Rechtsprechung
| LG Chemnitz, 05.02.2001 - 11 T 2375/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EWiR 2001, 795
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Berlin, 28.04.2006 - 6 Ta 702/06
Besonderer Vertreter
1.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine Bedenken, nicht nur die Leitung einer Geschäftsstelle, sondern auch die Führung der laufenden Geschäfte einem besonderen Vertreter gemäß § 30 Satz 1 BGB zu übertragen, weil diese in Abgrenzung zu den übrigen Geschäften, wie sie vorliegend in § 2 des Geschäftsführervertrags aufgelistet waren, als "gewisse Geschäfte" i.S.d. § 30 Satz 1 BGB angesehen werden können (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2001 - 11 T 2375/00 - NotBZ 2001, 427 zu II der Gründe mit zust. Anm. Gärtner/Rawert EWiR 2001, 795; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 47). - KG, 21.04.2022 - 22 W 12/22
Eintragung von besonderem Vertreter im Vereinsregister
- OLG München, 14.11.2012 - 31 Wx 429/12
Vereinsrecht: Aufgabenkreis eines besonderen Vertreters
Dementsprechend hat es das LG Chemnitz für zulässig gehalten, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter zu bestellen, ohne sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob damit eine Einschränkung seiner Zuständigkeit gegenüber der des Vorstands zum Ausdruck gebracht war (LG Chemnitz, Beschluss vom 5.2.2001, 11 T 2375/00, JURIS; vgl. dazu auch die zustimmende Anmerkung Gärtner/Rawert, EwiR § 30 BGB 1/01, 795). - SG Köln, 26.05.2006 - S 26 KR 104/04
Krankenversicherung
Im Jahr 2002 jedenfalls war nach § 64 BGB nicht erforderlich, dass der besondere Vertreter im Handelsregister eingetragen ist (vgl. auch Landgericht Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2001 - 11 T 2375/00).
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