Weitere Entscheidung unten: AG Brakel, 18.05.1988

Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87   

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https://dejure.org/1987,2846
OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87 (https://dejure.org/1987,2846)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.1987 - 4 UF 153/87 (https://dejure.org/1987,2846)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Dezember 1987 - 4 UF 153/87 (https://dejure.org/1987,2846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss betreffend den Versorgungsausgleich; Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse; Grobe Unbilligkeit im Falle des ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1587c
    Versorgungsausgleich; grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme eines Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse; altersbedingtes und nicht ehebedingtes Fehlen des Erwerbs von Anwartschaften; »phasenverschobene Ehe« bei langjähriger Trennung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 c Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 849
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 928/80

    Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87
    Eine Trennungszeit von (wie hier) zwölf Jahren kann schon für sich genommen die Bejahung eines unerträglichen Verstoßes gegen diese Grundgedanken rechtfertigen, wenn nach der Trennung keine ehebedingten Fortwirkungen auf die Versorgungssituation mehr eintreten (BGH FamRZ 1985, 280, 282 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 8 = BGHF 4, 713), und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer beiderseits angemessenen Versorgung, sondern zu einer Besserstellung des ohnehin besser Versorgten führt.
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87
    Von einer groben Unbilligkeit kann allerdings nur gesprochen werden, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse die starre Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1986, 563 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 29 = BGHF 5, 135).
  • OLG Hamm, 29.10.1981 - 1 UF 29/81

    Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87
    Die formal gebotene Ausgleichung der Versorgungsanwartschaften widerspricht bei dieser Sachlage in grober Weise dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs (vgl. auch ebenso Maier, aaO § 1587c Rdn. 13 unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1982, 310).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Müßte die Antragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zusammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch OLG Köln FamRZ 1988, 849).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 6 UF 73/15

    Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog.

    Eine grobe Unbilligkeit kann allerdings nur in Fällen des wirtschaftlichen Ungleichgewichts angenommen werden, also dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen wird oder wenn der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der Ehe erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 303; 2007, 1084; OLG Hamm FamRZ 2004, 885; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Celle FamRZ 1981, 1083; 2006, 1459; AG Wuppertal FamRZ 2005, 39; Dörr in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 26, Holzwarth in: Johannsen/Henrich a.a.O.,§ 27 VersAusglG Rn. 25).
  • OLG Zweibrücken, 19.06.2007 - 6 UF 83/07

    Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei sog. phasenverschobener Ehe

    Dazu bedarf es aber nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich weiterer Umstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen (vgl. etwa bei zusätzlich langjähriger Trennung BGH FamRZ 2004, 1181, 1183; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Hamm FamRZ 2004, 885 f.).
  • OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

    Solche Umstände können darin bestehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Pflichten im Sinne der §§ 1353, 1356, 1360 BGB nicht nachgekommen ist oder auch darin, dass dem ausgleichsverpflichteten jüngeren Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Gelegenheit mehr zum Aufbau einer eigenen Erwerbsbiographie verbleibt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, S. 420; OLG Köln, FamRZ 1988, 849; Münchener Kommentar Dörr, § 1587 c, Rdnr. 24).
  • OLG Schleswig, 28.08.2003 - 13 UF 77/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei phasenverschobener Ehe

    Schließlich beruht die Pflicht der Antragsgegnerin zum Ausgleich nicht entscheidend auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung ihrerseits in der Ehe, sondern darauf, dass der Antragsteller altersbedingt und nicht ehebedingt seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab 01. Februar 1994 keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (OLG Köln in FamRZ 1988, 849 unter Bezug auf Münchener Kommentar-Maier § 1587 c Rdn. 13).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2007 - 15 UF 265/06

    Versorgungsausgleich: Teilweiser Ausschluss wegen grober Unbilligkeit; Umrechnung

    Müsste sie auch die von ihr nach der Trennung 1997 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch BGH FamRZ 2004, 1181 ff.; OLG Köln FamRZ 1988, 849).
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Rechtsprechung
   AG Brakel, 18.05.1988 - 7 C 342/85   

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https://dejure.org/1988,7496
AG Brakel, 18.05.1988 - 7 C 342/85 (https://dejure.org/1988,7496)
AG Brakel, Entscheidung vom 18.05.1988 - 7 C 342/85 (https://dejure.org/1988,7496)
AG Brakel, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 7 C 342/85 (https://dejure.org/1988,7496)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 849
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war auch der Beschluß des Amtsgerichts Brakel noch nicht veröffentlicht, in dem die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter im Wege der verfassungskonformen Auslegung angenommen wurde (FamRZ 1988, S. 849 ).
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