Rechtsprechung
| FG München, 22.10.2014 - 4 K 2517/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Erbschaftsteuerfreistellung wegen Familienheims bei unregelmäßigem Wohnen des Erblassers in der streitigen, hauptsächlich von den Kindern genutzten Wohnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung des Werts einer ererbten Wohnung als Familienheim von der Erbschaftsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Erbschaftsteuerfreistellung wegen Familienheims bei unregelmäßigem Wohnen des Erblassers in der streitigen, hauptsächlich von den Kindern genutzten Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1064
- EFG 2015, 238
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.07.2013 - II R 35/11
Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten - …
Auszug aus FG München, 22.10.2014 - 4 K 2517/12
In Bezug auf den Begriff des steuerbegünstigten Familienwohnheims im Rahmen einer freigebigen Zuwendung unter Ehegatten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, dass sich hierin der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, was beispielsweise für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen nicht anzunehmen ist (vgl. BFH Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051).
- FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 118/15
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für …
Das Finanzgericht (FG) München hat diese Rechtsprechung auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG übertragen (Urteil vom 22. Oktober 2014 4 K 2517/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 238). - FG Köln, 27.01.2016 - 7 K 247/14
Voraussetzungen der Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime; Nutzung …
Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Senates auch auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG zu übertragen (…so auch BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644; FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238; Hessisches FG, Urteile vom 30.9.2015 1 K 1654/14, Juris; vom 24.3.2015 1 K 118/15, EFG 2015, 1286; Revision unter Az. II R 32/15 anhängig).Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 23.6.2015 (…II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644) zu der insoweit vergleichbaren Behaltensregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG an (zur Vergleichbarkeit siehe auch FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
Ohne eine jemals erfolgte Selbstnutzung der übergegangenen Wohnung durch die Erblasserin oder den Erblasser kommen eine Qualifizierung als Familienheim und dementsprechend die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG grundsätzlich nicht in Betracht (zum Zeitpunkt und zur Qualität der Selbstnutzung vgl. FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
- FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem …
Der Senat sieht keinen Grund dafür, dass die nach den Motiven des Gesetzgebers für die Kriterien der in der Person des Erwerbers eingetretenen Hinderungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht auch für die tatbestandliche Alternative der in der Person des Erblassers möglichen Hinderungsgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gelten sollen (Finanzgericht -FG- München Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
- FG München, 04.05.2020 - 4 K 3287/18
Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims
Nach wiederholt bestätigter Rechtsansicht des erkennenden Senats ist Selbstnutzung im Sinne dieser Rechtsnorm als hauptsächlicher Wohnaufenthalt zu verstehen (vgl. Finanzgericht -FG München Urteile vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238 und vom 12. Oktober 2016, 4 K 3006/15, EFG 2017, 229). - FG München, 16.06.2021 - 4 K 692/20
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim
Zwingende Gründe für die Beendigung der Eigennutzung durch den Erblasser/die Erblasserin sind nach den Motiven des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11107 vom 26. November 2008 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) beispielsweise der Eintritt der Pflegebedürftigkeit verbunden mit dem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim oder auch sonstige gesundheitliche Gründe in seiner/ihrer Person, die die Fortsetzung der Eigennutzung der Wohnung ausschließen (vgl. Finanzgericht -FG- München Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238). - FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
Eigene Wohnzwecke, Steuerbefreiung, Erbschaftsteuerbescheid, …
Der Senat sieht keinen Grund dafür, dass die nach den Motiven des Gesetzgebers für die Kriterien der in der Person des Erwerbers eingetretenen Hinderungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht auch für die tatbestandliche Alternative der in der Person des Erblassers möglichen Hinderungsgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gelten sollen (vgl. Finanzgericht -FGMünchen Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238). - FG Hessen, 20.07.2015 - 1 K 392/15
Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverzüglicher Selbstnutzung der eigengenutzten …
Das FG München hat diese Rechtsprechung auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG übertragen (Urteil vom 22. Oktober 2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238), was auch den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 9) entspricht.c) Da es sich bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG um eine Steuerbefreiungsvorschrift handelt, für die die Klägerin die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, geht der fehlende Nachweis der Voraussetzungen zu ihren Lasten (vgl. Urteil des FG München vom 22. Oktober 2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
- FG München, 12.10.2016 - 4 K 3006/15
Rechtmäßige Versagung der Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte …
aa) Zunächst kann die Tatsache, ob die vom Kläger behauptete Pflegebedürftigkeit der Erblasserin ab dem 11. April 2014 diese tatsächlich aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des streitgegenständlichen Hauses gehindert hat (vgl. dazu FG München Urteil vom 22. Oktober 2014 4 K 2517/17, EFG 2015, 238 m.w.N.), dahin gestellt bleiben, weil die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG nicht erfüllt sind. - FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 - 14 K 14131/22
Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims
Rn. 35 bb) Der Senat folgt mit dieser restriktiven Auslegung einer in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur verbreiteten Auffassung (vgl. wie hier z.B. auch Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 4 K 2517/12, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 238; Hessisches FG, Urteil vom 30. September 2015 - 1 K 1654/14, juris; FG München, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 K 2885/14, EFG 2016, 731 [zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG]; FG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 247/14, EFG 2016, 584 (rkr.) Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2024 - 3 K 154/23, EFG 2024, 1035;… vgl. ebenso Curdt in Kapp/Ebeling, ErbStG [11/2022], § 13 Rn. 39.5 (dort zu § 13 Nr. 4b) sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG [07/2023], § 13 Rn. 68a).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".