Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 5 K 2789/11 U |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsaustauschs bei landeskirchlichen Zahlungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse - Leistungsaustauschverhältnis - Unmittelbare Vergabe aufgrund eines Haushaltstitels - Erforderlichkeit eines Bewilligungsbescheides oder sonstigen Rechtsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 676
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.11.2008 - V R 8/07
Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines …
Auszug aus FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 5 K 2789/11
Das Finanzamt änderte dann seine Sichtweise mit Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.11.2008 (V R 8/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 397).Rn. 9 "… Der Übertragung dieser Grundsätze (gemeint sind die des Urteils des BFH vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) auf den Fall der Klägerin vermag ich nach Prüfung nicht zu beanstanden..
Rn. 26 Dass Gericht folgt bei dieser Erkenntnis dem BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) - und zwar in jedweder Hinsicht.
Darüber hinaus bedarf es eines Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung - dieser Zusammenhang liegt beispielsweise nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsgemäßen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 27.11.2008, V R 8/07, a.a.O. unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 20.4.1988, X R 3/82, BStBl II 1988, 792).
Rn. 29 In dem dem BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt gab es ein solches Rechtsverhältnis - nämlich einen "Bewilligungsbescheid".
Das gilt erst recht dann, wenn die Bewilligung - wie in dem dem BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - an die Vorlage von Verwendungsnachweisen geknüpft ist.
Zutreffend hatte der BFH in seinem Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Etatisierung von Mitteln in einem öffentlichen Haushalt nicht ausreicht, um einen Leistungsaustausch zu verneinen.
Rn. 33 Dem hat sich die Finanzverwaltung in Satz 1 des Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE ausdrücklich angeschlossen - wird doch dort das BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) gar bestätigend hervorgehoben.
Soweit auf das BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) Bezug genommen wird, fehlt es an entsprechenden Bewilligungsbescheiden - damit gibt es erst recht keine Verknüpfung an Verwendungsnachweise.
Dies folgt - neben dem bereits mehrfach zitierten BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) - auch aus dem in Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 9.10.2003 (V R 51/02, BStBl II 2004, 322).
Die Mittel könnten - etwa bei der Notwendigkeit der Finanzierung einer globalen Minderausgabe - gekürzt oder gar völlig gesperrt werden; auch darin besteht hier ein wesentlicher Unterschied zu dem vom BFH im Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt - dort gab es eben einen Bewilligungsbescheid, zumindest mit dem Vertrauensschutz nach § 49 Abs. 3 VwVfG bzw. § 37 Abs. 3 des entsprechenden kirchenrechtlichen Gesetzes.
- BFH, 20.04.1988 - X R 3/82
Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel …
Auszug aus FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 5 K 2789/11
Darüber hinaus bedarf es eines Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung - dieser Zusammenhang liegt beispielsweise nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsgemäßen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 27.11.2008, V R 8/07, a.a.O. unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 20.4.1988, X R 3/82, BStBl II 1988, 792). - BFH, 23.02.1989 - V R 141/84
Zum Leistungsaustausch bei Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die …
Auszug aus FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 5 K 2789/11
In dem außerdem in Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE erwähnten BFH-Urteil vom 23.2.1989 (V R 141/84, BStBl II 1989, 638) liegt der Fall dort so, dass ein Bewilligungsbescheid vorhanden war. - BFH, 09.10.2003 - V R 51/02
Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss
- BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; …
Rn. 15 Zutreffend habe das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.12.2013 - 5 K 2789/11 U (EFG 2014, 676) in einem vergleichbaren Fall einen Leistungsaustausch verneint.Rn. 42 a) Zutreffend hat das FG angenommen, dass das für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist, auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b aa und bb, Rz 29 f.; vom 03.03.2011 - V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950, Rz 15; a.A. möglicherweise in einem vergleichbaren Fall Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2014, 676, Rz 25).
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