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   EuGH, 18.10.2012 - C-301/10   

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https://dejure.org/2012,31166
EuGH, 18.10.2012 - C-301/10 (https://dejure.org/2012,31166)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-301/10 (https://dejure.org/2012,31166)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-301/10 (https://dejure.org/2012,31166)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Anhang I Abschnitte A und B

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Anhang I Abschnitte A und B

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Anhang I Abschnitte A und B“

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Vorliegen einer Umweltbelastung durch kommunale Abwasserentsorgung; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltbelastung durch kommunale Abwasserentsorgung; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen des Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 - Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 10 sowie Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.12.2009 - C-390/07

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Sie ist es also, die dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern muss, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, Kommission/Portugal, Randnr. 32, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 43).

    42 und 43, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 44).

    Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 45).

    Hinsichtlich der Verpflichtung, eine Kanalisation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 zu besitzen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 50, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 54).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Sie ist es also, die dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern muss, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, Kommission/Portugal, Randnr. 32, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 43).

    Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnrn.

    Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 45).

  • EuGH, 07.05.2009 - C-530/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits eine Vertragsverletzung in Fällen festgestellt, in denen kommunales Abwasser in einem Umfang von 80 % oder gar 90 % der bestehenden Belastung gesammelt oder behandelt wurde (Urteile vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal, C-530/07, Randnrn. 28 und 53, sowie vom 14. April 2011, Kommission/Spanien, C-343/10, Randnrn. 56 und 62).

    Sie ist es also, die dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern muss, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, Kommission/Portugal, Randnr. 32, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 43).

  • EuGH, 23.09.2004 - C-280/02

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Die Richtlinie 91/271 hat gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 zum Ziel, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen (vgl. u. a. Urteil vom 23. September 2004, Kommission/Frankreich, C-280/02, Slg. 2004, I-8573, Randnr. 13).

    Mit der Richtlinie 91/271 sollen über das Ziel des bloßen Schutzes der aquatischen Ökosysteme hinaus der Mensch, die Tier- und Pflanzenwelt, der Boden, die Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft vor erheblichen schädlichen Auswirkungen des vermehrten Wachstums von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens aufgrund der Einleitung von kommunalem Abwasser geschützt werden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 16).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-343/10

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits eine Vertragsverletzung in Fällen festgestellt, in denen kommunales Abwasser in einem Umfang von 80 % oder gar 90 % der bestehenden Belastung gesammelt oder behandelt wurde (Urteile vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal, C-530/07, Randnrn. 28 und 53, sowie vom 14. April 2011, Kommission/Spanien, C-343/10, Randnrn. 56 und 62).

    Hinsichtlich der Verpflichtung, eine Kanalisation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 zu besitzen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 50, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 54).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-335/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Sie ist es also, die dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern muss, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41, Kommission/Portugal, Randnr. 32, vom 6. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-335/07, Slg. 2009, I-9459, Randnr. 46, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 43).
  • EuGH, 08.07.2004 - C-27/03

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Die Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, die ursprünglich festgesetzten Fristen einzuhalten, wenn der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie nicht zur Verlängerung der Frist für ihre Umsetzung ändert (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-27/03, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-293/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-301/10
    Das Gleiche gilt für finanzielle Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen zu überwinden haben (Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Italien, C-293/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

    41 Or, selon une jurisprudence constante, un État membre ne saurait exciper de difficultés pratiques, administratives ou financières pour justifier l'inobservation des obligations et des délais prescrits par une directive (voir, en ce sens, arrêt Commission/Royaume-Uni, C-301/10, EU:C:2012:633, point 66 et jurisprudence citée).

    C'est donc elle qui doit apporter à la Cour les éléments nécessaires à la vérification par celle-ci de l'existence de ce manquement (voir, en ce sens, arrêts Commission/Finlande, C-335/07, EU:C:2009:612, point 46, et Commission/Royaume-Uni, EU:C:2012:633, point 70).

    50 Lorsque la Commission a fourni suffisamment d'éléments faisant apparaître certains faits situés sur le territoire de l'État membre défendeur, il incombe à celui-ci de contester de manière substantielle et détaillée les données ainsi présentées et les conséquences qui en découlent (voir arrêts Commission/Finlande, EU:C:2009:612, point 47, et Commission/Royaume-Uni, EU:C:2012:633, point 72).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    Zweitens hat das Königreich Schweden, indem es auf die Daten Bezug genommen hat, die auf der Webseite der SLU verfügbar sind, die von der Kommission vorgelegten Angaben und deren Folgen substantiiert bestritten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-301/10, EU:C:2012:633, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-301/10, EU:C:2012:633, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    15 Urteile vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-301/10, EU:C:2012:633, Rn. 85, 86 und 93), und vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-502/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:334, Rn. 44 bis 46).

    46 Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 41 bis 44), und vom 18. Oktober 2012, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-301/10, EU:C:2012:633, Rn. 70 bis 72).

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