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VGH Hessen, 08.05.1985 - 3 OE 63/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 08.05.1985 - 3 OE 63/83
- BVerwG, 25.07.1985 - 4 CB 32.85
Papierfundstellen
- ESVGH 35, 212
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Hessen, 14.02.1989 - 7 TH 2335/88
Vollmachterteilung durch Gemeinde - Naturschutzverband als Antragsberechtigter …
Der Verbotstatbestand der Naturschädigung ist erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird, insbesondere wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - 3 OE 63/83 -, ESVGH 35, 212; ferner Urteil vom 19. Dezember 1985 - 3 UE 941/85 -, NuR 1986, 206). - VGH Hessen, 09.03.1989 - 3 UE 801/86
Beeinträchtigung des Naturschutzes durch einen Baumschulbetrieb - …
Dem Landschaftsschutzrecht geht es um die Erhaltung der vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit von Natur und Landschaft (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 -- 3 OE 63/83 -- ESVGH 35, 212). - VGH Hessen, 26.04.1993 - 3 TH 845/93
Landschaftsschutz - hier: zur Zulässigkeit einer Weihnachtsbaumkultur mit …
Zweck der Unterschutzstellung eines Gebiets durch eine Landschaftsschutzverordnung ist es, die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit zu erhalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - BRS 44 Nr. 217 = NuR 1985, 330 = AgrarR 1986, 85).
- VGH Hessen, 30.07.1992 - 3 N 686/88
Untersagung von Schlittschuhlaufen und Jagd auf Raubwild und Raubzeug in einem …
Gerade in einem Naturschutzgebiet sollen die Tier- und Pflanzengemeinschaften in ihren vorfindlichen Beständen geschützt werden, womit der Naturschutzverordnung eine konservierende Zielsetzung zukommt (vgl. für Landschaftsschutzverordnung Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 35, 212). - VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85
Zur Zuständigkeit beim Verstoß gegen eine Landschaftsschutzverordnung
Mithin ist von einer normativ festgeschriebenen Bevorzugung der vorfindlichen Landschaftsgestalt vor einem neuen, durch Eingriff in die Natur entstandenen Zustand auch in bezug auf den Pflanzenbewuchs auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 85, 212). - VGH Hessen, 11.07.1985 - 3 TH 1274/85
Bauverbot in Landschaftsschutzverordnung; Nutzungsverbot
Eine Naturschädigung liegt dann vor, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird, insbesondere, wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt wird (vgl. Hess. VGH Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 -). - VGH Hessen, 24.12.1992 - 3 TH 2525/92
Naturschutzrechtliche Gefahrenabwehr - keine Vorgreiflichkeit des …
Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß den Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 HENatG zum Schutz besonderer Lebensräume eine konservierende Zielsetzung eignet, die vorgefundenen Lebensräume in ihrer besonderen Eigenart und Eigentümlichkeit zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen und zu erhalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BauR 1983, 135; Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 35 S. 212).