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   EuGH, 11.09.2014 - C-88/13   

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https://dejure.org/2014,24665
EuGH, 11.09.2014 - C-88/13 (https://dejure.org/2014,24665)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-88/13 (https://dejure.org/2014,24665)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-88/13 (https://dejure.org/2014,24665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gruslin

    'Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Richtlinie 85/611/EWG - Art. 45 - Begriff, Zahlungen an die Anteilinhaber'' - Aushändigung von auf den Namen lautenden ...

  • Wolters Kluwer

    Aushändigung von auf den Namen lautenden Anteilsscheinen eines Investmentfonds an Anteilinhaber; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation

  • Betriebs-Berater

    Auslegung von Art. 45O GAW - Gruslin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Richtlinie 85/611/EWG - Art. 45 - Begriff 'Zahlungen an die Anteilinhaber' - Aushändigung von auf den Namen lautenden ...

  • rechtsportal.de

    Aushändigung von auf den Namen lautenden Anteilsscheinen eines Investmentfonds an Anteilinhaber; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gruslin

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Belgien) - Auslegung von Art. 45 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-88/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. insbesondere Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Fish Legal und Shirley, EU:C:2013:853, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil Fish Legal und Shirley, EU:C:2013:853, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-88/13
    Da die Schlussanträge des Generalanwalts oder die ihnen zugrunde liegende Begründung den Gerichtshof nicht binden, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stets dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen rechtlichen Gesichtspunkt aufwirft, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist (Urteil Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

    1985, L 375, S. 3. Diese Richtlinie hatte nach ihrem vierten Erwägungsgrund das Ziel, gemeinsame Mindestregelungen bezüglich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Informationspflichten für die OGAW in den Mitgliedstaaten einzuführen (vgl. Urteile vom 11. September 2014, Gruslin, C-88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 33, und vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a.

    10 - Vgl. u. a. Urteil Gruslin (C-88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-392/13

    Rabal Cañas - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Begriff des

    10 - Vgl. u. a. Urteil Gruslin (C-88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-80/14

    USDAW und Wilson

    10 - Vgl. u. a. Urteil Gruslin (C-88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-473/20

    INVEST FUND MANAGEMENT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für

    4 Urteil vom 11. September 2014, Gruslin (C-88/13, EU:C:2014:2205, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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