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OLG Schleswig, 03.03.2010 - 12 UF 184/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. in Übergangsfällen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. in Übergangsfällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 1443
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 195/10
Versorgungsausgleich: Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung in Fällen des noch nach …
Die Rechtsbeschwerde weist deswegen zutreffend darauf hin, dass die für Altverfahren fortgeltende Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB seit dem 1. September 2009 ins Leere läuft (so auch OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, 1444). - OLG Stuttgart, 23.04.2010 - 17 UF 38/10
Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der …
Da die Entscheidung des Senats von dem (unveröffentlichten) Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2010 in dem Verfahren 12 UF 184/09 abweicht, war gemäß §§ 621e Abs. 2 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. - OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
Versorgungsausgleich: Geltung der Jahresfrist bei einer im Juli 2007 beurkundeten …
In derartigen Fällen ist die am 1.9.2009 aufgehobene Rechtsnorm auch in zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden, es gelten allein die Regeln des neuen Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2011, 550 und OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, jeweils zur Höchstbetragsregelung in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF.). - OLG Brandenburg, 11.11.2014 - 3 UF 87/12
Wirksamkeit der Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit bis zur …
In derartigen Fällen ist die am 1.9.2009 aufgehobene Rechtsnorm auch in zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden, es gelten allein die Regeln des neuen Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2011, 550 und OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, jeweils zur Höchstbetragsregelung in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF.).