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   OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - I-7 W 29/19   

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OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - I-7 W 29/19 (https://dejure.org/2019,53259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.09.2019 - I-7 W 29/19 (https://dejure.org/2019,53259)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. September 2019 - I-7 W 29/19 (https://dejure.org/2019,53259)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ErbR 2019, 772
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2018 - 7 U 9/17

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Da hier ein Anspruch auf Belegvorlage anerkannt und tenoriert worden ist, kommt es auf die Frage, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen für den Todestag besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17), nicht an.

    Hinsichtlich der vorzulegenden Kontoauszüge ist in Bezug auf den fiktiven Nachlass allerdings festzuhalten, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17).

    Dabei muss der Erbe im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten nur bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt (Senat, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17).

    Zum Nachlass gehören als Aktiva nämlich sämtliche Forderungen, die der Erblasserin zustanden und nunmehr dem Erben zustehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17

    Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Der Notar ist seinerseits darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll allerdings eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten; dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH a.a.O.; BGHZ 33, 373).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht aber dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1983 - IV b ZR 391/81; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 U 117/10

    Unterscheidung Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Vielmehr müssen Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch streng unterschieden werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2012 - 11 U 117/10).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2011 - 5 W 312/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19
    Ein Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 aaO; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner Staudinger/Herzog, BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum Ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 3 U 122/20

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Auskunftsausspruch der pflichtteilsberechtigten Kläger nach § 2314 BGB sei nicht durch Erfüllung erloschen, da das vorgelegte Verzeichnis "nicht in jeder Hinsicht erfüllungstauglich" gewesen sei; dabei bestimme sich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, ob eine einen Ergänzungsanspruch auslösende Unvollständigkeit oder eine einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auslösende Unrichtigkeit vorliege (OLG Hamm B.v.16.3.2020 - 5 W 19/20, juris; OLG Düsseldorf, B.v.10.09.2019 - 7 W 29/19, juris); nach diesen Vorgaben sei das Nachlassverzeichnis vom 02.04.2020 im Hinblick auf die Auskünfte zum Hausrat, Inventar und die persönliche Habe des Erblassers nicht erfüllungstauglich, weil es als nahezu ausgeschlossen erscheine, dass der Erblasser neben einer Briefmarkensammlung über nahezu keine werthaltigen persönlichen Gegenstände verfügt habe, und Auskünfte über Inventar und Zubehör der Grundstücke gänzlich fehlten; auch habe der Notar nicht auf die Inaugenscheinnahme der Grundstücke verzichten dürfen, ohne darzulegen, welche Ermittlungen er mit Blick auf deren Verhältnisse insofern für geboten erachtet und danach angestellt habe; ferner sei das Verzeichnis mit Blick auf etwaige Pflicht- und Anstandsschenkungen unvollständig, indem es offenlasse, ob der Erblasser anlässlich von Geburtstagen oder kalendarischen Festen Zuwendungen getätigt habe; derartige Informationen seien indes nötig, um dem Pflichtteilsberechtigten Grundlagen für die rechtliche Bewertung und die Anspruchshöhe in die Hand zu geben; im übrigen bleibe unklar, welche Ermittlungen der Notar im Hinblick auf entsprechende Schenkungen entfaltet habe;.

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrückern ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).

  • OLG Schleswig, 29.11.2022 - 3 U 71/22
    Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses aber bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen ‒ etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen ‒ nicht aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 06.03.1952 ‒ IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, juris Rn. 31), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Regelmäßig ist Insolvenzgläubigern eine Kostenaufbringung aber nicht zuzumuten, wenn ihr Vorteil nicht deutlich mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten beträgt (BGH, Beschl. v. 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 12; v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, Rn. 9; Senat, Beschl. v. 04.10.2018 - I-12 W 12/18, Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2019 - I- 7 W 29/19, Rn. 3, sämtl.
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2021 - 7 U 13/20

    Ansprüche auf ergänzende Auskünfte über einen Nachlass und Vorlage von im

    Ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nun in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt hat (BGH NJW 2020, 2187; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.09.2019 - I-7 W 29/19-, ErbR 2019, 772).
  • LG Bielefeld, 30.09.2020 - 3 O 21/20

    Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

    Allgemein gilt, dass sobald gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen getätigt hat, dem Pflichtteilsberechtigten die näheren Umstände der Zuwendung offenzulegen sind, damit dieser selbst prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2017, ErbR 2019, 772).
  • AG Fürth/Odenwald, 25.03.2022 - 1 C 362/20

    Erfüllung des titulierten Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Zwar kann der Auskunftsanspruch nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 313; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 14 W 41/23

    Zwangsgeld für unvollständiges Nachlassverzeichnis

    Ungeachtet dessen kann ein Auskunftsanspruch nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden; Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht nur dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2019 - I-7 W 29/19 -, Rn. 12, juris).
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