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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24869
FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13 (https://dejure.org/2014,24869)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 3 K 237/13 (https://dejure.org/2014,24869)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 3 K 237/13 (https://dejure.org/2014,24869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG 2009 vom 08.10.2009, § ... 9 Abs 5 S 1 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 9 Abs 4a S 2 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009 vom 20.02.2013
    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand und regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2019
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    In einem sog. Outsourcing-Fall (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827) ist die betriebliche Einrichtung des alten Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer bisher tätig gewesen ist, für ihn ab dem Arbeitgeberwechsel auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, wenn ihm in Aussicht gestellt wird, dass er für eine Übergangszeit für den neuen Arbeitgeber weiter dort tätig sein wird.

    Rn. 30 c) Gleiches gilt nach Auffassung des BFH für sog. Outsourcing-Konstellationen, also in Fällen, in denen Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbständige Unternehmen übertragen, die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber enden und die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber - zunächst - weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben (BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

    Die Tätigkeit eines "outgesourcten" Arbeitnehmers unterliegt damit der gleichen Ungewissheit, die etwa bei einem Arbeitnehmer besteht, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig ist oder von seinem Arbeitgeber an andere Unternehmen ausgeliehen wird (BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

    Der BFH musste in seiner Outsourcing-Entscheidung (Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827) nicht über die Anwendung der Fristenregelung auf in dem genannten Sinne ausgegliederte Arbeitnehmer befinden, da er in dem von ihm zu entscheidenden Fall abweichend von den entwickelten Grundsätzen aufgrund eines Sonderfalls die Tätigkeit des Arbeitnehmers einer regelmäßigen Arbeitsstätte zuordnen konnte.

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 7/13

    Doppelte Haushaltsführung: Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9 …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Im Hinblick auf das unter dem Az. VI R 7/13 beim BFH anhängige Revisionsverfahren (vorgehend Urteil des FG Düsseldorf vom 09.01.2013 15 K 318/12 E, EFG 2013, 417) beantragen die Kläger ein Ruhen des Verfahrens.

    Rn. 41 bb) Nach Auffassung des FG Düsseldorf hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass generell bei Begründung einer jeden Auswärtstätigkeit - und damit auch in dem dort vorliegenden Fall der Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweithaushalt - die Pauschbeträge typisierend für die Dauer von drei Monaten zu gewähren sein sollen, ohne dass auf die jeweilige konkrete Verpflegungssituation abzustellen wäre (Urteil vom 09.01.2013 15 K 318/12 E, EFG 2013, 417, Revision anhängig unter VI R 7/13).

    Rn. 47 II. 1. Die Anordnung der von den Klägern beantragten Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren VI R 7/13 kam mangels Zustimmung des Beklagten nicht in Betracht (§ 155 FGO i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßige Arbeitsstätte jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66;… vom 08.08.2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 21.01.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85).

    Auch ein Leiharbeitnehmer wird typischerweise nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Die Ungewissheit des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsortes liegt dabei abstrakt und typisierend in dem Drei-Personen-Verhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Drittem unabhängig von der individuellen Ausgestaltung der konkreten Vertragsverhältnisse im Einzelfall (Geserich, FR 2012, 785; siehe auch BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

  • FG Düsseldorf, 09.01.2013 - 15 K 318/12

    Erweiterung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Im Hinblick auf das unter dem Az. VI R 7/13 beim BFH anhängige Revisionsverfahren (vorgehend Urteil des FG Düsseldorf vom 09.01.2013 15 K 318/12 E, EFG 2013, 417) beantragen die Kläger ein Ruhen des Verfahrens.

    Rn. 41 bb) Nach Auffassung des FG Düsseldorf hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass generell bei Begründung einer jeden Auswärtstätigkeit - und damit auch in dem dort vorliegenden Fall der Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweithaushalt - die Pauschbeträge typisierend für die Dauer von drei Monaten zu gewähren sein sollen, ohne dass auf die jeweilige konkrete Verpflegungssituation abzustellen wäre (Urteil vom 09.01.2013 15 K 318/12 E, EFG 2013, 417, Revision anhängig unter VI R 7/13).

  • BFH, 01.04.2014 - V B 45/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (…BFH-Beschluss vom 26.10.2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166), es sei denn, dass sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (…vgl. BFH-Beschluss vom 19.06.2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt (BFH-Beschluss vom 01.04.2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104).
  • BFH, 26.10.2011 - IV B 106/10

    Nachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH-Beschluss vom 26.10.2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166), es sei denn, dass sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (…vgl. BFH-Beschluss vom 19.06.2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt (…BFH-Beschluss vom 01.04.2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104).
  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 235/04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (…BFH-Beschluss vom 26.10.2011 IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166), es sei denn, dass sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. BFH-Beschluss vom 19.06.2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt (…BFH-Beschluss vom 01.04.2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßige Arbeitsstätte jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (BFH-Urteile vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66;… vom 08.08.2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 21.01.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist soll die Abzugsmöglichkeit aber generell von der konkreten Verpflegungssituation und dem tatsächlichen Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes unabhängig sein und auch bestehen, wenn die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen bekannt ist (BFH-Urteile vom 08.07.2010 VI R 15/09, BFHE 230, 358, BStBl II 2011, 47; vom 11.05.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).
  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist …

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13
    Bei der Beschränkung des Abzugs auf die Dauer von drei Monaten unterstellt der Gesetzgeber, dass die Steuerpflichtigen nach der typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen verursachen (BT-Drs. 13/901, 129); sie können sich auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (BFH-Urteile vom 15.05.2013 VI R 41/12, BFHE 241, 378, BStBl II 2013, 704; vom 08.07.2010 VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige …

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 08.07.2010 - VI R 15/09

    Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen …

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine …

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des …

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • FG München, 21.03.2023 - 6 K 1233/20

    Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

    Eine ex-ante Betrachtung ist somit zu treffen bei wesent lichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses, die eine Neubewertung der ersten Tätigkeitsstätte erfordern, wie etwa bei der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit (so auch § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG "zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit") oder bei einem Arbeitgeberwechsel (so etwa in einem sog. Outsourcing-Fall vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BStBl II 2012, 827 und Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 09.07.2014 3 K 237/13, EFG 2014, 2019) oder nach einer unbefristeten Versetzung (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BStBl II 2014, 66).
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