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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5108/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55539
FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5108/15 (https://dejure.org/2017,55539)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 5 K 5108/15 (https://dejure.org/2017,55539)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2017 - 5 K 5108/15 (https://dejure.org/2017,55539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
    Steuerfreiheit von Tanzunterricht einer Privatlehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Tangounterricht ist nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung von Tangounterricht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Morgens Tango, abends … Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung von Tangounterricht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 691
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5108/15
    Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Schul- oder Hochschulunterricht dann im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von "Privatlehrern erteilt" wird, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-445/05 - Haderer, Slg. 2007, I-4841, Rn 30 f.).

    Dem Merkmal "Privatlehrer" steht es nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-445/05 -.

    -6- -6- Haderer, Slg. 2007, I-4841, Rn. 31).

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5108/15
    Die Möglichkeit, sich allgemein auf diese Bestimmung berufen zu können, ist in der Rechtsprechung des BFH und des EuGH geklärt (s. nur BFH, Beschluss vom 16.03.2017, V R 38/16, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2017, 1655 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Schülern oder mit Dritten (zum Beispiel mit deren Eltern) bestanden haben (BFH, Beschluss vom 16.03.2017, V R 38/16, DStR 2017, 1655 m.w.N.).

    Die nicht einheitlichen Sprachfassungen des Artikel 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL sind dabei dahingehend auszulegen, dass es sich bei Schul- und Hochschulunterricht um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln muss (vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.2017, V R 38/16, DStR 2017, 1655 mit Verweis auf die EuGHRechtsprechung).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule - …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5108/15
    Der BFH habe zwischenzeitlich über ähnliche Sachverhalte wie den hier streitigen entschieden und beispielsweise im Urteil vom 20.05.2013 (XI R 35/11) in Bezug auf Kampfsportkurse festgestellt, dass es auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen für die Steuerbefreiung nicht ankomme.

    Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht (…BFH, Urteile vom 27.9.2007 - V R 75/03 -, BStBl II 2008, 323, vom 10.01.2008 - V R 52/06, BFH/NV 2008, 725; vom 24.01.2008 - V R 3/05 -, BStBl II 2012, 267, vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 …und vom 05.06.2014 - V R 19/13 -, BFH/NV 2014, 1687).

  • BFH, 24.01.2019 - V R 66/17

    Tango und Umsatzsteuer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 5 K 5108/15 aufgehoben.

    Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 691 veröffentlichten Urteil kann sich eine Privatlehrerin, die fachlich hinreichend befähigt ist, Tanzunterricht zu erteilen, der nicht lediglich den Charakter einer Freizeitbeschäftigung aufweist, hinsichtlich ihrer erbrachten Unterrichtsleistungen unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen.

  • FG München, 13.09.2018 - 3 K 1868/17

    Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule

    Die Möglichkeit, sich allgemein auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen zu können, ist in der Rechtsprechung des BFH und des EuGH geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2017 V R 38/16, BStBl II 2017, 1017; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 - 5 K 5108/15, EFG 2018, 691).

    Ebenso verhält es sich bei den Urteilen des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 14. Juni 2018 - 1 K 3226/15 (juris) zur Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Kleinkinder und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 - 5 K 5108/15 (EFG 2018, 691) zur Erteilung von Tanzunterricht und vom 11. Januar 2018 - 5 K 5197/15 (EFG 2018, 1226) zu den Leistungen eines selbständigen Judotrainers.

    Rn. 53 Auch die Beschränkungen des Art. 134 MwStSystRL sind nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL anwendbar und stehen einer Steuerbefreiung daher nicht entgegen (so auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 - 5 K 5108/15, EFG 2018, 691).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Rn. 38 b) Die Klägerin kann sich unmittelbar auf diese Vorschriften berufen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2014, 735; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017; vom 29. März 2017 XI R 6/16, BFHE 257, 471, UR 2017, 509, Rz 37; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2017 5 K 5108/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 691, Rz 23, Revision BFH V R 66/17; FG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2010 4 V 312/10, EFG 2010, 1461, Rz 53).

    Eine darüber hinausgehende, besondere pädagogische Qualifikation fordert das Unionsrecht nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG…, Urteil vom 15. Juni 2015 4 K 19/15, EFG 2015, 1576, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 18. November 2015 XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2017 5 K 5108/15, EFG 2018, 691, Rz 24, Revision BFH V R 66/17).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und …

    Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dass das FG im Streitfall im Ergebnis von einer früheren Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt (bzgl. Tangounterricht s. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 - 5 K 5108/15, EFG 2018, 691) abweicht.

    Der Kläger macht mit seinem Vortrag, eine detaillierte Darlegung des sachverhaltlichen Unterschieds der Entscheidung der Vorinstanz zu der früheren Entscheidung des FG (in EFG 2018, 691) fehle, eine solche --aus seiner Sicht bestehende-- Lückenhaftigkeit der Entscheidung geltend.

  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    Der Tanzschulunterricht mit den hier in Rede stehenden Unterrichtsleistungen finde sich als fester Bestandteil in den Lehrplänen allgemeinbildender Schulen in den Unterrichtsfächern "Darstellendes Spiel, Musik und Sport" (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8. November 2017 5 K 5108/15).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - 7 K 7024/17

    Umsatzsteuerpflicht von Handwerkskursen für Kinder in Kindertagesstätten - …

    Ebenfalls für das Vorliegen von Schul- oder Hochschulunterricht spricht, wenn die Inhalte der Angebote des Steuerpflichtigen allgemein in den Lehrplänen allgemeinbildender Schulen verankert sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 5 K 5108/15, EFG 2018, 691).
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