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Rechtsprechung
   StGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - GR 1/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4567
StGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - GR 1/84 (https://dejure.org/1985,4567)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.1985 - GR 1/84 (https://dejure.org/1985,4567)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 1985 - GR 1/84 (https://dejure.org/1985,4567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 35, 244
  • VBlBW 1985, 415
  • DÖV 1985, 919
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und …

    Der Staatsgerichtshof hat in einem solchen Fall vielmehr - sofern, wie hier, die entsprechenden Rügen bereits gegenüber dem Landtag erhoben worden sind (Urteil vom 1. Juli 1985, ESVGH 35, 244 (246)) - auch über die Vereinbarkeit des Wahlgesetzes mit der Verfassung zu entscheiden (StGH BaWü, ESVGH 11/11, 25 (29); ESVGH 20, 194 (203); ESVGH 27, 189 f. und ESVGH 35, 244 (245)).

    Zwar ist ein Teil der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bereits in zwei früheren Verfahren Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Staatsgerichtshofs gewesen (StGH BaWü, ESVGH 27, 189 ff. und 35, 244 ff.), in denen ein Verfassungsverstoß verneint worden ist.

    Die Beschwerdeführer sind daher an der Erhebung derartiger Rügen gegen die Landtagswahl 1988 nicht gehindert (vgl. schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (245 f)).

    Rn. 38 Daß das geltende Wahlrecht des Landtagswahlgesetzes dem Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 LV entspricht, soweit das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verbinden hat, ist vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt worden; darauf kann Bezug genommen werden (StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (190) - zur früheren Regelung - und ESVGH 35, 244 (246)).

    Rn. 50 (3) Die Zuteilung der im Wege der Zweitausteilung verfügbaren regulären Mandate (ä 2 Abs. 1 Satz 1 LWG) wie auch etwaiger Ausgleichsmandate (II 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWG) auf konkrete Personen ihrerseits ist demgegenüber kein Vorgang der Verhältnisberechnung, sondern ein Akt der "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" (StGH ESVGH 35, 244 (247)).

    Die vom Staatsgerichtshof bereits in seiner bislang letzten Entscheidung zum Landtagswahlrecht (ESVGH 35, 244 (249)) in Bezug genommene "Toleranzgrenze" für Unterschiede in den Wahlkreisgrößen von plus/minus 1/3 gegenüber der durchschnittlichen Zahl der Bevölkerung in den Wahlkreisen (BVerfGE 16, 130 (141)) ist daher auch im baden-württembergischen Landtagswahlrecht - mit dem korrekteren Bezug auf die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis - zu beachten.

    Rn. 79 Damit wäre dem Grundgedanken einer möglichst weitgehenden Annäherung der Sitzverteilung auf die Regierungsbezirke an deren Anteil an der gesamten wahlberechtigten Bevölkerung des Landes, den der Staatsgerichtshof bereits im Urteil vom 1.7.1985 (ESVGH 35, 244 (246)) betont hat, noch wesentlich weniger Rechnung getragen worden als im geltenden Wahlsystem.

    Rn. 90 aa) Zum aktiven Wahlrecht hat der Staatsgerichtshof bereits auf den - durch die Anknüpfung an die absolute Stimmenzahl gekennzeichneten - Charakter der geltenden Austeilung der angefallenen Zweit- und Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk als "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" Bezug genommen (StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)).

    Ob aus diesem Charakter gefolgert werden kann, daß das Gebot gleichen Erfolgswerts der abgegebenen Wählerstimmen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben 1 b) allein dem Verhältniswahlrecht eigen ist, insoweit keinerlei Wirkungskraft entfaltet (offengelassen in StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)), erscheint zumal angesichts des - bei zusammenfassender Betrachtung aller Elemente - gegebenen echten Mischcharakters des baden-württembergischen Landtagswahlrechts (dazu oben 1 d) fraglich.

    Denn auch die Prüfung am Maßstab des Gebots grundsätzlich gleicher Erfolgschance der abgegebenen Wählerstimmen im Regierungsbezirk (so auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)) erweist die angegriffene Regelung als frei von verfassungsrechtlicher Beanstandung.

    Diese Schwankungsbreite indessen ist die unvermeidliche Folge des Umstands, daß die Wahlkreise nicht strikt gleich groß sein können und müssen, sondern in Grenzen nach oben und unten von der Durchschnittsgröße abweichen dürfen (vgl. dazu oben 1 d; zu diesem Zusammenhang auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)).

    Rn. 94 Bei einer solchen Überlagerung zweier gegensätzlicher Trends in den zur Auswahl stehenden Systemalternativen, deren einer jeweils weiter hin zum Gedanken der Erfolgsgleichheit der Wählerstimmen und deren anderer jeweils weiter weg von ihm führt, steht es in der Tat dem einfachen Gesetzgeber zumindest frei, für welchen der beiden Anknüpfungsgesichtspunkte - prozentuale Stimmanteile der Bewerber oder absolute Zahl der von ihnen erreichten Stimmen - er sich bei der Vergabe der Zweit- und der Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk entscheidet (vgl. auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247 f)).

    Für diese Feststellung bedarf es keiner Analogie zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 63 (70 f)), nach der es zwischen verschiedenen Bewerbern ein- und derselben Partei, die auf einer gemeinsamen Liste kandidieren, keinen Anspruch auf Wahrung der passiven Wahlrechtsgleichheit gibt (vgl. dazu zuletzt StGH BaWÜ, ESVGH 35, 244 (248 f)).

    Die genannte Erwägung, die sich mit der Bezeichnung des Vorgangs als "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" (ESVGH 35, 244 (247)) - diese in einem weiteren Sinne verstanden - in Einklang bringen läßt, ist nicht weniger vertretbar als die von den Antragstellern postulierte Regelung, daß der höhere prozentuale Stimmanteil der Wahlbewerber in ihrem jeweiligen Wahlkreis den Ausschlag geben solle.

  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen …

    Rn. 41 3. Auf die Wahlprüfungsbeschwerde hin hat der Staatsgerichtshof die angefochtene Landtagswahl nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen zu überprüfen, die die Beschwerdeführer bereits mit ihrem Einspruch beim Landtag zulässigerweise vorgebracht hatten und die sie mit der Wahlprüfungsbeschwerde wiederholen (StGH, Urt. v. 01.07.1990 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 246;… Urt. v. 24.03.2003 - GR 3/01 -, ESVGH 54, 4, 5).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die ebenfalls in Art. 26 Abs. 4 LV verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (…BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417; StGH, Urt. v. 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 248).

    Von dieser "Toleranzgrenze" ist auch der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 01.07.1985 (- GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 249) und vom 23.02.1990 (- GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169) ausgegangen.

  • StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90

    Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im …

    Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ESVGH 35, 244 ausdrücklich dargelegt, daß sich dieses Mischsystem als Verhältniswahlrecht darstelle, soweit es die Zahl der auf die Parteien entfallenden Sitze im Landtag betreffe; dies gelte - so der Staatsgerichtshof - auch für die Sitzzuteilung im Rahmen der Zweitausteilung insoweit, als es sich auf die Zahl der den Parteien zuzuteilenden Sitze bezieht (ebenso ESVGH 27, 189, 190).

    Rn. 42 vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 35, 244 (245 f.) und 40, 163.

    Rn. 46 vgl. ausdrücklich ESVGH 35, 244 (246).

    Rn. 48 vgl. ESVGH 35, 244 (246 ff.) und 40, 170 ff.,.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs 2 S 1 LWG (juris: …

    Rn. 48 Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen (…BVerfGE 120, 82, 105 - Juris Rn. 104;… BVerfGE 146, 327 Rn. 60 - Juris Rn. 60; zur Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl vgl. Staatsgerichtshof, Urteil vom 1.7.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 246;… auch Urteil vom 22.5.2012 - GR 11/11 -, Juris Rn. 31) .
  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen …

    Rn. 22 3. Auf die Wahlprüfungsbeschwerde hin hat der Staatsgerichtshof die angezweifelte Landtagswahl nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich derjenigen Einwendungen zu überprüfen, die der Beschwerdeführer bereits mit seinem Einspruch beim Landtag zulässigerweise vorgebracht hatte und die er mit der Wahlprüfungsbeschwerde wiederholt (StGH, Urt. vom 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244  ).

    Abweichungen von diesem streng und formal geltenden Grundsatz sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (st. Rspr.; StGH, Urt. vom 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244  ; Urt. vom 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161  ; Urt. vom 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133  ; vgl. BVerfGE 82, 322  ; 95, 335 < 353 f. >; 95, 408 < 417 >).

  • StGH Baden-Württemberg, 12.08.2002 - GR 4/01

    Enge Fristen und Quorum für Wahlprüfungsbeschwerden sind mit der Landesverfassung …

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde auf neue Einwendungen nicht gestützt werden kann (vgl. StGH, Urt vom 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244 ; BVerfG…, Beschluss vom 12.12.1991, a.a.O. ; Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 -, BVerfGE 89, 291 [BVerfG 23.11.1993 - 2 BvC 15/91] <308 f., 312 f. [BVerfG 23.11.1993 - 2 BvC 15/91] >).
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