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   EuGH, 05.12.2019 - C-398/18, C-428/18   

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https://dejure.org/2019,41849
EuGH, 05.12.2019 - C-398/18, C-428/18 (https://dejure.org/2019,41849)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2019 - C-398/18, C-428/18 (https://dejure.org/2019,41849)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - C-398/18, C-428/18 (https://dejure.org/2019,41849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bocero Torrico

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Vorzeitige Altersrente - Anspruch - Betrag der zu beziehenden Rente, der den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigen muss - Berücksichtigung lediglich der in dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Vorzeitige Altersrente - Anspruch - Betrag der zu beziehenden Rente, der den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigen muss - Berücksichtigung lediglich der in dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH - C-428/18 (anhängig)

    Bode

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-398/18 und C-428/18.

    Jörg Paul Konrad Fritz Bode (C-428/18).

    Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende, in den Rechtssachen C-398/18 und C-428/18 gleich formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 sind die Rechtssachen C-398/18 und C-428/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Unter diesen Umständen ist die Frage des vorlegenden Gerichts anhand der Verordnung Nr. 883/2004 zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, EU:C:2007:35, Rn. 14, und vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 29).

    Eine nationale Rechtsvorschrift wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 38).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-453/14

    Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Aus deren neuntem Erwägungsgrund ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber im Text dieser Verordnung den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten einführen wollte, damit dieser unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der Gerichtsentscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (Urteil vom 21. Januar 2016, Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Knauer, C-453/14, EU:C:2016:37, Rn. 31).

    In Bezug auf Altersrenten hat der Gerichtshof den Begriff "gleichartige Leistungen" in Art. 5 Buchst. a bereits dahin ausgelegt, dass er zwei Leistungen bei Alter betrifft, die im Hinblick auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Knauer, C-453/14, EU:C:2016:37, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Unter diesen Umständen ist die Frage des vorlegenden Gerichts anhand der Verordnung Nr. 883/2004 zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, EU:C:2007:35, Rn. 14, und vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 29).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Außerdem bezieht sie sich nicht auf den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente, sondern auf die Berechnung der Höhe der geschuldeten Leistungen (vgl. in diesem Sinne zu den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der durch die Verordnung Nr. 1992/2006 geänderten Fassung Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
    Dieses Ergebnis wird bestätigt durch eine Prüfung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen nach Art. 5 dieser Verordnung einen besonderen Ausdruck findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, EU:C:2008:110, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    20 Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 33), und Schlussanträge des Generalanwalts Hogan (EU:C:2019:596, Nr. 37).

    29 Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grund dafür ist, dass es im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass der in Art. 5 zum Ausdruck kommende Grundsatz "nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, führen [sollte]." Vgl. die Analyse in Fuchs, M., und Cornelissen, R., (Hrsg.) EU Social Security Law , Nomos, 2015, S. 123. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:596, Nr. 44).

    53 Ebd., Nr. 5. Generalanwalt Jacobs führt das folgende Beispiel an: "Hat also eine Person im Mitgliedstaat A 10 Jahre und im Mitgliedstaat B 20 Jahre gearbeitet, so hätte sie, selbst wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A bei einer Versicherungszeit von zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Rente hätte (weil z. B. dieser Staat verlangt, dass Antragsteller dort fünfzehn Jahre gearbeitet haben), doch ... gemäß Artikel 46 Absatz 2 im Mitgliedstaat [A] einen Anspruch auf ein Drittel der Leistung, die sie erhielte, wenn sie dort dreißig Jahre lang gearbeitet hätte." Vgl. unlängst Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:596, Nr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    109 Vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, EU:C:2007:35, Rn. 24), sowie vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1), der Bestimmung einer nationalen Regelung wie Art. 208 Abs. 1 Buchst. c LGSS grundsätzlich nicht entgegensteht, mit der eine vorzeitige Altersrente versagt wird, wenn der Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hätte, nicht den Betrag der Mindestrente erreicht, die er bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erhielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, gelesen im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung, den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten verankert, den der Unionsgesetzgeber in den Text dieser Verordnung einführen wollte, damit dieser Grundsatz unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der Gerichtsentscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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