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   OLG Zweibrücken, 18.09.2000 - 2 AR 42/00   

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https://dejure.org/2000,8072
OLG Zweibrücken, 18.09.2000 - 2 AR 42/00 (https://dejure.org/2000,8072)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.09.2000 - 2 AR 42/00 (https://dejure.org/2000,8072)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. September 2000 - 2 AR 42/00 (https://dejure.org/2000,8072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 551
  • Rpfleger 2001, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1998 - 25 Sa 21/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 18.09.2000 - 2 AR 42/00
    Die Zuständigkeit des Landgerichts als das in der Vormundschaftssache höhere Gericht tritt zurück (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 615 m. w. N.).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII B 171/01

    Notwendige Beiladung des anderen Elternteils

    Ob mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, bestimmt dagegen die Familienkasse (Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Urteil vom 16. Januar 1997 15 W 226/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 1037; OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. September 2000 2 AR 42/00, FamRZ 2001, 551, a.E.; Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 64 Rdnr. D 10, 11).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2005 - 2 WF 7/05

    Scheidungsverbund: Ablehnung eines den nachehelichen Unterhalt betreffenden

    Zwar gilt die zwingende Abtrennung grundsätzlich auch für den mit dem Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge verbundenen Antrag auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt (so OLG Hamm im FamRZ 01, 551, Zöller-Philippi a. a. O. § 623 Rn. 32 f).
  • LAG Hamburg, 12.01.2005 - 5 Sa 99/02

    Kindergeldanspruch bei Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes - Bindung des

    Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts seinerseits bindet die Familienkasse (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2000 - 5 K 2268/98 - DstRE 2001, 134; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. September 2000 - 2 AR 42/00 - FamRZ 2001, 551) und damit auch die Arbeitsgerichtsbarkeit.
  • OLG Celle, 11.01.2006 - 10 UF 342/05

    Zuständigkeit des Vormundschaftsgericht für die Bestimmung des Bezugsberechtigten

    Nach § 64 Abs. 2 EStG ist zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdrücklich das Vormundschaftsgericht berufen, ohne daß es sich insofern etwa um ein der Korrektur durch die Rechtsprechung offenstehendes "Redaktionsversehen" handeln würde (vgl. dazu ausdrücklich OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18. September 2000 - 2 AR 42/00, FamRZ 2001, 551 f.); auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wird dies nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Zöller25Philippi, ZPO § 621 Rz. 45; Keidel/Kuntze/Winkler15Weber, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Vorb. § 64 Rz. 10a).
  • OLG Schleswig, 31.03.2008 - 8 WF 41/08

    Kompetenzkonflikt: Zuständiges Gericht zur Bestimmung des Bezugsberechtigten für

    Der eindeutige Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, demzufolge die Bestimmung des Bezugsberechtigten durch das Vormundschaftsgericht erfolgt, lässt für eine Auslegung dahin, es könne unter "Vormundschaftsgericht" im Sinne der genannten Vorschrift das Familiengericht gemeint sein, keinen Raum (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 551 f.; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2006, Aktenzeichen 10 UF 342/05; im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 621 Rdnr. 45).
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