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Rechtsprechung
   EuGöD, 19.07.2016 - F-149/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20311
EuGöD, 19.07.2016 - F-149/15 (https://dejure.org/2016,20311)
EuGöD, Entscheidung vom 19.07.2016 - F-149/15 (https://dejure.org/2016,20311)
EuGöD, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - F-149/15 (https://dejure.org/2016,20311)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    HG / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Beamte, die in einem Drittland Dienst tun - Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung - Verpflichtung, dort zu wohnen - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c des Anhangs IX des Statuts - Versagen des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …

    Rn. 3 Mit dem zweiten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben, mit dem dieses die Klage von HG abgewiesen hatte, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von 18 Monaten verhängt und er zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von 108 596, 35 Euro verpflichtet wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2015), sowie, soweit erforderlich, der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich erlittenen Schadens gerichtet war.

    Rn. 4 Die Überprüfung betrifft die Frage, ob die zu überprüfenden Urteile insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts dadurch beeinträchtigen, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen), erlassen habe, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

    Rn. 40 Mit Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), wies die Zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst diese Klage ab und verurteilte HG zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten der Kommission.

    Rn. 44 In Beantwortung dieser Aufforderung trugen die Parteien vor, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), von demselben Spruchkörper erlassen worden sei wie der, dessen Zusammensetzung im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), als vorschriftswidrig angesehen worden sei.

    Ferner machte HG geltend, dass ein Rechtsmittelgrund, der auf einer Vorschriftswidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wie der vom Gericht im letztgenannten Urteil festgestellten beruhe, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, und schloss daraus, dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aus denselben Gründen wie denen aufzuheben sei, die das Gericht im Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T-639/16 P, EU:T:2018:22), berücksichtigt habe.

    Die Kommission erkannte an, dass die Gründe, auf die das Gericht das letztgenannte Urteil gestützt habe, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das Rechtsmittel von HG zu entscheiden habe, rechtfertigen könnten.

    Rn. 45 Mit dem zweiten zu überprüfenden Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das Rechtsmittel entschieden hatte, zurückverwiesen, damit sie im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T-646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493) und HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der den Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), und das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer Vorschriftswidrigkeit, die das Verfahren zur Ernennung eines der Mitglieder dieses Spruchkörpers betroffen habe, vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe, und die genannten Entscheidungen aufgehoben hat..

  • EuG, 15.12.2021 - T-693/16

    HG/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche …

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), wegen Aufhebung dieses Urteils.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15), wird aufgehoben..

    Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-149/15 abgewiesen..

    HG und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen F-149/15, T-693/16 P, T-440/18 RENV und T-693/16 P-RENV-RX..

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …

    Rn. 28 Daraufhin erhob HG beim GöD eine Klage (Rechtssache F-149/15), die u. a. auf Aufhebung der Disziplinarstrafe sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, gerichtet war.

    Diese Rechtssache (F-149/15) wurde der Zweiten Kammer des GöD zugewiesen, die ursprünglich mit Richter Kreppel, Richterin Rofes i Pujol und Richter Bradley besetzt war.

    {FN:13} Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …

    Rn. 28 Daraufhin erhob HG beim GöD eine Klage (Rechtssache F-149/15), die u. a. auf Aufhebung der Disziplinarstrafe sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, gerichtet war.

    Diese Rechtssache (F-149/15) wurde der Zweiten Kammer des GöD zugewiesen, die ursprünglich mit Richter Kreppel, Richterin Rofes i Pujol und Richter Bradley besetzt war.

    {FN:13} Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155).

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben, mit dem dieses die Klage des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für eine Dauer von 18 Monaten zu verhängen und ihn zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von 108 596, 35 Euro zu verpflichten, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde sowie auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens abgewiesen hat.

    Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T-693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper, der das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer dem Verfahren der Ernennung eines Mitglieds dieses Spruchkörpers anhaftenden Unregelmäßigkeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

  • EuG, 11.10.2023 - T-529/22

    QT/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulage für …

    Mit diesem Vorbringen bezieht sich die EIB auf das Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), in dem der Grundsatz einer Unterbrechung der fünfjährigen Verjährung im Fall einer Untersuchung des OLAF anerkannt worden sei, ohne dass das Gericht ihn in seinem Urteil vom 15. Dezember 2021, HG/Kommission (T-693/16 P RENV-RX, EU:T:2021:895), unmittelbar in Frage gestellt hätte.
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