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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5486
FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.02.2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 2 K 16/13 (https://dejure.org/2016,5486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Thüringen

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10
    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Zurechnung von Gewinnerhöhungen aus der Rückgängigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaft - nachträgliche Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um von einem Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabte Bestechungsgelder - Zurechnung des Mehrgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 706
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13
    Das gilt auch, wenn Erlöse ursprünglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt wurden (Beschluss des BFH vom 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29 - 30 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugutegekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter dazu in der Lage waren, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Gesellschafter durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und - bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft - ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann (Beschl. v. 23.06.1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, unter 2.).

  • BFH, 26.10.1983 - I R 62/79
    Auszug aus FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 16/13
    Ebenso wie die zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend verteilt wurden, muss auch die Rückabwicklung so vorgenommen werden, dass im Ergebnis die geltend gemachten Ausgaben bei keinem der Gesellschafter in irgendeiner Form Berücksichtigung finden (BFH, Urteil vom 26.10 1983 I R 62/79, Rz. 32, juris).
  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen …

    Zwar hat der IV. Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: "Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann." Selbst wenn der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zusätzliche Voraussetzung für die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verkürzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14, juris, Rz 23 ff. --das betreffende Revisionsverfahren VIII R 47/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gelöscht--, und des Thüringer FG vom 23.02.2016 - 2 K 16/13, EFG 2016, 706, Rz 13 ff.), ist diese Aussage durch die Ausführungen in dem danach ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz 17 und unter 2.c [Rz 25]) überholt (s. oben unter II.1.c aa).
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