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Rechtsprechung
   FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,48308
FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G (https://dejure.org/2019,48308)
FG Münster, Entscheidung vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G (https://dejure.org/2019,48308)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 9 K 2483/19 K, G (https://dejure.org/2019,48308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Körperschaftsteuer - Sind Leistungen eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen der Zivildienstverwaltung aufgrund eines mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst geschlossenen Vertrages dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen?

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG (2002) § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1
    Steuerliche Zurechnung von Erträgen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum Zweckbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer - Zivildienstverwaltung aufgrund eines mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst geschlossenen Vertrages

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 607
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 23.7.2009 V R 93/07 entschieden, dass die vorgenannten Leistungen im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs gemäß § 65 AO erbracht würden.

    Während des Einspruchsverfahrens veröffentlichte die Verwaltung das BFH-Urteil (BStBl II 2015, 735).

    Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.7.2009 V R 93/07 beantragte er die Minderung des Gewinns um 54.147,20 EUR.

    Für den BFH sei in seinem Urteil vom 23.7.2009 V R 93/07 entscheidend gewesen, ob die betreuten Beschäftigungsstellen im jeweiligen Fall den steuerbegünstigten Zwecken des Klägers entsprächen.

    Im Rahmen der Einbindung in die Zivildienstverwaltung erbrachte der Kläger in den Streitjahren selbst keine Hilfeleistungen an hilfsbedürftige Personen, sondern betreute und organisierte lediglich den Dienst der Zivildienstleistenden, die ihrerseits für die jeweilige Beschäftigungsstelle entsprechend tätig wurden (vgl. zur Betreuung von Zivildienstleistenden als dem begünstigten Personenkreis "nicht unmittelbar zugute" kommende Leistung auch BFH-Urteil vom 23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

    So hat der BFH in einem parallel gelagerten Verfahren zur Zivildienstverwaltung der Diakonie keine derartige Voraussetzung aufgestellt, d.h. § 65 Nr. 1 AO noch nicht einmal erwähnt; vielmehr hat er es --wenngleich im Hinblick auf § 65 Nr. 2 AO-- für ausreichend gehalten, dass der Satzungszweck in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erreicht wird (BFH-Urteil vom 23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

    Dabei kann der Satzungszweck --auch hier-- in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erreicht werden (BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

    Denn nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 ZDG könnten nur Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen vom Bundesamt für Zivildienst mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden (BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

    Aufgrund des BMF-Schreibens vom 18.8.2015, BStBl I 2015, 659, bestand Anlass, dem BFH Gelegenheit zur Vertiefung seiner Grundsätze aus seinem Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, zu geben.

  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Da die Verwaltung nur von den in § 5a Abs. 2 ZDG genannten Verbänden übernommen werden könnten, seien die Ausführungen aus dem BFH-Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06, Rz. 33, nicht übertragbar.

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.4.1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560), was nach den Feststellungen des Senats vorliegend der Fall ist.

    Speziell zu Verwaltungsdienstleistungen hat der BFH in seinem Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06 (BStBl II 2009, 560) die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen Zwecke des dortigen Klägers (eines eingetragenen Vereins, der einem amtlich anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege angeschlossen war und nach seiner Satzung u.a. seinen Mitgliedsvereine beratend und helfend zur Seite stehen sollte) könnten nicht nur durch die von dessen Verwaltungs- und Geschäftsstelle erbrachten Verwaltungsdienstleistungen erreicht werden.

    Während es in dem dem BFH-Urteil in BStBl II 2009, 560 zugrunde liegenden Fall zumindest ganz überwiegend um Verwaltungsleistungen ging, die keinen konkreten Bezug zu steuerlich begünstigten Zwecken erkennen ließen und auch durch externe Stellen, wie Lohnbüros, Steuerberater, etc. hätten erbracht werden können, waren die Verwaltungsleistungen des Klägers im vorliegenden Fall untrennbar mit der speziellen gemeinnützigen Tätigkeit der ihm angeschlossenen Verbände verknüpft.

    Rn. 108 Darüber hinaus stand im BFH-Urteil in BStBl II 2009, 560 die Beurteilung der Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO in einem engen Zusammenhang mit dem nach § 65 Nr. 3 AO zu prüfenden Schutz des Wettbewerbs, der im vorliegenden Fall aus den nachfolgend unter c) dargestellten Gründen jedoch keine Rolle spielt.

  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Rn. 99 aa) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 AO vorliegen, bedarf es einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung zum einen der Art der Tätigkeit und zum anderen der Beziehung zum konkreten Satzungszweck (BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191;… Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 AO Rz. 94).

    Der wirtschaftliche Zweckbetrieb muss sich nach seiner Tätigkeit zwar als "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" für die steuerbegünstigten Satzungszwecke darstellen (BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191), diesen also "dienen" (…s.a. Unger in Gosch, § 65 AO Rz. 13), jedoch nicht zwingend selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 6.178;… eventuell ebenso BFH-Urteile vom 13.6.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, und vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, jeweils zur Verwertung des Arbeitsprodukts als notwendige Folge einer gemeinnützigen Arbeitstherapie;… vgl. auch BFH-Urteile vom 15.10.1997 II R 94/94, BFH/NV 1998, 150, dort zumindest erwägend, dass der Zentraleinkauf eines Dachverbandes die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 AO erfüllen könne; möglicherweise a.A.: BFH-Urteil vom 30.11.1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189, wonach einerseits nur mittelbar gemeinnützige Handlungen den Tatbestand des § 65 Nr. 1 AO nicht erfüllen sollen, andererseits gleichwohl noch geprüft wurde, ob die Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in ihrer Gesamtrichtung der Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsgemäßer Zwecke diente; Anwendungserlass zur AO zu § 65 AO, Nr. 2 S. 1;… Brandl in AO - eKommentar, § 65 Rz. 4;… Erdbrügger in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 65 Rz. 22;… Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 65 Rz. 3;… Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 AO Rz. 7).

  • VG Cottbus, 02.04.2020 - 9 K 30/17
    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Die übrigen Klagen wurden unter dem Az. 9 K 30/17 K, G verbunden.

    Rn. 75 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat von dem Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2007 bis 2010 (Aktenzeichen 9 K 30/17 K, G) das vorliegende Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag 2007 durch Beschluss abgetrennt, für das nachfolgend das Aktenzeichen 9 K 2483/19 K, G vergeben worden ist.

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften - …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Selbst wenn diese in ihrem Zusammenwirken lediglich als Erfüllungsgehilfen des von der Sozialverwaltung beauftragten Leistungsträgers tätig würden, sei dies unschädlich, so lange sie mit ihrem Handeln nur eigene satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke erfüllten (BFH-Urteil vom 17.2.2010 I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006;… ähnlich die Erwägung von Hüttemann, a.a.O., zweiter Spiegelstrich).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Diese Würdigung ist anhand des objektiven Charakters der Betätigung zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.4.2009 I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475;… Unger in Gosch, § 65 AO Rz. 13).
  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Rn. 106 Für die Beurteilung der Frage, ob die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können, kommt es darauf an, dass sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.8.1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831; vom 1.8.2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 29/91

    Auftragsforschung und Projektträgerschaften gemeinnütziger …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Der wirtschaftliche Zweckbetrieb muss sich nach seiner Tätigkeit zwar als "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" für die steuerbegünstigten Satzungszwecke darstellen (BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191), diesen also "dienen" (…s.a. Unger in Gosch, § 65 AO Rz. 13), jedoch nicht zwingend selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 6.178;… eventuell ebenso BFH-Urteile vom 13.6.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, und vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, jeweils zur Verwertung des Arbeitsprodukts als notwendige Folge einer gemeinnützigen Arbeitstherapie;… vgl. auch BFH-Urteile vom 15.10.1997 II R 94/94, BFH/NV 1998, 150, dort zumindest erwägend, dass der Zentraleinkauf eines Dachverbandes die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 AO erfüllen könne; möglicherweise a.A.: BFH-Urteil vom 30.11.1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189, wonach einerseits nur mittelbar gemeinnützige Handlungen den Tatbestand des § 65 Nr. 1 AO nicht erfüllen sollen, andererseits gleichwohl noch geprüft wurde, ob die Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in ihrer Gesamtrichtung der Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsgemäßer Zwecke diente; Anwendungserlass zur AO zu § 65 AO, Nr. 2 S. 1;… Brandl in AO - eKommentar, § 65 Rz. 4;… Erdbrügger in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 65 Rz. 22;… Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 65 Rz. 3;… Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 AO Rz. 7).
  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Der wirtschaftliche Zweckbetrieb muss sich nach seiner Tätigkeit zwar als "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" für die steuerbegünstigten Satzungszwecke darstellen (BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191), diesen also "dienen" (…s.a. Unger in Gosch, § 65 AO Rz. 13), jedoch nicht zwingend selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 6.178;… eventuell ebenso BFH-Urteile vom 13.6.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, und vom 26.4.1995 I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, jeweils zur Verwertung des Arbeitsprodukts als notwendige Folge einer gemeinnützigen Arbeitstherapie;… vgl. auch BFH-Urteile vom 15.10.1997 II R 94/94, BFH/NV 1998, 150, dort zumindest erwägend, dass der Zentraleinkauf eines Dachverbandes die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 AO erfüllen könne; möglicherweise a.A.: BFH-Urteil vom 30.11.1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189, wonach einerseits nur mittelbar gemeinnützige Handlungen den Tatbestand des § 65 Nr. 1 AO nicht erfüllen sollen, andererseits gleichwohl noch geprüft wurde, ob die Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in ihrer Gesamtrichtung der Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsgemäßer Zwecke diente; Anwendungserlass zur AO zu § 65 AO, Nr. 2 S. 1;… Brandl in AO - eKommentar, § 65 Rz. 4;… Erdbrügger in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 65 Rz. 22;… Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 65 Rz. 3;… Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 AO Rz. 7).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei …

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2019 - 9 K 2483/19
    Notwendig ist zumindest eine Förderung der steuerbegünstigten Zwecke in dem Sinne, dass die Tätigkeit selbst der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient; allein die Mittelbeschaffung zur Verwirklichung der begünstigten satzungsmäßigen Zwecke (als nur mittelbare Förderung derselben) genügt nicht (BFH-Urteil vom 6.4.2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545; Anwendungserlass zur AO zu § 65 AO, Nr. 2 S. 3, 4).
  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde …

  • BFH, 13.08.1986 - II R 246/81

    Wettbewerb - Steuerbegünstigte Körperschaft - Produktion von Fernsehfilmen - …

  • BFH, 15.10.1997 - II R 94/94
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als …

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

  • BFH, 15.03.2022 - V R 46/19

    Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 607 veröffentlichten Urteil begründet die entgeltliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben auf der Grundlage eines nach § 5a Abs. 2 ZDG geschlossenen Vertrags einen Zweckbetrieb nach § 65 AO.

    das Urteil des FG Münster vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G in Gestalt des urteilsergänzenden Berichtigungsbeschlusses vom 17.10.2019 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Rn. 31 cc) Entgegen dem Vorbringen des BMF hat das FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26 entschieden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar erfüllen müsse, sondern lediglich, dass der Zweckbetrieb nicht zwingend "selbst unmittelbar" die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen muss (FG-Urteil in EFG 2020, 607, Rz 61).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 10264/15

    Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen

    Nach § 64 Abs. 2 AO werden nur die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (zum Ganzen vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2020, 607, Tz. 49).

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26.06.2019 - V R 70/17, BStBl II 2019, 654, Tz. 9; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2019 - 3 K 114/15, EFG 2020, 140, Tz. 79 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607, Tz. 55 m.w.N.).

    Diese Würdigung ist anhand des objektiven Charakters der Betätigung zu beurteilen (FG Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607, Tz. 57 m.w.N.).

    Rn. 44 Zwar hat der BFH ausgesprochen, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft nur dann unschädlich sei, wenn er sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lasse, er vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen sei (…vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1997 - II R 94/94, BFH/NV 1998, 150, BFH-Urteil vom 05.08.2010 - V R 54/09, BStBl II 2011, 191 m. w. N.; ähnlich FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2019 - 3 K 114/15, EFG 2020, 140, Tz. 81 m. w. N.; FG Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607, Tz. 64 m. w. N.).

    Rn. 47 Ein noch engeres Kausalitätserfordernis (ein notwendiger noch stärkerer unmittelbarer Zusammenhang) zwischen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Förderung des satzungsmäßigen Zwecks lässt sich auch aus § 65 Nr. 2 AO nicht entnehmen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19, EFG 2020, 607, Juris Rn. 61, 64).

  • FG Saarland, 30.06.2023 - 1 K 1232/21

    Einordnung als Zweckbetrieb

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Zweckbetrieb auch BFH vom 26. Juni 2019 V R 70/17, BStBl II 2019, 654; FG Münster vom 19. Juni 2019 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607; FG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2020 10 K 10264/15, EFG 2021, 261).
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