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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 1 K 3881/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,42281
FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 1 K 3881/11 (https://dejure.org/2013,42281)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.2013 - 1 K 3881/11 (https://dejure.org/2013,42281)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 1 K 3881/11 (https://dejure.org/2013,42281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 4 Nr 5 Buchst b AO, § 30 Abs 4 Nr 4 Buchst b AO, § 74c Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a GVG, § 263 StGB, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005
    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Weitergabe betrügerisch erlangter Eingangsrechnungen an die Kriminalpolizei

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde Finanzrechtsweg kein Anspruch auf Kopie der Akten bei Strafvollzug.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Unterlagen durch das Finanzamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Weitergabe von Rechnungen an die Strafverfolgungsbehörde - Finanzrechtsweg - kein Anspruch auf Kopie der Akten bei Strafvollzug.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 798
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • FG Niedersachsen, 12.09.1990 - II 627/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 1 K 3881/11
    Hierzu hat der Beklagte in seiner bei der Bearbeitung des Auskunftsverlangens der Kriminalpolizei vorgenommenen Bewertung zu Recht auf die Vielzahl der Schadensfälle im gesamten Bundesgebiet und auf das hohe Schadensaufkommen hingewiesen (vgl. hierzu Beschluss des Niedersächsischen FG vom 12. September 1990 - II 627/90 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 436).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19

    Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines …

    Im Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 , EFG 2014, 798 ) sei das strafbare Verhalten neben dem Schaden für eine Vielzahl von privaten Unternehmen auch auf Auszahlung von Vorsteuerbeträgen in erheblicher Höhe durch den Fiskus ohne Möglichkeit der späteren Korrektur gerichtet gewesen.

    Rn. 220 Wirtschaftsstraftaten im Sinne dieser Vorschrift sind solche Straftaten, die unter Ausnutzung der Verhältnisse des Wirtschaftsverkehrs begangen werden und sich gegen das Vermögen oder gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richten (…Klein-Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 185 m.w.N.) bzw. die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren (…Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 124;… Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 Rn. 194 m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 , EFG 2014, 798 ).

    Für die Annahme einer Eignung zur Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts reicht dies nach der Überzeugung des Senats indes nicht aus [weitergehend für Straftaten zum Nachteil öffentlicher Kassen: Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. September 1990 II 627/90 V, EFG 1991, 436 (Erschleichen von Subventionen); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 , EFG 2014, 798 (Betrug und versuchte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH-Urteil vom 12. Februar 1981 III ZR 123/79, NJW 1982, 1649 (Verdacht des Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland; zu § 22 Reichs-AO).

  • BFH, 03.07.2014 - V S 15/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03. 07. 2014 V S 13/14 - …

    Mit diesem hatte der erkennende Senat den Antrag des Klägers vom 3. Januar 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 10/14) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 abgelehnt.

    Rn. 20 Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Klägers, das FG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, sein Verfahren (Az. 1 K 3881/11) an das vermeintlich zuständige Oberlandesgericht X zu verweisen.

    Diese waren schon deshalb entbehrlich, weil sich das FG in seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 nicht auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts X gestützt hat.

    Vielmehr vertritt der Kläger darin --nach wie vor-- im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 10/14) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

  • BFH, 15.04.2014 - V S 5/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei …

    Rn. 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Feststellungsklage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Auskunftserteilung durch den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 03.07.2014 - V S 13/14

    Anhörungsrüge: Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der …

    Dies insbesondere dann, wenn das FG einen persönlichen Eindruck des Klägers gewonnen hat (mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 im Parallelverfahren 1 K 3881/11 und 1 K 3376/10) und --wie hier-- eine zeitliche Nähe zum hiesigen Verfahren besteht.
  • FG Münster, 17.12.2021 - 4 K 1605/19

    Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das …

    Die Mitteilung des Bekl. an das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N-Stadt datiert vom 23.10.2018, also zeitlich bevor die Staatsanwaltschaft N-Stadt (nach der Weiterleitung des Vorgangs durch das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N-Stadt am 08.01.2019) am 12.03.2019 überhaupt erst die Verfahrensübernahme erklärt und ein Ermittlungsverfahren unter der Geschäftsnummer 71 Js 207/19 aufgenommen hat (vgl. zu einer ähnlichen Argumentation: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2013, 1 K 3881/11, EFG 2014, 798).
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