Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 12 Abs 1 UStG 2005
Regelsteuersatz für Dinnershow - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009, 2010
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermäßigter Steuersatz für eine so genannte "Dinner-Show"
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14
- BFH - V B 93/14 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1722
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 10.01.2013 - V R 31/10
Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14
Rn. 6 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. September 2011 Einspruch und bat, das Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen [Az.] V R 31/10 geführtes paralleles (Revisions-)Verfahren ruhen zu lassen.Rn. 8 Nach Ergehen der BFH-Entscheidung im bezeichneten parallelen (Revisions-)Verfahren (Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 240, 380, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 352, Mehrwertsteuerrecht -.
Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 206 Rn. 18).
Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 206 Rn. 20).
Ebenso kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 206 Rn. 21).
Gleichermaßen wichtig ist die Möglichkeit zur gehobenen - die Antragstellerin stellte ein 4-Gang-Menu in Aussicht - Speisung (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 206 Rn. 31).
Dem durchschnittlichen Besucher kommt es entsprechend der eigenen Bewerbung durch die Antragstellerin bei einer "Dinner-Show" gerade auf die Verbindung beider Elemente an (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 207 Rn. 36).
Die entsprechende Theatervorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO. S. 207/208 Rn. 42, 43).
So ließ die bezeichnete Leitentscheidung des BFH zu sog. "Dinner-Shows" (Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - aaO.) die Varietekomponente in einem Fall, in dem ebenfalls für eine sog. "Dinner-Show" ein besonderes Zelt aufgebaut worden war, nicht Schaustellerleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d) UStG 2009-2010 nahekommen, sondern Theateraufführungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d) UStG 2009-2010.
- BFH, 07.09.2011 - I B 157/10
Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14
Rn. 20 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 - I B 157/10 - BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, 591 Rn. 12, DStRE 2012, 89).Die Aussetzung der Vollziehung setzt hierbei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 - I B 157/10 - aaO. S. 591 Rn. 12).
- BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14
Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 692, 694).
- FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer …
Rn. 50 b) Für den Fall einer Dinner-Show hat der BFH dagegen entschieden, dass die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen eine komplexe (einheitliche) Leistung darstellen könne, wobei die erforderliche Gesamtbetrachtung im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht sei (BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; zustimmend Grube, in jurisPR-SteuerR 20/13, Anm. 5;… siehe auch BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).Indes erbringt die Klägerin mit ihren Dinner-Shows keine Schaustellerleistungen (so in einem vergleichbaren Fall FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).
Schausteller ist sonach, wer mit seinem der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Messen und so weiter beschickt, also von Ort zu Ort zieht (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).
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