Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 05.07.2001 - 10 WF 49/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; BGB §§ 1601 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wohnvorteil für mietfreies Wohnen ist entsprechend den für den Trennungsunterhalt des Ehegatten entwickelten Grundsätzen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedürftigkeit; Prozesskostenhilfe; Unterhaltsanspruch; PKH; Einsatz der Arbeitskraft; Vorbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Fürstenwalde, 07.03.2001 - 10 F 439/00
- OLG Brandenburg, 05.07.2001 - 10 WF 49/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 981
- FPR 2002, 534
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96
Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.07.2001 - 10 WF 49/01
Der verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiternutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (BGH, NJW 1998, 2821). - BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94
Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.07.2001 - 10 WF 49/01
Vielmehr sind Überlegungen dahin anzustellen, welches Einkommen der Beklagte nach Vorbildung und Fähigkeiten erzielen könnte (BGH FamRZ 1996, 345;… Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 633;… Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozeß, 2. Aufl., Rz. 5341 m. w. N.).
- OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 143/02
Abänderung eines unterhaltsrechtlichen Vergleichs nach unfallbedingtem …
Angesichts des Alters, des beruflichen Werdegangs, der Vorbildung und Fähigkeiten des Beklagten, den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten (vgl. Senat, FPR 2002, 534; FamRZ 2003, 48, 50), ist davon auszugehen, dass er seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzt.Damit aber genügt er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit (vgl. Senat, FPR 2002, 534).
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