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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 (https://dejure.org/2009,6247)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 (https://dejure.org/2009,6247)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. September 2009 - L 20 SO 96/08 (https://dejure.org/2009,6247)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Sozialhilfe; Relevanz des gemeinsamen Vermögens als Bestandteil des ehelichen Lebensverhältnisses für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 599
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2008 - L 20 SO 36/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08
    Den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 werde nahezu vollständig zugestimmt.

    Diese stehen grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Verpflichtung auch von Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. eingehend auch zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift Urteil des Senats vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07).

    Dabei müssen, was der Senat bereits früher ausgeführt hat (Urteil vom 09.06.2008, a.a.O.), die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den Leistungsanpruch zu klären (Schoch, a.a.O., Rn. 10).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08
    Sie hat in Ergänzung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00 festgestellt, dass neben dem Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten von Bedeutung sein könne, da dieses die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflusse.
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08
    Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird (vgl. etwa Kleffmann/Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, § 1578 Rnr. 2 unter Verweis auf BGH FamRZ 99, 367) kann nicht die Rede davon sein, dass Auskünfte über das Vermögen des Klägers für die (zivilrechtliche) Inanspruchnahme seiner Ehefrau offensichtlich irrelevant sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 12 SO 61/09

    Sozialhilfe

    Die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründe - ebenso wie die Vorgängernorm § 116 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - eine originäre öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, d. h. einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.06.1993 - 5 C 43/90 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 - Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 117, Rn. 4).

    Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -).

    Eine solche Prüfung bleibe nach dem in verschiedene Gerichtszweige aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr den Zivilgerichten vorbehalten, sollte die Beklagte im Anschluss an die Auswertung der von der Klägerin zu erbringenden Auskünfte einen auf sie nach näherer Maßgabe des § 94 SGB XII übergegangenen Anspruch des Hilfebedürftigen gegen die Klägerin annehmen und das Bestehen dieses Anspruchs zwischen den Beteiligten streitig sein (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -).

    Vielmehr werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässigerweise durch das (höherrangige) Allgemeininteresse eingeschränkt, sofern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich seien, den Leistungsanspruch zu klären (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -).

    Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die Begründung des Urteils erster Instanz Bezug genommen und hat ergänzend auf die aktuelle Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 -) verwiesen.

    Zwar ist dem Sozialgericht zur Überzeugung des Senats zunächst darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - ebenso wie die Vorgängernorm § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG - eine originäre öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, d. h. einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe begründet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 5 C 43/90 - LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - LSG NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 - Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 4, m.w.N.).

    Auch ist der Senat wie das Sozialgericht aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen nicht davon überzeugt, das § 117 SGB XII verfassungswidrig ist (LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 - Rn. 30 ff.; LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - LSG NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -).

    Zwar folgt der Senat grundsätzlich der Rechtsprechung zur sog. Negativevidenz (BVerwG, Urteil vom 05.08.1986 - 5 B 33/86 - LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 - LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - LSG NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07 - Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 12).

    Soweit das Sozialgericht jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Sozialgerichts Gelsenkirchen (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 - SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2008 - S 2 (8) SO 21/08 -) ausführt, nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden und daraus folgert, eine nähere (tatsächliche und rechtliche) Prüfung vermeintlicher Unterhaltsansprüche, die vorliegend zur Überzeugung der Kammer erforderlich seien würde, um das Bestehen von Unterhaltsansprüchen zwischen der Klägerin und ihrem Vater auszuschließen, habe die Kammer nicht vorzunehmen, da eine solche nach dem in verschiedene Gerichtszweige aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr den Zivilgerichten vorbehalten bleibe (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117, Rn. 12), folgt der Senat dem nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12

    Sozialhilfe

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 94 SGB XII, nach der Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen; denn der Sozialhilfeträger bedarf insoweit zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche, um den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen (vgl. LSG, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07; Schorn in LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51).

    Allerdings genügt es auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Negativ-Evidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Insbesondere wird dadurch ihr in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    Die Behörde habe einen großen Ermessensspielraum, welche Auskünfte sie ihres Erachtens für geeignet und erforderlich halte, um eine etwaige Leistungspflicht von Dritten zu überprüfen (Verweis auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2009, Az. L 20 SO 96/08).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 20 SO 12/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Übergang von Ansprüchen gegen einen nach

    Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 Rn. 26).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11

    Rechtliche Ausgestaltung des Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 SGB XII;

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 94 SGB XII, nach der Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen; denn der Sozialhilfeträger bedarf insoweit zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche, um den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen (vgl. LSG, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07; Schorn, in: LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51).

    Allerdings genügt es auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Negativ-Evidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08); denn die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Fragebogen, der dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2010 beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 13/13
    cc) Das Auskunftsverlangen war auch erforderlich i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil es nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass Einkommen und Vermögen der Antragstellerin bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Herrn M zu berücksichtigen sind (vgl. zur Negativevidenz bei der Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche LSG NRW vom 14.09.2009, L 20 SO 96/08, FamRZ 2010, 599, unter Hinweis auf BVerwG vom 05.08.1986, 5 B 33/86, ZfSH/SGB 1987, 26; ebenso jetzt BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, zugleich unter Abgrenzung zu LSG NRW vom 01.09.2010, L 12 SO 61/09).
  • LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 126/10
    Negativevidenz liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.9.2008, L 20 SO 96/08).

    Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.9.2009, L 20 SO 96/08).

  • SG Landshut, 12.11.2015 - S 11 SO 25/15

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

    Das Auskunftsersuchen ist also nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sogenannte Negativevidenz - vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - B 8 SO 75/12 B, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 6. November 1975 - 5 C 28.75, Rz. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2009 - L 20 SO 96/08, Rz. 26).
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 4 SO 285/12

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potentiell unterhaltspflichtigen

    Das Auskunftsersuchen ist also dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (so genannte Negativevidenz - vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2009 - L 20 SO 96/08 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 1986 - 5 B 33/86).
  • SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12

    Sozialhilfe

    Selbst wenn man vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herr Xxx ausgeht, fehlt es für das von der Antragsgegnerin erlassene Auskunftsersuchen jedenfalls an einer - im Hinblick auf die mit einer Auskunftspflicht verbundene Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin (vgl. LSG NRW, Urteile vom 14.09.2009, Az. L 20 SO 96/08 und vom 07.05.2012, Az. L 20 SO 32/12) - notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 8 SO 150/08
  • SG Düsseldorf, 30.11.2010 - S 42 SO 132/09

    Sozialhilfe

  • SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 SO 109/10

    Sozialhilfe

  • SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 SO 110/10

    Sozialhilfe

  • SG Gelsenkirchen, 03.01.2013 - S 8 SO 294/12

    Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den nicht getrennt lebenden

  • SG Oldenburg, 28.02.2012 - S 22 SO 111/11
  • SG Lüneburg, 16.11.2011 - S 32 SO 74/10
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