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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 145/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7396
BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 145/00 (https://dejure.org/2000,7396)
BayObLG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 3Z BR 145/00 (https://dejure.org/2000,7396)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 3Z BR 145/00 (https://dejure.org/2000,7396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besonderheiten bei der Berechnung der Notarkosten bei Übertragung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben; Voraussetzungen einer gleitenden Hofübergabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 210
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 145/00
    Daher ist für die Anwendung des Privilegs gemäß § 19 Abs. 4 KostO eine Hofstelle erforderlich, die in aller Regel der bäuerlichen Familie auch Wohnung bietet (BayObLGZ 1992, 231/233, noch weitergehend Faßbender, Das Kostenprivileg der Landwirtschaft, Rn. 86, der fordert, daß ein ausreichendes Wohngebäude stets vorhanden sein müsse).

    Der Betrieb muß zudem leistungsfähig sein, also jedenfalls den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können (BayObLGZ 1992, 231/233).

  • OLG München, 28.01.2014 - 34 Wx 576/11

    Hofnachfolge: Voraussetzung für die Kostenprivilegierung landwirtschaftlicher …

    Der Fall sei auch nicht mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.6.2000 zugrunde liegenden (MittBayNot 2000, 470) zu vergleichen.

    Allerdings kann die Übertragung von Hofstelle (mit Wohngebäude) und landwirtschaftlichen Grundstücken auch zeitlich versetzt stattfinden, wenn nur die Beteiligten von vornherein die Absicht hatten, beides auf denselben Erwerber zu übertragen (vgl. BayObLG MittBayNot 2000, 470).

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01

    Hofstelle

    Die Anwendung der Bestimmung verlangt daher, dass, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitliche Aufspaltung des Übertragungsvorgangs zulässig sein mag, jedenfalls zu Beginn der Übergabe bei dem übergebenden Teil ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einschließlich Hofstelle im Sinn von § 19 Abs. 4 KostO vorhanden ist und nach Abschluss der Übergabe dem übernehmenden Teil eine solche vollständige Wirtschaftseinheit auf Dauer zur Verfügung steht (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 210/211).

    Eine solche Hofstelle setzt neben Wirtschaftsgebäuden auch eine Wohnung für die bäuerliche Familie in dem Betrieb voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.1998 - 3Z BR 50/98; BayObLGZ 1992, 231/234; BayObLG FGPrax 2000, 210/211).

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 54/01

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung in eine …

    Sie soll aus agrarpolitischen Gründen eine frühzeitige Regelung der Hofnachfolge fördern und der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 re. Sp. u.; BayObLG FGPrax 2000, 210; OLG Stuttgart Die Justiz 1998, 34).
  • OLG Naumburg, 19.02.2001 - 10 Wx 6/01

    Abschiebehaft - persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren - Ausnahmen - …

    Diese Pflicht besteht nach allgemeiner Ansicht (vgl. Senat, FGPrax 2000, 210, 211; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 3 Z BR 40/99; OLG Karlsruhe, FGPrax 1998, 116; OLG Hamm, FGPrax 1997, 77; OLG Brandenburg, NVwZ- Beil. I 2/2000, 22;… Saage/ Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., FEVG, § 5 Rn. 2) auch für das Beschwerdegericht.
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