Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung nach BSHG § 15b
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 02.08.1990 - 6 K 332/90
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 634
- VBlBW 1992, 269
- FEVS 42, 248
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66
Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Sie ist auf ständigen Wechsel angelegt (…Schoch, a.a.O.; BVerwGE 25, 307, 308).Daraus folgt schon allgemein, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 28, 216, 218; 38, 299, 300; 39, 261, 265 f.;… Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats).
- BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Daraus folgt schon allgemein, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 28, 216, 218; 38, 299, 300; 39, 261, 265 f.; Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats). - BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Daraus folgt schon allgemein, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 28, 216, 218; 38, 299, 300; 39, 261, 265 f.;… Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats).
- BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, ist laufend geleistete Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter, sondern Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage, deren Notwendigkeit ständig überprüft werden muß (BVerwGE 57, 237, 239;… ebenso Gottschick/Giese, a.a.O., RdNr. 8.3 zu § 4; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, S. 813). - BVerwG, 15.11.1967 - V C 71.67
Voraussetzungen des Anspruchs auf Blindenhilfe für Sehbehinderte - Begriff der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Daraus folgt schon allgemein, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 28, 216, 218; 38, 299, 300; 39, 261, 265 f.;… Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats). - BVerwG, 29.09.1971 - V C 110.70
Zulässigkeit einer Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Verpflichtung des …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Daraus folgt schon allgemein, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 28, 216, 218; 38, 299, 300; 39, 261, 265 f.;… Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats).
- OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Sozialhilfe; pro-forma-Immatrikulation; Ablehnung von Beihilfen
Die Anwendung des § 15b BSHG ist nicht ausgeschlossen, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfempfängers aber nur noch für kurze Dauer gewährt werden müssen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 250 f.).Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist auch dann, wenn sich die Entscheidung über die Leistungsgewährung nicht unerheblich verzögert, der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung, aber der Erkenntnisstand zur Zeit (jedenfalls) der ersten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt der Prognose (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 251).
Der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist zu folgen, daß § 15b BSHG auch anzuwenden ist, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfeempfängers aber nur noch für kurze Dauer gewährt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 250 f.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist daher zwar weiterhin der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung, aber der Erkenntnisstand zur Zeit (jedenfalls) der ersten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt der Prognose (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 251, nach dem sich die Prognose über den bevorstehenden Wegfall der Bedürftigkeit nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also letztlich der Widerspruchsentscheidung zu richten hat, dies allerdings dann bezogen auf den Gesamtzeitraum, für den laufende Hilfe nach § 15b BSHG als Darlehen gewährt werden soll).
Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, daß die nach § 15b BSHG zu treffende Ermessensentscheidung zur Voraussetzung hat, daß in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Antragsteller in der Lage sein wird, sowohl seinen Lebensunterhalt ganz zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzuzahlen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 252; OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48, 50).
- VG Freiburg, 17.07.2001 - 4 K 566/99 In solchen Fällen wird in der Tat in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob in der verbleibenden voraussichtlich nur noch kurzen Dauer des Sozialhilfebezugs eine Anwendung von § 15b BSHG in Betracht kommen kann (vgl. hierzu - einerseits - Schellhorn u. a., a.a.O., § 15b RdNr. 9a, sowie LPK-BSHG, a.a.O., § 15b RdNr. 5, und - andererseits - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1992, VBlBW 1992, 269 = FEVS 42, 248).
Hierbei hat der Soziahilfeträger eine Prognose darüber anzustellen, ob der Hilfeempfänger in absehbarer Zeit - das ist in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten - in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und das Darlehen ganz oder nach und nach in Raten zurückzuzahlen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1992, a.a.O.;… Nieders. OVG, Urt. v. 10.11.1997, FEVS 48, 468).
Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung nach dem Erkenntnisstand zur Zeit der letzten Behördenentscheidung, hier also zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 25.02.1999 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1992, a.a.O.).
- OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 38/96
Sozialhilferecht; Sozialhilferecht; Bagatellgrenze; Einigungsvertrag; …
Dies setzt voraus, dass der Sozialhilfeträger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung mit hoher Gewissheit annehmen durfte, dass der Hilfebedürftige in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und überdies in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzahlen könne (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1992 - 6 S 3004/90 - FEVS 42, 248 [251 f.];… Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., 24. Lieferung, Stuttgart 1998, § 15 b Rdnr. 4 a).
- SG Karlsruhe, 30.09.2013 - S 1 SO 3984/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines …
Die darlehensweise Leistungsgewährung kann dabei sowohl durch einen entsprechenden Verwaltungsakt als auch aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgen (vgl. OVG Berlin, FEVS 37, 195 und VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1992, 634;… ferner Geiger in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 91, Rand-Nr. 10 a.E.). - VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01
Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung
Soweit der VGH Bad.-Württ. in seiner Entscheidung vom 22.01.1992 (- 6 S 3004/90 - FEVS 42, 248 ff.) den Erkenntnisstand zur Zeit der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt, bedeutet dies nur, dass die Widerspruchsbehörde nach ihrem eigenen, zwischenzeitlich erworbenen Erkenntnisstand überprüfen muss, ob die bereits von der Ausgangsbehörde angestellte Prognose für den festgelegten Darlehenszeitraum gerechtfertigt war und ist.Ist es dagegen ungewiss, liegen die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung als Darlehen nicht vor (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.1992, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.1997 - 12 L 878/97 -, FEVS 48, 468 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
Rückforderung von Sozialhilfe durch Leistungsbescheid; darlehensweise Gewährung …
Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, bei hier gegebener vorübergehender Notlage ("kurze Dauer" in § 15b BSHG deckt einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab, vgl. Urt. d. Senats v. 22.01.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248 = VBlBW 1992, 269 sowie Beschl. v. 06.03.1995 - 6 S 271/95 -), auch einmalige Leistungen nur als Darlehen zu gewähren. - OVG Niedersachsen, 06.05.2004 - 4 ME 88/04
Pflicht eines Hilfeempfängers zur Bestreitung von lediglich einem Zwölftel der …
Die Bedürftigkeit ist hier auch nur von kurzer Dauer, da der fragliche Bedarf im Monat der fälligen Zuzahlung anfällt und damit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet (…vgl. zu dieser zeitlichen Grenze: Senat, Urt. v. 22.08.1990 - 4 OVG A 112/88 -, V.n.b.;… 12. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 10.11.1997 - 12 L 878/97 -, FEVS 48, 469; VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.1992 - 6 S 3004/90 -, NVwZ-RR 1992, 634 m.w.N.). - VG Kassel, 19.09.2002 - 7 E 1580/01 Demgegenüber können nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.01.1992, - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248 ff.) auch noch solche Änderungen berücksichtigt werden, die bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind.
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.1992 - 6 S 1338/90
Zur Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen zur Erstanschaffung von Möbeln und …
Es bedarf daher auch keiner Entscheidung darüber, ob es bei der Gewährung der in § 15 a BSHG vorgesehenen einmaligen Beihilfen bezüglich der Beurteilung des vorübergehenden Charakters der Notlage auf den Erkenntnisstand bei der Entscheidung der Ausgangsbehörde oder auf den Erkenntnisstand bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde ankommt (vgl. zu § 15 b insoweit das Senatsurt. v. 22.01.1991, FEVS 42, 248).
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