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OLG Celle, 13.12.1990 - 12 UF 139/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugewinnausgleich; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung der eingetretenen Geldentwertung; Berechnung des Endvermögens unter Berücksichtigung bestehender Verbidlichkeiten; Einbeziehung eines Unterhaltsrückstands
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1375
Verfahrensgang
- AG Stadthagen, 22.06.1990 - 3 F 43/90
- OLG Celle, 13.12.1990 - 12 UF 139/90
Papierfundstellen
- FamRZ 1991, 944
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17
Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter …
Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlungen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§ 1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des Ausgleichspflichtigen und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, die vor dem Berechnungsstichtag entstanden sind (…vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 36 und BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545; OLG Hamm NJW-RR 1992, 580, 581 f.; OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). - BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01
Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen
Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). - KG, 21.11.2008 - 13 UF 21/08
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines Ausgleichsanspruchs auf Grund …
Hierzu zählen zweifelsfrei auch Unterhaltsrückstände (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1991, 944; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167).
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