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   VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91   

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https://dejure.org/1993,2589
VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91 (https://dejure.org/1993,2589)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.01.1993 - 6 S 2619/91 (https://dejure.org/1993,2589)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 (https://dejure.org/1993,2589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Hilfe zum Lebensunterhalt: keine Absetzbarkeit von Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen bei der Einkommensermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5 § 11 § 14 § 15a § 76 Abs. 2 Nr. 3
    Sozialhilferecht: Einkommensberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 122 (Ls.)
  • FEVS 44, 160
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91
    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 30.04.1992, DVBl. 1992, 1479, 1480 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG).

    Eine nachträgliche Behandlung der Zins- und Tilgungsraten der Klägerin für das Darlehen, mit welchem sie ihre Rentenversicherung finanziert hat, als Beitragsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG stünde daher im Widerspruch zu dem sozialhilferechtlichen Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit", an welchem die Rechtsprechung des BVerwG und des erkennenden Senats bis in die jüngste Zeit stets festgehalten hat (vgl. Urt. des BVerwG v. 30.04.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, zuletzt Urt. v. 21.10.1992 -- 6 S 2952/91 --).

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91
    Hat der Hilfsbedürftige Einkommen, so muß er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BVerwGE 20, 188, 192; 55, 148, 152).

    Um den Fall, daß das einzusetzende Einkommen bereits gepfändet ist (vgl. BVerwGE 55, 148, 153 ff.; HessVGH, Urt. v. 24.01.1986, FEVS 35, 447), geht es vorliegend nicht.

  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 32.64

    Klage auf Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91
    Hat der Hilfsbedürftige Einkommen, so muß er es in der Regel auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BVerwGE 20, 188, 192; 55, 148, 152).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.1992 - 6 S 1338/90

    Zur Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen zur Erstanschaffung von Möbeln und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91
    Unter den Begriff "Sicherung der Unterkunft" fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Hilfesuchenden vor Obdachlosigkeit zu bewahren, sei es durch Unterstützung bei der Erhaltung der derzeitigen Unterkunft, sei es durch Unterstützung bei der Anmietung und dem Bezug einer neuen (vgl. Senatsurteil vom 19.08.1992 -- 6 S 1338/90 -- m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1990 - 6 S 339/90

    Hilfegewährung zur Beseitigung einer Notlage - Entschuldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.1993 - 6 S 2619/91
    Hierbei kann es nicht um jedwede Notlage aus jedwedem Lebensbereich des Hilfebedürftigen gehen, sondern nur um eine solche, die sich ihrem Inhalt und Wesen nach mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichen läßt, mag sie sich auch nicht unmittelbar auf die Unterkunft selbst beziehen (vgl. Senatsurteil vom 23.05.1990 -- 6 S 339/90 --).
  • SG Karlsruhe, 27.01.2010 - S 4 SO 5333/08

    Sozialhilfe - Steuerberatungskosten - keine einmalige Beihilfe - Voraussetzungen

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (FEVS 44, 160, 166) hat darauf abgestellt, ob eine Notlage vorliegt, die den "vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich" des oder der Leistungsberechtigten betrifft.

    Demgegenüber verneint die obergerichtliche Rechtsprechung eine den "Existenzbereich" berührende Notlage, wenn die Übernahme von Tilgungsraten auf Schuldverpflichtungen, die dem Erwerb einer Rentenanwartschaft dienten (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 44, 160) oder die Übernahme von Spielschulden (so Oberverwaltungsgericht Hamburg, FEVS 34, 318) erstrebt wird.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - L 7 AS 2309/08

    Arbeitslosengeld II - Übernahme von Stromschulden gem § 22 Abs 5 SGB 2 - kein

    Bereits unter der Geltung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass zur vergleichbaren Notlage auch rückständige Kosten der Energieversorgung zu rechnen waren (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 - FEVS 44, 160; OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 - 6 S 21.03 - ; Birk in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 15a Rdnr. 9; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 15a Rdnr. 8).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2006 - L 25 B 459/06

    Arbeitslosengeld II - Stromschulden - vergleichbare Notlage iS des § 22 Abs 5 SGB

    Auch der Hinweis auf die zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (FEVS 44, 160) trägt eine gegenteilige Entscheidung nicht.
  • VG Düsseldorf, 01.06.2004 - 13 K 402/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Gewährung von Hilfe zum

    Für die Verpflichtung in Höhe von 600, 00 DM monatlich gegenüber der Dbank für den Ratenkredit Nr. 00 00 00 00 00 (und ebenso für die vorstehend angesprochene Rate gegenüber der C Bank) ergibt sich dies daraus, dass Schuldverpflichtungen sozialhilferechtlich - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz Keine Schuldentilgung aus Sozialhilfemitteln" - keine Abzugsposition vom Einkommen nach § 76 BSHG darstellen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 -, FEVS 44, 160 m. w. N.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993, a. a. O.; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 76 Rn. 32.

  • LSG Sachsen, 07.11.2007 - L 3 B 490/07 SO-ER

    Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung durch die

    Eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann jedoch nicht bei jeder Notlage aus allen Lebensbereichen vorliegen, sondern nur dann, wenn sie sich ihrem Inhalt und Wesen nach mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichen lässt, selbst wenn sie sich nicht unmittelbar auf die Unterkunft bezieht (so bereits zu § 15a BSHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 - FEVS 44, 160 = JURIS-Dokument RdNr. 26).
  • LSG Bayern, 13.09.2007 - L 11 AS 177/07

    Anspruch auf Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten; Gewährung eines Darlehens

    Sie muss den Existenzbereich des Hilfebedürftigen betreffen, etwa die Energieversorgung oder die Wohnraumausstattung, die durch Übernahme der Schulden erhalten werden kann (vgl. VGH BaWü Urteil vom 13.01.1993 - 6 S 2619/91).
  • LSG Thüringen, 30.01.2003 - L 2 RJ 377/02
    Indes kann es nicht angehen, dass der Sozialhilfeträger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, um dem Schuldner dadurch den Einsatz seines Einkommens zur monatlichen Schuldenstilgung zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993, Az.: 6 S 2619/91).
  • VG Stade, 22.10.2002 - 4 B 1545/02

    Absetzung; eheähnliche Gemeinschaft; Einkommen; nichteheliche Lebensgemeinschaft;

    Zu dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 - beispielhaft Folgendes ausgeführt:.
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