allgemeine Angabe, dass die empfangenen Leistungen bzw. Gegenstände für Zwecke des Unternehmens bzw. für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen (vgl. FG Köln, Urteile vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636; vom 9. April 2014 - 2 K 2550/10, EFG 2014, 1634).
Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind insoweit ergänzungsfähig, als zumindest im - fristgerecht gestellten - Antrag jedenfalls ein über die Angabe des Leistungsbezugs "für Zwecke des Unternehmens" hinausgehender Erklärungsmehrwert bzgl. des konkreten Anlasses des Leistungsbezugs enthalten ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636).
- FG Köln, 06.05.2014 - 2 K 147/10
Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages
Die Erklärung muss dabei über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet wird, hinausgehen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).Dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Feld 9 Buchst. a des amtlichen Vordrucks durch die Worte "für Zwecke des Unternehmens" enthalten (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Vom Antragsteller wird in Abschnitt 9 Buchst. a vielmehr eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort "anlässlich" einer Ergänzung bedarf (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
- FG Köln, 06.05.2014 - 2 K 2601/11
Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags
Die Erklärung muss dabei über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet wird, hinausgehen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).Dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Feld 9 Buchst. A des amtlichen Vordrucks durch die Worte "für Zwecke des Unternehmens" enthalten (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Vom Antragsteller wird in Abschnitt 9 Buchst. a) vielmehr eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort "anlässlich" einer Ergänzung bedarf (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.).
- FG Köln, 20.01.2016 - 2 K 1514/13
Voraussetzungen für die Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten …
Rn. 83 a. Einer mangelnden Eintragung sind solche Eintragungen gleichzusetzen, die im Verhältnis zu der vom Vordruck geforderten Angabe keinen Erklärungs(mehr)wert enthalten (vgl. hierzu FG Köln, Urteile vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636; vom 9. April 2014 - 2 K 2550/10, EFG 2014, 1634; vom 18. Juli 2014 - 2 K 1978/13, n.v., jeweils zu Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a des Vordrucks gemäß der Achten Richtlinie). - FG Köln, 13.08.2015 - 2 K 630/13
Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung (vgl. FG Köln, Urteile vom 14. März 2012 - 2 K 508/11, EFG 2012, 1406; vom 15. September 2011 - 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199; vom 06. Mai 2014 2 K 147/10, EFG 2014, 2001; vom 06. Mai 2014 2 K 2601/11, EFG 2014, 2004; vom 09. April 2014 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636). - FG Köln, 26.01.2015 - 2 K 2037/13
Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung (vgl. FG Köln, Urteile vom 14. März 2012 - 2 K 508/11, EFG 2012, 1406; vom 15. September 2011 - 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199; vom 06. Mai 2014 2 K 147/10, EFG 2014, 2001; vom 06. Mai 2014 2 K 2601/11, EFG 2014, 2004; vom 09. April 2014 2 K 1049/11, EFG 2014, 1636).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".