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Rechtsprechung
   FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15900
FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E (https://dejure.org/2018,15900)
FG Münster, Entscheidung vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E (https://dejure.org/2018,15900)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 9 K 2117/16 E (https://dejure.org/2018,15900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitaleinkünfte - Steuerpflicht zugeteilter Aktien und einer Barausschüttung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1265
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 10/13

    Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der …

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16
    Lägen im Hinblick auf die Zuteilung der 18.671 Stück Verizon-Aktien weder ein Tausch noch eine Abspaltung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 7 EStG 2009 vor, stelle sich in der Folge nicht die Frage, ob die zusätzliche Barausschüttung von 253.923,17 EUR im Hinblick auf den Ausgang des Revisionsverfahrens VIII R 10/13 steuerfrei sein könne.

    Insoweit kommt es nicht darauf an, dass § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 nicht anwendbar ist, wenn ein Barausgleich beim Tausch bereits steuerentstrickter Anteile geleistet wird, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 20.10.2016 VIII R 10/13, BFHE 255, 537, BStBl II 2017, 262, …und vom 20.10.2016 VIII R 42/13, BFH/NV 2017, 283).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16
    Rn. 43 Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten (Urteile vom Bundesfinanzhof --BFH-- vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 18.10.2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258).

    Dies ist auch bei einem Tausch der Fall (BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 27.6.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges …

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16
    Dies ist auch bei einem Tausch der Fall (BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 27.6.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 42/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 10. 2016 VIII R 10/13 - …

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16
    Insoweit kommt es nicht darauf an, dass § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 nicht anwendbar ist, wenn ein Barausgleich beim Tausch bereits steuerentstrickter Anteile geleistet wird, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 20.10.2016 VIII R 10/13, BFHE 255, 537, BStBl II 2017, 262, und vom 20.10.2016 VIII R 42/13, BFH/NV 2017, 283).
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 7/04

    Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 235 HGB) keine entgeltliche …

    Auszug aus FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16
    Rn. 43 Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten (Urteile vom Bundesfinanzhof --BFH-- vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 18.10.2006 IX R 7/04, BFHE 215, 193, BStBl II 2007, 258).
  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot …

    Daher habe er, anders als der Kläger im zwischenzeitlich entschiedenen Verfahren vor dem FG Münster (9 K 2117/16 E) das Einlagekonto der G anhand der veröffentlichten Einzelabschlüsse selbst entwickelt (vgl. auch S. 8 der Einspruchsentscheidung).

    Jedenfalls aber fehlt es im Streitfall unstreitig an der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG, so dass es insoweit bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner weiteren Aufklärung bedarf (so im Ergebnis auch FG Münster, Urteil vom 28. Februar 2013 9 K 2117/16 E, EFG 2018, 1265, Rev. anhängig unter dem Az.: VIII R 17/18).

    Rn. 59 Der Senat neigt insoweit die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28. Februar 2018 9 K 2117/16 E, EFG 2018, 1265, Rev. anhängig unter dem Az.: VIII R 17/18 ) zu, wonach in der streitgegenständlichen Kapitalmaßname ein einer Abspaltung wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG aus dem Grunde nicht vorliegt, dass die Veräußerung der Anteile an der G Q (und damit mittelbar der Beteiligung an der A W) auf einer unteren Konzernstufe des G-Konzerns erfolgt ist und die Kläger keine unmittelbaren Anteilseigner der G ... Ltd. als übertragendem Rechtsträger, sondern nur mittelbar an dieser über die G beteiligt waren.

    Rn. 67 Nach Auffassung des erkennenden Senats aber war im Streitfall aus der maßgeblichen Sicht der depotführenden Banken gerade nicht zweifelsfrei zu ermitteln, ob in der Zuteilung der A-Aktien dem Grunde nach ein Kapitalertrag lag oder nicht (insoweit a.A. FG Münster, Urteil in EFG 2018, 1265), so dass auf die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG in seiner Auffangfunktion zurückzugreifen ist.

    Die steuerliche Behandlung der Zuweisung von Aktien beim Anteilseigner als Kapitalmaßnahme nach § 20 Abs. 4a EStG bleibt von dieser Fiktion unberührt (insoweit zweifelnd FG Münster, Urteil in EFG 2018, 1265), so dass der Ertrag im Streitfall gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG mit 0 EUR anzusetzen ist.

    Rn. 74 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick insbesondere auf das anhängige Revisionsverfahren VIII R 17/18 gegen das Urteil des FG Münster vom 28. Februar 2018 9 K 2117/16 E (EFG 2018, 1265) zuzulassen.

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung …

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1265 mitgeteilten Gründen ab.

  • FG Niedersachsen, 03.07.2025 - 2 K 49/23

    Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch einen inländischen …

    Entsprechend hätten die Vorinstanzen (FG Münster in 9 K 2117/16 sowie FG Köln in 9 K 2340/17) im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer Einlagenrückgewähr nachzuholen.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten nach dem erfolgten Rechtsgespräch zudem beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Köln zum Aktenzeichen 9 K 2340/17 und/oder Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 9 K 2117/16 ruhen zu lassen.

    Das Klageverfahren war nicht im Hinblick auf die im zweiten Rechtsgang anhängigen Verfahren bei dem FG Köln (9 K 2340/17) und FG Münster (9 K 2117/16) ruhend zu stellen.

  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche …

    Des Weiteren rügt das FA eine Divergenz zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 30.11.2018 - 13 K 3111/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 425) und des FG Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E (EFG 2018, 1265).
  • FG Köln, 18.03.2026 - 9 K 2340/17

    Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft …

    Rn. 130 Er verweist auf die Begründung des Urteils des erkennenden Senats vom 11.03.2020 mit dem Verweis auf das Urteil des FG Münster vom 28.02.2018 (9 K 2117/16 E, EFG 2018, 1265), wonach die Veräußerung auf einer unteren Konzernstufe erfolgt und der Kläger kein unmittelbarer Anteilseigner der V4L als übertragendem Rechtsträger sei.
  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/20

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche …

    Des Weiteren rügt das FA eine Divergenz zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 30.11.2018 - 13 K 3111/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 425) und des FG Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E (EFG 2018, 1265).
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