Weitere Entscheidung unten: KG, 18.04.1988

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   OLG Schleswig, 11.07.1988 - 15 UF 23/87   

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OLG Schleswig, 11.07.1988 - 15 UF 23/87 (https://dejure.org/1988,9378)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.07.1988 - 15 UF 23/87 (https://dejure.org/1988,9378)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Juli 1988 - 15 UF 23/87 (https://dejure.org/1988,9378)
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  • FamRZ 1988, 1301
 
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Rechtsprechung
   KG, 18.04.1988 - 18 UF 5043/87   

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https://dejure.org/1988,9043
KG, 18.04.1988 - 18 UF 5043/87 (https://dejure.org/1988,9043)
KG, Entscheidung vom 18.04.1988 - 18 UF 5043/87 (https://dejure.org/1988,9043)
KG, Entscheidung vom 18. April 1988 - 18 UF 5043/87 (https://dejure.org/1988,9043)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 10.07.2014 - 3 U 1415/13

    Berufungskläger trägt die Kosten

    Es kann dahin stehen, ob dies auch dann gilt, wenn die Widerklage auf einen neuen Streitgegenstand erstreckt wird (bejahend OLG Celle, Beschluss vom 14. Juni 2001 - 14 U 228/00 -, juris; verneinend KG, Beschluss vom 18. April 1988 - 18 UF 5043/87 - FamRZ 1988, 1301; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 1976 - 2 U 51/75 - VersR 1977, 62 für den Fall der Ausdehnung der Widerklage auf einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten).
  • OLG Celle, 14.06.2001 - 14 U 228/00

    Berufungsrücknahme: Umfang der Kostentragung hinsichtlich der Kosten der

    Die Gegenauffassung (KG FamRZ 1988, 1301; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 266; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 515 Randnummer 20; für eine Drittwiderklage OLG Köln, VersR 1977, 62), welche dem Anschlussberufungsführer Kosten nicht erstatten will, wenn dieser einen neuen Streitgegenstand einführt, überzeugt nicht, insbesondere nicht das Argument, der Rechtsmittelführer habe in einem solchen Fall die auf die Anschließung entfallenen Kosten nicht verursacht.
  • KG, 23.08.2021 - 5 U 121/19

    Kostentragung: Wirkungslose Anschlussberufung bei Berufungsrücknahme

    Etwas Anderes erscheint auch deswegen nicht sachgerecht, weil der Rechtsmittelkläger in Fällen der vorliegenden Art dem gleichen Kostenrisiko zum zweiten Mal ausgesetzt werden kann, wenn nämlich sein Gegner nach Zurücknahme der Berufung die damit gegenstandslos gewordene Klageerweiterung erneut in erster Instanz rechtshängig macht (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. April 1988 - 18 UF 5043/87, FamRZ 1988, 1301; vgl. auch Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13 -, Rn. 19, juris).
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