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   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - C-275/96 (https://dejure.org/1997,17528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuusijärvi

  • EU-Kommission PDF

    Anne Kuusijärvi gegen Riksförsäkringsverket.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Erziehungsgeld - Fortbestehen des Leistungsanspruchs nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    Die Kommission verweist insoweit auf die Definition des "Arbeitnehmers" in Artikel 1 Buchstabe a sowie auf das Urteil Pierik(14) und führt aus, die Klägerin müsse gemäß Artikel 1 Buchstabe a gegen die maßgeblichen Risiken versichert gewesen sein, da sie Arbeitslosenunterstützung und Erziehungsgeld in Schweden bezogen habe.

    34 Das Urteil Pierik betraf die Auslegung des Begriffes "Arbeitnehmer", der in der für den Gerichtshof seinerzeit maßgeblichen Fassung der Verordnung(15) in Artikel 1 Buchstabe a definiert war als "jede Person, die [im Rahmen eines der in Ziffer i, ii, iii dieser Vorschrift genannten Systeme der sozialen Sicherheit] gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken ... pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist".

    (12) - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90 (Twomey, Slg. 1992, I-1823).

    (13) - Urteil Pierik (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 4).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    43 Die niederländische Regierung ist der Meinung, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f enthalte eine ausdrückliche Kollisionsregel für Fälle wie den vorliegenden und sei dahin zu verstehen, daß die Rechtsprechung, aus der man folgern könnte, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a sei in diesem Fall anwendbar, insbesondere das Urteil Twomey, überholt sei.

    51 Das Urteil Twomey(38) betraf schließlich eine britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich zeitweise gearbeitet und gewohnt hatte, ihre Beschäftigung dann aufgab und nach Irland zog, wo sie nicht arbeitete.

    (12) - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90 (Twomey, Slg. 1992, I-1823).

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (20) - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755).

    (21) - Urteil Kits van Heijningen (zitiert in Fußnote 20).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    "Im Gefolge des am 12. Juni 1986 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder) erschien es erforderlich, in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einen neuen Buchstaben f) aufzunehmen, damit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin anwendbar sind, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der in den vorausgehenden Buchstaben eben dieses Artikels 13 Absatz 2 genannten Vorschriften oder einer der in den Artikeln 14 bis 17 der betreffenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmen auf sie anwendbar würden ...".

    (17) - Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Slg. 1986, 1821).

  • EuGH, 13.03.1997 - C-131/95

    Huijbrechts / Commissie voor de behandeling van administratieve geschillen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (26) - Vgl. zuletzt Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-131/95 (Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.02.1991 - 245/88

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (23) - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88 (Slg. 1991, I-555).
  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (22) - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Slg. 1991, I-387).
  • EuGH, 12.01.1983 - 150/82

    Coppola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (29) - Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Slg. 1983, 43).
  • EuGH, 28.11.1991 - C-198/90

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (24) - Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-198/90 (Slg. 1991, I-5799).
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
    (11) - Urteil vom 19.März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Hökstra, Slg. 1964, 379).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28).

    13 Abs. 2 der Verordnung soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613) ausgeführt hat, würde diese Bestimmung nämlich durch diese Auslegung ihren Zweck völlig verlieren, da hierdurch der durch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 verliehene Anspruch mit Hilfe einer nationalen Wohnortvoraussetzung vereitelt werden könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    42 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Stewart (C-503/09, EU:C:2011:159, Nr. 47).

    44 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 54) angemerkt hat, "bedeutet ... die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften [des Staates, in dem eine Person zuletzt beschäftigt war,] keine Anwendung mehr finden, nicht unbedingt oder gar regelmäßig, dass diese Person gleichzeitig ihren Anspruch auf Weitergewährung [einer Leistung, die sie von diesem Staat bezogen hat,] verliert".

    70 Schlussanträge in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613, Nr. 65).

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