Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-3 Wx 290/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
AktG § 122 Abs. 3
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 122 Abs. 3
Minderheitenquorum bei zwischenzeitlicher Veräußerung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 122 Abs. 3
Voraussetzungen für die Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Aktionärsminderheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sofortige weitere Beschwerde; Bestehen der Antragsbefugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; Voraussetzungen des Einberufungsverlangens; Vorliegen der Mindestbeteiligung; 5 Prozent-Quorum im Zeitpunkt des Einberufungsverlangens
Verfahrensgang
- AG Oberhausen, 28.06.2002 - 7 HRB 3816
- LG Duisburg, 21.08.2003 - 21 T 6/02
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-3 Wx 290/03
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 313
- ZIP 2004, 76
- FGPrax 2004, 87
- DB 2004, 752
- NZG 2004, 239
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- RG, 24.09.1942 - II 50/42
1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 3 Wx 290/03
Für die vergleichbare Ermächtigungsvorschrift des § 45 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ist das Reichsgericht (RGZ 170, 83, 93, 94) davon ausgegangen, dass die Mindestzahl der die Einberufung verlangenden Minderheit nicht nur zur Zeit der Erteilung der Ermächtigung, sondern auch zur Zeit der Einberufung der Versammlung noch gegeben sein muss. - OLG Zweibrücken, 03.12.1996 - 3 W 171/96
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 3 Wx 290/03
Das OLG Zweibrücken (AG 1997, 140) hat angenommen, dass die die Minderheit bildenden Aktionäre zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung über den für das Minderheitsverlangen vorgeschriebenen Aktienbesitz verfügen müssen.
- OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs …
Hieraus folgt, dass eine Ermächtigung zur Einberufung durch das Gericht nur dann erfolgen kann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (…vgl. ebenso MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 50 und 53; OLG Zweibrücken, AG 1997, 140; sowie OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 87 bezüglich der formellen Voraussetzungen).
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