Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 27.11.1984 - 15 S 1792/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 08.06.1983 - PVS 11/83
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1984 - 15 S 1792/83
- BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
Papierfundstellen
- ESVGH 35, 111
- VBlBW 1985, 347
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - PL 15 S 1966/15
Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl - Verselbständigung kommunaler …
Beteiligungslücken, die sich aus dem Nebeneinander der Kommunalverwaltung und der kommunalen Eigenbetriebe als selbständige Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG (juris: PersVG BW 1996) (= § 5 Abs. 1 LPVG n.F. (juris: PersVG BW 2015)) ergeben, lassen sich ohne Weiteres dadurch schließen, dass der Personalrat des kommunalen Eigenbetriebs auch dann beteiligt wird, wenn nicht die Betriebsleitung, sondern kommunale Organe für dessen Beschäftigte beteiligungspflichtige Maßnahmen treffen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.11.1984 - 15 S 1792/83 -, VBlBW 1985, 347).Rn. 59 Eine bereits im Gesetzesentwurf vom 29.10.1976 zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes u.a. vorgesehene Ergänzung des § 54 LPVG dahingehend, dass auch bei einer solchen Konstellation ein Gesamtpersonalrat gebildet wird, hatte er bereits damals abgelehnt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.1984 - 15 S 1792/83 -, VBlBW 1985, 347 mit der Darstellung der parlamentarischen Behandlung der im Regierungsentwurfs eines Änderungsgesetzes zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg [LT-Drs. 7/420] vorgesehenen Neufassung des § 9 Abs. 1 LPVG ).
Rn. 69 Dass sich aus dem Nebeneinander der Gemeindeverwaltung und der Eigenbetriebe als selbständige Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG (= § 5 Abs. 1 LPVG n.F.) ohne gemeinsamen Gesamtpersonalrat ergebende Beteiligungslücken ohne Weiteres dadurch schließen lassen, dass der Personalrat des kommunalen Betriebs auch dann beteiligt wird, wenn nicht die Betriebsleitung, sondern kommunale Organe für dessen Beschäftigte beteiligungspflichtige Maßnahmen treffen, hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.11.1984 (- 15 S 1792/83 -, VBlBW 1985, 347) aufgezeigt.
- BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85
Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines …
Damit sei, wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 1984 (15 S 1792/83) entschieden habe, die Mitbestimmung, Mitwirkung oder sonstige Beteiligung des Personalrats. - VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 2225/90
Eine in die Landkreisverwaltung eingebundene Krankenhausverwaltung stellt keine …
Einer lückenfüllenden Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, wie sie der erkennende Senat anderenfalls für erforderlich angesehen hat (Beschluß vom 27.11.1984, ESVGH 35, 111 = VBlBW 1985, 347), bedarf es insoweit nicht.Im Einklang damit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - ausgeführt, die Einordnung des dort in Rede stehenden Kreiskrankenhauses als unselbständiger Teil der Verwaltung des Landkreises, nicht als organisatorisch verselbständigte -- von dieser Verwaltung abgetrennte -- Dienststelle entspreche dem -- in einigen Bundesländern sogar gesetzlich formulierten -- Grundsatz, daß die Verwaltungen kommunaler Gebietskörperschaften personalvertretungsrechtlich in der Regel eine Dienststelle bildeten (mit Hinweis auch auf die parlamentarische Behandlung einer im Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zum LPVG vom 29.10.1976 - LTDrs. 7/420 - vorgeschlagenen Neufassung des § 9 Abs. 1 LPVG; vgl. dazu im einzelnen die Angaben in dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Beschluß des erkennenden Senats vom 27.11.1984, a.a.O.).
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