Rechtsprechung
| FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Betriebs-Berater
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Entschädigung - Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn!
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- pwc.de (Kurzinformation)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Auch Ersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn iSd EStG
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn - FG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungszahlung wegen weggefallener Einnahmen aus beabsichtigter Vorstandstätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Einkommensteuer-Steuerpflichtigkeit einer Schadensersatzzahlung; Umfang der Berücksichtigung gewerblicher Verluste bei der Einkommensteuer
Verfahrensgang
- FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F
- BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 68
- BB 2015, 2134
- DB 2015, 13
- EFG 2015, 1706
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (32)
- BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07
Abfindung als Entschädigung
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
In Höhe des letztgenannten Betrags komme - neben den obigen Erwägungen - nach der Rechtsbrechung des BFH eine Steuerpflicht als Entschädigung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlung dafür geleistet worden sei, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).Daher sei im Streitfall auch das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) nicht einschlägig, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen habe.
Sie muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).
Rn. 71 aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).
In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).
Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130;… vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).
Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.
Rn. 77 (3) Anders als der Beklagte meint, ist das Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall mit den dargestellten Folgen einschlägig.
Rn. 78 Zwar hatte die vom BFH im Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 vertretene Rechtsauffassung im dortigen Fall zur Folge, dass die streitigen Einkünfte aus der Beendigung eines Vorstandsanstellungsvertrags als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG und - mangels Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG - auch nicht mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34 EStG, mithin regulär zu versteuern waren.
Diese unterschiedliche Rechtsfolge führt aber nicht dazu, dass das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall unbeachtlich wäre.
- BFH, 24.10.1990 - X R 161/88
Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der …
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Leistungen Dritter nur im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen und nur in Ausnahmefällen als Entschädigung anzusehen; ansonsten seien sie steuerfrei (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 162, 329, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 337).Insbesondere seien Zuwendungen Dritter nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Steuerpflichtigen beruhten (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88).
Rn. 42 Der Kläger könne auch aus dem vom ihm genannten BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 nichts Gegenteiliges folgern, da im dortigen Fall eine Gewerkschaft Unterhaltsbeträge an ihre Mitglieder als Streikkompensation ausgezahlt hatte und eine konkrete Verbindung zum Arbeitsverhältnis des Gewerkschaftsmitglieds - anders als im Streitfall - nicht bestanden habe.
Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein Vorteil lediglich dann "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile 11.5.2011 VI R 65/09, BFHE 234, 20, BStBl II 2011, 946; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 m.w.N.).
Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).
Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (…st. Rspr., BFH-Urteile vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044;… vom 14.12.2004 XI R 12/04, BFH/NV 2005, 1251; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).
- BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04
Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des …
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Der BFH habe aber entschieden, dass Schmerzensgeld wegen einer Rufschädigung als steuerpflichtige Einnahme gemäß § 24 Nr. 1a EStG einzuordnen sei (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 389).Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).
Sind hiernach in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389;… vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705; vom 14.5.2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449;… vgl. auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 24 Rz. 5).
Die Gesamtentschädigung umfasst hiernach nicht nur die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, sondern auch einen darüber hinausgehenden Betrag wie etwa ein "Schmerzensgeld" für eine Rufschädigung durch den früheren Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389).
- BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02
Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Rn. 68 Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (…BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; vom 10.9. 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (…BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).
Rn. 81 In ähnlicher Weise hat der XI. Senat des BFH einen Ersatzanspruch, der bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses u.a. für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG angesehen (BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).
- BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07
Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Rn. 71 aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (…BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).
Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.
- BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02
Entschädigung wegen Körperverletzung
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Rn. 28 Weiterhin seien auch die vom BFH bereits entschiedenen "Versicherungsfälle", bei denen ein Steuerpflichtiger etwa aufgrund einer Körperverletzung durch einen Dritten Ersatz von einer Versicherung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalte (z.B. BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716), mit dem Streitfall nicht vergleichbar.Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (…BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).
So sind Entschädigungen wegen einer Körperverletzung aufgrund eines Unfalls steuerpflichtig gem. § 24 Nr. 1a EStG, soweit sie entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzen; dies gelte auch, wenn der Ersatz von einem Dritten wie etwa der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werde (BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).
- BFH, 06.07.2005 - XI R 46/04
Tarifbegünstigung von Schadensersatz wegen verweigerter Wiedereinstellung
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Nach der Rechtsprechung des BFH sei aber Schadensersatz, der infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließe, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).
Ebenso hat er einen Schadensersatz beurteilt, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zugeflossen war (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).
- BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04
Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über …
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Diese Entkopplung vom Dienstverhältnis sei auch der entscheidende Unterschied etwa zu einem anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fall (FG Köln, Urteil vom 2.6.2004 7 K 735/02, EFG 2004, 1604; Revision: BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 408), in dem zwar ein Amtshaftungsanspruch zu einer steuerpflichtigen Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG geführt habe, der Amtshaftungsanspruch aber aus dem Dienstverhältnis selbst gefolgt sei.Hierbei sei unerheblich, dass die Entschädigung von einem Dritten, hier der BaFin, gezahlt worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).
Auch in seinem Urteil vom 6.9.2006 hat der XI. Senat des BFH eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines laufenden Dienstverhältnisses dafür leisten musste, dass er die Neuanstellung seines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verhindert hatte, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG gewertet (BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).
- BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11
Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem …
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669;vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382;… vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).
- BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06
Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus …
Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
Rn. 69 Zuwendungen dieser Art werden durch § 24 Nr. 1 EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (BFH-Urteil vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546).Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).
- FG Nürnberg, 02.07.2009 - 7 K 328/08
Steuerpflicht, ermäßigte Besteuerung und Unzumutbarkeit der Besteuerung einer …
- BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05
Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt …
- BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09
Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen
- BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91
1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. …
- BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder
- BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09
Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung
- BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als …
- BFH, 24.01.2001 - I R 100/98
Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn
- BFH, 11.05.2011 - VI R 65/09
Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen
- BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05
Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher …
- BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld
- BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen
- BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02
Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
- BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03
Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
- BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12
Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus …
- BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98
Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine …
- BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86
Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein
- BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung
- BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82
Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - …
- BFH, 14.12.2004 - XI R 12/04
Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung
- BFH, 22.08.2012 - IX R 13/10
- FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02
Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern
- BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15
Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Juni 2015 13 K 3126/13 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Köln, 16.06.2016 - 15 K 2827/12
Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung auf der Grundlage eines Vergleichs …
Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung des ursprünglichen Schuldverhältnisses sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 und vom 25.08.2015 VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 nrk).Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus, die der erkennende Senat für zutreffend hält und der er folgt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1. m.w.N.; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 unter II.1.b.).
- FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15
Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der …
- FG Münster, 22.06.2022 - 13 V 731/22
Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die …
Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteile vom 22.8.2018 13 K 2941/15 F, EFG 2018, 1802; vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706;… Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
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