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   FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11   

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https://dejure.org/2012,13883
FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11 (https://dejure.org/2012,13883)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 4 K 1692/11 (https://dejure.org/2012,13883)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22. März 2012 - 4 K 1692/11 (https://dejure.org/2012,13883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung der Kosten für eine im Feststellungsverfahren eingeschaltete Gutachterin zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für den Grundbesitzwert i.R.d. Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gutachterkosten für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes als Nachlassverbindlichkeiten?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gutachterkosten als erwerbsmindernde Nachlasskosten abzugsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ErbStB 2012, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Nürnberg, 21.11.2002 - IV 350/01

    Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11
    Auf das Urteil des FG Nürnberg vom 21.11.2002 IV 350/2001 (EFG 2003, 633, DStRE 2003, 677) werde verwiesen.

    18 Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 21.11.2002 IV 350/2001 (EFG 2003, 633, DStRE 2003, 677) sind die im Verfahren der Bedarfswertfeststellung angefallenen Kosten für ein Verkehrswertgutachten nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Form von Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses abzugsfähig mit der Begründung, dass die Erbschaftsteuer nicht den Nachlass als solchen trifft, sondern den einzelnen Erwerber bezogen auf die von ihm erworbene Bereicherung.

    Nach Troll/Gebel/Jülicher (ErbStG, § 10 Rn. 220) sind die Kosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Bedarfsbewertung entstehen, kein abzugsfähiger Erwerbsaufwand (unter Hinweis auf FG Nürnberg Urteil vom 21.11.2002 IV 350/2001 in EFG 2003, 633, DStRE 2003, 677).

  • BFH, 20.06.2007 - II R 29/06

    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11
    Der BFH hat mit Urteilen vom 20.06.2007 II R 29/06 (BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187) und vom 01.07.2008 II R 71/06 (BStBl. II 2008, 874, BFHE 222, 63; vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2005 IV 31/2004) entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind, da auch die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

    Dient die Erstellung des Sachverständigengutachtens darüber hinaus auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, ändert nach den Ausführungen des BFH zum einen diese weitere Zwecksetzung nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses, zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003; ausdrücklich offen gelassen noch im BFH-Urteil vom 20.06.2007 II R 29/06, BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11
    Der BFH hat mit Urteilen vom 20.06.2007 II R 29/06 (BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187) und vom 01.07.2008 II R 71/06 (BStBl. II 2008, 874, BFHE 222, 63; vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2005 IV 31/2004) entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind, da auch die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

    Lediglich im dortigen Streitfall II R 71/06 umfasste das Abzugsverbot nicht auch die Gutachterkosten aus dem Grund, dass diese in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben und damit unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstanden waren.

  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11
    In dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) werde nicht gefordert, dass die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Bedarfswertfeststellungsverfahren mit der Verteilung oder Abwicklung des Nachlasses unmittelbar im Zusammenhang stehen müssten.

    In seinem Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) führt der BFH aus, dass Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Kosten der Verteilung des Nachlasses erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.

  • FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04

    Charakter von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten;

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11
    Der BFH hat mit Urteilen vom 20.06.2007 II R 29/06 (BStBl. II 2007, 722, BFHE 217, 187) und vom 01.07.2008 II R 71/06 (BStBl. II 2008, 874, BFHE 222, 63; vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2005 IV 31/2004) entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, welche ein Erwerber zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet sowie welche mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind, da auch die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

    Nachlassregelungskosten sind insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 198 des Bewertungsgesetzes in der für 2009 geltenden Fassung zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 97; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 10 ErbStG Rz 150.2; Steiner, Der Erbschaft-Steuer-Berater --ErbStB-- 2010, 104; Halaczinsky, ErbStB 2012, 238; auch von der Finanzverwaltung anerkannt, sofern die Kosten im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung anfallen und vom Erwerber getragen werden, vgl. H E 10.7 Satz 2, "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens", Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien --ErbStH-- 2011; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 21. November 2002 IV 350/2001, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 633; Weinmann in Moench/ Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 82; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 220).
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