Rechtsprechung
| FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gewerbesteuer: Hinzurechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 8 Nr 1 Buchst c
Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei fehlerhafter Berechnung des maßgebenden Gewerbeertrags bzgl. negativer Hinzurechnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuer - Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
- BFH, 01.10.2015 - I R 4/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 468
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.04.1971 - I R 200/67
Fristloser Antrag - Gewerbeertragsbegriff - Betriebstätte im Inland - …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Rn. 38 Die Regelung in den GewStR 1998 steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der ebenfalls - infolge der Veröffentlichung der Entscheidungen im BStBl - den Beklagten bindenden Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1991, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752).Rn. 43 Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 1971 (BStBl II 1971, 743) den Begriff der ?Kürzung? in § 9 GewStG im Sinne des objektivierten Willens des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, interpretiert und dabei klargestellt, dass dem Verständnis der Regelung als einer Subtraktionsvorschrift nicht entnommen werden könne, dass die abzuziehende Position nur eine positive Rechnungsgröße sein könne.
- BFH, 10.07.1974 - I R 248/71
Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG betrifft auch auf ausländische …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Rn. 38 Die Regelung in den GewStR 1998 steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der ebenfalls - infolge der Veröffentlichung der Entscheidungen im BStBl - den Beklagten bindenden Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. April 1971 I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1991, 743; vom 10. Juli 1974 I R 248/71, BFHE 113, 242, BStBl II 1974, 752).Diese Auslegung ist durch den BFH sowohl im Jahr 1974 (BStBl II 1974, 752) als auch im Jahr 2008 (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 31/06, BFHE 221, 196, BStBl II 2009, 142) bestätigt und von der Finanzverwaltung jeweils amtlich veröffentlicht worden.
- BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung - …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Dies entspricht der Auffassung der Verfahrensbeteiligten und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter (vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 470; vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z. B. Oberfinanzdirektion Rostock vom 19. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2000, 591).
- BFH, 06.02.1980 - I R 50/76
Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Dies entspricht der Auffassung der Verfahrensbeteiligten und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter (vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 470; vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z. B. Oberfinanzdirektion Rostock vom 19. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2000, 591). - BFH, 24.04.2008 - IV R 31/06
Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32c Abs. 2 Satz …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Diese Auslegung ist durch den BFH sowohl im Jahr 1974 (BStBl II 1974, 752) als auch im Jahr 2008 (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 31/06, BFHE 221, 196, BStBl II 2009, 142) bestätigt und von der Finanzverwaltung jeweils amtlich veröffentlicht worden. - BFH, 12.03.1980 - I R 99/78
Gewinnerzielungsabsicht - Bauunternehmen - Grundbesitz - Grundstücksverwaltung
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Dies entspricht der Auffassung der Verfahrensbeteiligten und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter (vgl. z. B. Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 470; vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z. B. Oberfinanzdirektion Rostock vom 19. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2000, 591). - FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
Was setzt die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung des …
Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11
Rn. 29 Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen für die Anerkennung von stillen Gesellschaften zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. dazu Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EStG - 2011, 243) liegen danach die Voraussetzungen für die Annahme einer wirksamen Begründung der stillen Gesellschaft vor.
- BFH, 01.10.2015 - I R 4/14
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013 13 K 2110/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.Vor dem daraufhin angerufenen Finanzgericht (FG) Köln obsiegte sie (Urteil vom 5. Dezember 2013 13 K 2110/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 468).
- FG Sachsen, 29.01.2015 - 4 K 1292/10
Statthaftigkeit der negativen Hinzurechnung von Verlustanteilen eines stillen …
Sieht man jedoch im Einklang mit der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur (…vgl. insoweit auch Blümich/Hofmeister, GewStG , 123. Lieferung Juni 2014, § 8 Rn. 192 sowie die unten genannten weiteren Autoren) auch die hier gewinnerhöhend berücksichtigten Beträge aus der Verlustübernahme durch die stillen Gesellschafter als "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GewStG ) an, die bei der Ermittlung des Gewinns "abgesetzt" worden sind i.S. von § 8 Abs. 1 GewStG , ist jedoch konsequenterweise ein sich ergebender negativer Saldo der Beträge gemäß § 8 Nr. 1 GewStG zu 25 % gewinnmindernd abzuziehen (ebenso: FG Köln, Urteil vom 05.12.2013 13 K 2110/11, EFG 2014, 468).Es kann deshalb dahinstehen, ob R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009 bereits für den Erhebungszeitraum 2008 heranzuziehen ist, wie der Beklagte unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung von § 8 Nr. 1 GewStG ab 2008 meint oder ob das Finanzamt im Streitjahr 2008 noch an die GewStR 1998 gebunden war - grundsätzlich waren die GewStR 1998 im Streitzeitraum 2008 noch anwendbar, wogegen die nachfolgende Richtlinienbestimmung (R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009 ) erst ab dem Erhebungszeitraum 2009 gilt (vgl. Abs. 2 der Einführung zu den GewStR 2009 , vgl. auch FG Köln, Urteil vom 05.12.2013 13 K 2110/11, EFG 2014, 468).
b) Der Vornahme negativer Hinzurechnungen steht die mit Wirkung zum Erhebungszeitraum 2008 erfolgte Umgestaltung von § 8 Nr. 1 GewStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 nicht entgegen, wonach eine Hinzurechnung stattfindet, "soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt" (ebenso FG Köln, Urteil vom 05.12.2013 13 K 2110/11).
- FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2447/11
Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung
Rn. 46 Der erkennende Senat sieht insoweit auch keinen Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (13 K 2110/11, EFG 2014, 468; Revision unter dem Az. BFH I R 4/14 anhängig), in welcher er eine negative Hinzurechnung des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters vorgenommen hat.
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