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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4897
OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97 (https://dejure.org/1998,4897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.1998 - 3 Wx 500/97 (https://dejure.org/1998,4897)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 1998 - 3 Wx 500/97 (https://dejure.org/1998,4897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung einer als "Wohnung" bezeichneten Einheit als als psychologische und psychotherapeutische Praxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FGPrax 1998, 95
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1994 - II ZR 268/93

    Vorzeitige Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    b) Die hiernach zulässige Nutzung der Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1. für die Zwecke einer psychologischen Praxis muß sich jedoch im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen und Zumutbaren halten (vgl. hierzu KG in NJW-RR 1995, 334 ).
  • KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93

    Gewerbliche oder freiberufliche Nutzung einer Eigentumswohnung; Auslegung des …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    a) Anerkannt ist, daß die Benutzung einer Eigentumswohnung als Arzt- oder Zahnarztpraxis, als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis oder als Krankengymnastikpraxis in den Räumen eines in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichneten Sondereigentums grundsätzlich zulässig ist und keine schwerwiegende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer darstellt (vgl. OLG Karlsruhe in OLGZ 1976, 145; BayObLG in Rechtspfleger 1973, 139; KG in NJW-RR 1995, 333; BayObLG in WuM 1985, 231).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    Dem steht der Senatsbeschluß 3 Wx 259/95 vom 20. September 1995 (NJW-RR 1996, 267 ), wonach die in der Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung "Büroräume" mit der Nutzung als Kinderarztpraxis nicht vereinbar ist, nicht entgegen.
  • BayObLG, 23.05.1996 - 2Z BR 19/96

    Nutzung einer Wohnung als Wachstation für Polizeibeamte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    Allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BayObLG in NJW-RR 1996, 1358 und FGPrax 1997, 220 ).
  • BayObLG, 07.08.1997 - 2Z BR 80/97

    Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    Allerdings ist auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BayObLG in NJW-RR 1996, 1358 und FGPrax 1997, 220 ).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.1976 - 11 W 93/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97
    a) Anerkannt ist, daß die Benutzung einer Eigentumswohnung als Arzt- oder Zahnarztpraxis, als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis oder als Krankengymnastikpraxis in den Räumen eines in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichneten Sondereigentums grundsätzlich zulässig ist und keine schwerwiegende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer darstellt (vgl. OLG Karlsruhe in OLGZ 1976, 145; BayObLG in Rechtspfleger 1973, 139; KG in NJW-RR 1995, 333; BayObLG in WuM 1985, 231).
  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
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